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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1961, Az.: II ZR 94/59

Anforderungen an die Auslegung eines Versicherungsvertrages; Anforderungen an die Spezialität der versicherten Gefahr im Haftpflichtversicherungsrecht; Voraussetzungen für das Entstehen einer Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1961
Aktenzeichen
II ZR 94/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.01.1959

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung von 9. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 22. Januar 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Obst- und Gemüsegroßhändlerin. Sie ließ im Sommer 1955 durch die Speditionsfirma H. & B. in Hamburg 21.630 kg grüne Pflückerbsen von zwei bei Lübeck gelegenen Gütern an die Firma W. Nahrungsmittelwerk Kurt H. KG in Warburg versenden. Der Transport wurde mittels Lastzugs auf Grund eines von der Speditionsfirma am 30. Juli 1955 erteilten Auftrages von der Firma Ida F. in Berlin-Reinickendorf durchgeführt. Der Lastzug der Firma F. traf am 31. Juli 1955 um 16 Uhr in Warburg ein, wo die Erbsen bei der Empfangsfirma ausgeladen wurden. Dort stellte sich heraus, daß ein erheblicher Teil der Sendung während der Beförderung durch Überhitzung verdorben war, weil es an der erforderlichen Lüftung gefehlt hatte. Die Empfängerin beanstandete daraufhin die Sendung noch am Tage der Auslieferung bei der Klägerin und stellte sie ihr zur Verfügung.

2

Nachdem die Speditionsfirma H. & B. ihre etwaigen Ersatzansprüche gegen die Firma F. an die Klägerin abgetreten hatte, nahm diese die Firma F. wegen des Verderbs der Erbsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der von ihr erhobenen Haftpflichtklage forderte sie von ihr einen Betrag von 3.285,45 DM als Ersatz des Wertes der verdorbenen Erbsen, sowie die Erstattung der ihr durch die Feststellung des Schadens erwachsenen Kosten eines Sachverständigengutachtens und mehrerer Telefongespräche in Höhe von insgesamt 58,88 DM. Entsprechend ihrem Klageantrag wurde die Firma F. durch ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1956 - 5 O 252/56 - verurteilt, an sie 3.344,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. August 1955 zu zahlen.

3

Die Firma F. war zur Zeit des Schadensfalles als Mitglied der Güterfernverkehrsgenossenschaft B. eGmbH durch einen zwischen dieser und den beklagten Versicherern geschlossenen sogenannten KVO-Versicherungsvertrag versichert. Nach § 3 a der maßgebenden Versicherungsbedingungen haben die Beklagten - und zwar jeder von ihnen unter Ausschluß einer gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe eines im Versicherungsvertrag näher festgelegten Anteils - die Schäden zu decken, für die die Mitglieder der Güterfernverkehrsgenossenschaft nach den §§ 29-39 KVO ersatzpflichtig sind.

4

Die Klägerin hat die angeblichen Ansprüche der Firma F. aus diesem Versicherungsvertrag pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen und daraufhin die beklagten Versicherer im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend den im Versicherungsvertrag festgelegten Haftungsanteilen auf Zahlung des ihr im Haftpflichtprozeß gegen über der Firma F. zuerkannten Betrages, sowie auf Erstattung der Kosten des Haftpflichtprozesses in Anspruch genommen.

5

Die Beklagten lehnen eine Zahlung ab mit der Begründung, die der Klägerin gegenüber der Firma F. zustehende Schadensersatzforderung unterliege nicht dem Versicherungsschutz, weil sie nicht auf den §§ 29-39 KVO beruhe; eine Haftung der Firma F. gegenüber der Klägerin aus diesen Bestimmungen sei im Hinblick darauf, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schaden auf einen inneren Verderb der Erbsen zurückzuführen sei, durch § 34 k KVO ausgeschlossen.

6

Die Klage, ist von dem Landgericht und - nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten des Haftpflichtprozesses fallengelassen hat - auch von dem Berufungsgericht abgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch in dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

7

1.

Die Klägerin ist der Ansicht, es stehe allein schon auf Grund des von ihr in dem Haftpflichtprozeß gegen die Firma F. erwirkten rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1956 (5 O 252/56) für die Parteien des Deckungsprozesses verbindlich fest, daß ihr gegen die Firma F. eine der Deckungspflicht der beklagten Versicherer unterliegende Haftpflichtforderung erwachsen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt die Voraussetzungen, von denen der zwischen den Beklagten und der Güterfernverkehrsgenossenschaft eGmbH geschlossene Versicherungsvertrag eine Deckungspflicht der Beklagten abhängig macht.

8

Gegenstand des Versicherungsvertrages ist eine Haftpflichtversicherung, deren Schutzbereich durch § 3 a der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eindeutig auf die den Mitgliedern der Güterfernverkehrsgenossenschaft aus den §§ 29-39 KVO erwachsenden Haftpflichtverbindlichkeiten beschränkt ist. Da entsprechend dem das gesamte Haftpflichtversicherungsrecht beherrschenden Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr nur das im Versicherungsvertrag bezeichnete Haftpflichtverhältnis dem Versicherungsschutz unterliegt (BGHZ 23, 355; BGH VersR 1957, 385), vermag im vorliegenden Fall nur eine sich aus den §§ 29-39 KVO ergebende Haftpflichtverbindlichkeit der Firma F. eine Deckungspflicht der beklagten Versicherer auszulösen. Die Klägerin kann deshalb mit der Klage nur durchdringen, wenn sie nachweist, daß die ihr gegenüber der Firma F. zustehende Schadensersatzforderung auf den vorgenannten Bestimmungen der KVO beruht. Das von ihr im Haftpflichtprozeß erwirkte Versäumnisurteil ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen; denn es stellt die Rechtsgrundlage, aus der sie die der Klägerin gegenüber der Firma F. zuerkannte Schadensersatzforderung ergibt, nicht fest, sondern läßt sie ebenso wie die damalige Haftpflichtklage offen. Die Revision meint, aus dem den Zinsanspruch der Klägerin betreffenden Teil des Versäumnisurteils Rückschlüsse auf die Rechtsauffassung ziehen zu können, die das Gericht bei Erlaß des Versäumnisurteils seiner Entscheidung über den Haftpflichthauptanspruch der Klägerin zugrunde gelegt hat. Sie macht geltend, das Versäumnisurteil habe der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % zugesprochen, und sie folgert hieraus unter Hinweis auf § 352 Abs. 1 HGB, das Gericht des Haftpflichtprozesses habe den von der Klägerin erhobenen Haftpflichthauptanspruch als aus beiderseitigem Handelsgeschäft begründet angesehen. Diese Erwägungen der Revision bewegen sich im Bereich bloßer Vermutungen. Das Versäumnisurteil enthält weder eine Angabe der Rechtsnormen, noch eine Mitteilung der rechtlichen Überlegungen, auf die das im Haftpflichtprozeß entscheidende Gericht seinen Urteilsspruch gestützt hat. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß das Gericht das von ihm erlassene Versäumnisurteil nicht aus den Haftungsbestimmungen der KVO, sondern allein aus anderen Anspruchsgrundlagen hergeleitet hat Im vorliegenden Deckungsprozeß ist deshalb davon auszugehen daß die für eine Deckungspflicht der beklagten Versicherer entscheidende Frage, ob die der Klägerin gegenüber der Firma F. erwachsene Haftpflichtforderung auf den §§ 29-39 KVO beruht, durch das im Haftpflichtprozeß ergangene Versäumnisurteil nicht entschieden worden ist. Sie muß daher im Deckungsprozeß geprüft werden.

9

Dem steht der im Haftpflichtversicherungsrecht geltende Grundsatz, daß die im Haftpflichtprozeß hinsichtlich der Haftpflicht getroffene Entscheidung auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgebend ist (vgl. BGH VersR 1959, 256), nicht entgegen; denn für eine Anwendung dieses Grundsatzes ist dort kein Raum, wo die Entscheidung des Haftpflichtprozesses der Haftpflichtklage zwar stattgegeben, jedoch - wie im vorliegenden Fall - offengelassen hat, ob der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf einem von dem Schutzbereich des Haftpflichtversicherungsvertrages umfaßten Haftpflichtverhältnis beruht (vgl. hierzu BGH VersR 1957, 385; VersR 1958, 361).

10

Die Klägerin führt aus, nach § 3 f der für den Haftpflichtversicherungsvertrag maßgebenden Versicherungsbedingungen seien die beklagten Versicherer an das im Haftpflichtprozeß ergangene Versäumnisurteil gebunden, weil nach dieser Bestimmung die Verbindlichkeit einer Entscheidung des Haftpflichtprozesses für die Versicherer allein davon abhänge, daß der Versicherte ihnen die Führung des Haftpflichtprozesses angeboten und überlassen habe. Das treffe im vorliegenden Fall zu; denn die Firma F. habe die Beklagten rechtzeitig über die Zustellung der von der Klägerin erhobenen Haftpflichtklage unterrichtet. Auch diese Erwägungen der Klägerin gehen fehl. Nach der unmißverständlichen Regelung des § 3 f der Versicherungsbedingungen kommt eine für die Versicherer verbindliche Wirkung einer Entscheidung des Haftpflichtprozesses im Falle einer Verurteilung des Versicherten entsprechend dem in § 3 a der Versicherungsbedingungen festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes überhaupt nur insoweit in Betracht, als eine nach den §§ 29-39 KVO begründete Haftpflicht des Versicherten festgestellt ist. Das ergibt sich vor allem aus § 3 f Abs. 2 der Versicherungsbedingungen. Hiernach setzt eine Bindung der Versicherer an die Entscheidung des Haftpflichtprozesses voraus, daß für die im Haftpflichtprozeß festgestellte Forderung des Haftpflichtgläubigers in den Bedingungen des Versicherungsvertrages ein Versicherungsschutz vereinbart ist. Da dies nach § 3 a der Versicherungsbedingungen lediglich für die nach den §§ 29-39 KVO begründeten Haftpflichtverbindlichkeiten zutrifft, ein solches Haftpflichtverhältnis im Haftpflichtprozeß aber nicht festgestellt worden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 3 f der Versicherungsbedingungen nicht vor. Hieraus folgt, daß die von den Parteien umstrittene Frage, ob die Firma F. den Beklagten die Führung des Haftpflichtprozesses - wie § 3 f es vorsieht - "angeboten und überlassen" habe, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist; denn auch wenn dies zuträfe, könnte die Klägerin aus den dargelegten Gründen den von ihr erhobenen Deckungsanspruch auf § 3 f der Versicherungsbedingungen nicht stützen.

11

2.

a)

Bei der somit im vorliegenden Deckungsprozeß gebotenen Prüfung, ob die der Klägerin gegen die Firma F. erwachsende Haftpflichtforderung auf den §§ 29-39 KVO beruht, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich der Haftpflichtanspruch der Klägerin, soweit mit ihm ein Ersatz des Wertes der verdorbenen Erbsen begehrt wird, auf einen Güterschaden im Sinne des § 29 KVO bezieht, für den der Transportunternehmer nach dieser Bestimmung grundsätzlich ohne Rücksicht auf sein Verschulden haftet. Es führt jedoch weiter aus, eine Haftung der Firma F. aus § 29 KVO sei gleichwohl durch § 34 KVO, wonach eine Verpflichtung des Transportunternehmers zum Ersatz der durch "inneren Verderb" verursachten Güterschäden entfällt, ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch "inneren Verderb" der Erbsen entstanden sei. Der in § 34 k KVO bestimmte Haftungsausschluß greife selbst dann ein, wenn der Transportunternehmer oder seine Bediensteten den Schaden schuldhaft verursacht hätten. Es bedürfe deshalb keiner Erörterung, ob der Verderb der Erbsen auf das Verschulden der Firma F. oder ihrer Fahrer zurückzuführen sei.

12

Demgegenüber macht die Klägerin geltend: Es sei nicht gerechtfertigt, einen "inneren Verderb" der Erbsen anzunehmen. Im übrigen müsse selbst dann, wenn insoweit die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts zutreffe, der in § 34 k KVO bestimmte Haftungsausschluß entfallen, weil der Schaden durch ein Verschulden der Fahrer der Firma F. verursacht worden sei. Diese seien vor Beginn des Transports auf die besondere Empfindlichkeit der Erbsen und vor allem darauf hingewiesen worden, daß ein Verderb zu befürchten sei, falls der Lastzugtransport mit verschlossener Plane durchgeführt und dadurch eine ausreichende Lüftung der Erbsen verhindert werde. Sie seien jedoch gleichwohl mit verschlossener Plane gefahren und hätten die vorgesehene Transportzeit um 6 Stunden überschritten. Beide Umstände seien für den Verderb der Erbsen, ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht verkenne, daß der in § 34 k KVO geregelte Haftungsausschluß bei einem Verschulden des Transportunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht eingreifen könne.

13

Dieser Angriff der Revision ist zum Teil gerechtfertigt.

14

Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Güterschaden der Klägerin durch "inneren Verderb" im Sinne des § 34 k KVO entstanden ist. Wie die Feststellungen des Berufungsurteils erkennen lassen, ist der an den Erbsen eingetretene Schaden auf einen durch ihren hohen Eiweißgehalt bewirkten fäulnisartigen Vorgang zurückzuführen. Daß eine solche Veränderung eines Naturproduktes als ein "innerer Verderb" anzusehen ist, kann - ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dieser Vorgang durch natürliche Umwelteinflüsse begünstigt worden ist - schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zweifelhaft sein.

15

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muß der in § 34 k KVO bestimmte Haftungsausschluß jedoch - wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 32, 297 ff eingehend ausgeführt hat - dann entfallen, wenn der Schaden auf ein Verschulden des Transportunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, so daß es in einem solchen Fall bei einer Haftung des Unternehmers nach § 29 KVO verbleibt. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen und entscheiden müssen, ob der Verderb der Erbsen durch die Firma Fickert oder ihre Fahrer verschuldet worden ist oder nicht.

16

b)

Ein Haftpflichtanspruch der Klägerin aus § 31 KVO entfällt, weil nach dieser Bestimmung lediglich Ersatz für solche Vermögensschaden beansprucht werden kann, die unabhängig von einem Güterschaden eingetreten sind (BGHZ 32, 194 [202]), während es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden um einen Güterschaden im Sinne des § 29 KVO und solche Schäden handelt, die durch den Güterschaden verursacht worden sind.

17

c)

Als Grundlage des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens und der Telefongespräche kommt § 29 KVO nicht in Betracht; denn diese Bestimmung betrifft nur die unmittelbar an den beförderten Gütern selbst entstandenen Sachschäden, nicht dagegen die durch derartige Schäden entstandenen weiteren Vermögensnachteile (BGHZ 32, 194 [202]). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens und der Telefongespräche kann jedoch nach § 32 Satz 2 KVO begründet sein. Hiernach gehen die durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehenden Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren, zu Lasten des Transportunternehmers. Das setzt jedoch - wie die Bezugnahme des Satz 2 des § 32 KVO auf den Satz 1 dieser Bestimmung ergibt - voraus, daß der Unternehmer für den Schaden, um dessen Ermittlung und Feststellung es sich handelt, nach den §§ 29 ff KVO haftet (vgl. auch Guelde, KVO § 32 Anm. 2). Ob die Klägerin einen Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens und der Telefongespräche nach § 32 Satz 2 KVO beanspruchen kann, hängt deshalb davon ab, ob die Firma Fickert für den von der Klägerin geltend gemachten Güterschaden nach § 29 KVO haftet. Hierüber kann jedoch aus den unter 2. a) dargelegten Gründen erst nach Klärung der Frage, ob der Verderb der Erbsen auf ein Verschulden der Firma F. oder ihrer Fahrer zurückzuführen ist, entschieden werden.

18

Da das Berufungsgericht diese Frage nicht geprüft hat, war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Reinicke