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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2024, Az.: 6 StR 523/23

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.2024
Aktenzeichen
6 StR 523/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:100124B6STR523.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 05.05.2023 - AZ: 8 KLs 28/22 13 Js 120/22

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die in Tat II.2.1 der Urteilsgründe verwirklichte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) steht mit der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie mit der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Tateinheit. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen (vgl. LK-StGB/Berghäuser, 13. Aufl., § 184k Rn. 26, 52; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 127, beide mwN) sind sämtliche vorgenannten Straftatbestände in den Urteilstenor aufzunehmen, um den Schuldgehalt der Tat zu erfassen.

Sander
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi