Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1997, Az.: 3 StR 28/97
Änderung des Schuldspruches bei gleichem Strafrahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 01.10.1996
Verfahrensgegenstand
Veruntreuende Unterschlagung u.a.
Prozessführer
Dieter Julius Ernst Adolf R. aus H., dort geboren am ... 1961
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Oktober 1996 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe anstelle von veruntreuender Unterschlagung wegen Betruges verurteilt ist.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe einen LKW in der Absicht angemietet, den Wagen sofort ins Ausland zu verbringen, ihn dort Dritten zu überlassen und ihn sodann als gestohlen zu melden. Diesen Plan hat der Angeklagte auch in die Tat umgesetzt. Damit hat er sich nicht erst durch eine veruntreuende Unterschlagung den angemieteten LKW zugeeignet, sondern er hat bereits bei der Anmietung durch die Vortäuschung seiner Rückgabebereitschaft den Besitz am LKW erlangt und dadurch einen vollendeten Betrug begangen. Da sich der Angeklagte den Besitz an dem Fahrzeug von vornherein in dem Willen verschafft hatte, es für sich zu verwerten, ist für eine Verurteilung wegen eines durch die nachfolgende Veräußerung des Fahrzeugs begangene Unterschlagung kein Raum mehr (vgl. BGHSt 14, 38, 43 ff.).
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt angesichts der identischen Strafrahmen von dem Fehler unberührt.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan
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