Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1978, Az.: 3 StR 235/78
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 235/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 15.03.1978
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Bauschlosser Gerhard R. aus Si.-Ho., dort geboren am ... 1939.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. März 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen an seiner Tochter S. verübten Totschlags, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Soweit in den Urteilsgründen (UA S. 12) eine mögliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erwähnt wird, ist das unschädlich. Die Strafkammer ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 7) eindeutig erkennen läßt, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgegangen, nicht aber auch von der Möglichkeit eines Verbotsirrtums.
Auch die Nachprüfung der Strafzumessung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Schließlich sind die Erwägungen, die das Schwurgericht veranlaßt haben, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, nicht zu beanstanden. Es hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Seinen Feststellungen ist zu entnehmen, daß sich der Krankheitszustand weiter verschlechtern wird. Der Angeklagte ist, das ergeben die Feststellungen weiter, ein unberechenbarer Mensch, der in erheblichem Umfange zur Einnahme von Tabletten und zum Genuß von Alkohol neigt. Im Zusammenhang mit seiner krankhaften depressivparanoiden Entwicklung besteht die naheliegende Gefahr, daß er auch künftig gegenüber Menschen, mit denen er sich im gleichen sozialen Nahbereich befindet, aus von einem gesunden Menschen kaum nachvollziehbaren Motiven in ähnlich schwerwiegender Weise rechtswidrige Taten begehen wird. Dem steht nicht entgegen, daß es fürsorgliche Beweggründe waren, die zur Tötung seiner Lieblingstochter Silke geführt haben. Denn den Ausführungen im Urteil ist zu entnehmen, daß bei künftig zu erwartenden Taten auch andere als fürsorgliche Motive für den unberechenbaren Angeklagten ausschlaggebend sein können. Für eine solche Annahme spricht, daß er im Anschluß an die Tötung Silkes seine Tochter Sabine gewürgt und deren Gesicht ins Kissen gedrückt hat. Zwar konnte insoweit eine Tötungsabsicht nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls scheiden aber für diesen Angriff die für die Tötung Silkes bestimmenden fürsorglichen Beweggründe aus.
Unter diesen Umständen ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu Recht angeordnet worden.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte