Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1953, Az.: 1 StR 215/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 05.02.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 4, 297 - 300
- MDR 1953, 597 (Kurzinformation)
- NJW 1953, 1599-1600 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen
Prozessgegner
den Kaufmann Georg Sch. aus N., geboren am ... in F./B.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Missbrauch zur Unzucht nach § 174 Nr. 1 StGB liegt mindestens in der Regel auch darin vor, wenn zwischen Personen, die bereits in geschlechtlichen Beziehungen zueinander gestanden haben, später ein Betreuungsverhältnis im Sinne der Vorschrift begründet wird und die nunmehrige Aufsichtsperson die Beziehungen zu dem Minderjährigen fortsetzt. Im Anschluss an BGHSt 1, 71.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist Mitinhaber der Metallgiesserei Sc. & Sch.. Als gelerntem Kaufmann liegt ihm die kaufmännische Leitung des Betriebs, und im wesentlichen auch der Verkehr mit der Kundschaft ob, während seinem Teilhaber Wilhelm Sc. die technische Leitung zusteht; scharf abgegrenzt sind die beiderseitigen Geschäftsbereiche allerdings nicht.
Am 1. Januar 1950 trat Marianne Sc., die im ... 1934 geborene Tochter des Teilhabers Sc., als kaufmännisches Lehrmädchen in den Betrieb der Firma Sc. & Sch. ein. Nach dem Lehrvertrag sollte sie als Industriekaufmann ausgebildet werden. Sie erhielt ihren Arbeitsplatz in einem Raum, in dem der Angeklagte und eine Buchhalterin sassen; diese wies der Sc. ihre Arbeit an und überwachte ihre Verrichtungen.
Der Angeklagte hatte die Marianne Sc. schon früher kennengelernt und mit ihr seit Fasching 1949 ein Liebesverhältnis unterhalten, das, nachdem es schon vorher zwischen den beiden zu unzüchtigen Handlungen gekommen war, seit Oktober 1949 mit Geschlechtsverkehr verbunden war. Der Angeklagte setzte den geschlechtlichen Umgang mit der Sc. auch noch fort, als sie als Lehrmädchen in den Betrieb der Firma Sc. & Sch. eingetreten war. Der letzte Geschlechtsverkehr fand etwa im Oktober 1951 statt.
Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit er mit der Sc. noch während ihres Lehrverhältnisses geschlechtliche Beziehungen unterhielt, der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig erkannt und ihn zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Der vorliegende Fall weist zwei Besonderheiten auf.
Zunächst liegt die Eigenart des Falles darin, dass Marianne Sc., die im Betrieb der Firma Sc. & Sch. ihre Ausbildung zum Industriekaufmann erhalten sollte, einerseits die Tochter des einen Firmenteilhabers war, während sie anderseits als kaufmännisches Lehrmädchen gerade in der dem Angeklagten unterstehenden kaufmännischen Abteilung des Unternehmens ausgebildet wurde. Hieraus hat das Landgericht im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 174 Nr. 1 StGB gefolgert: Zwar sei auch Wilhelm Sc. Lehrherr seiner Tochter gewesen; ihm sei infolge seiner gleichzeitigen Stellung als gesetzlicher Vertreter und Lehrherr die im Regelfall dem Lehrherrn obliegende Erziehung und Betreuung seiner Tochter vorbehalten geblieben; dagegen sei Marianne Sc. dem Angeklagten als dem weiteren Lehrherrn zur Ausbildung und zur Aufsicht anvertraut gewesen. Diese Folgerung begegnet entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis keinem rechtlichen Bedenken.
Die Ausbildung der Schulte als kaufmännischen Lehrlings richtete sich nach § 76 HGB. Das Recht und die Pflicht zu der Ausbildung wären dem Angeklagten als Teilhaber der Firma Sc. & Sch. und Leiter der kaufmännischen Abteilung im Verhältnis zu dem Mitinhaber Sc. nur dann nicht zugekommen, wenn er hiervon ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen gewesen wäre. Das war jedoch, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, nicht der Fall. Allerdings blieb nach der bedenkenfreien Annahme des Landgerichts auch Wilhelm Sc. Lehrherr seiner Tochter im Sinne der §§ 76 ff HGB. Als solcher - nicht nur als Vater - war er, selbst wenn er sich nicht an der Leitung der eigentlichen Unterweisung in den kaufmännischen Arbeiten des Geschäftsbetriebes (§ 76 Abs. 2) beteiligte, berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsamkeit und sonstige Führung seiner Tochter zu überwachen (§ 76 Abs. 3). Dass daneben auch die Entscheidung mancher weiteren aus dem Lehrverhältnis sich ergebenden Fragen "hauptsächlich" bei Schulte als dem Vater des Mädchens lag, ergibt sich ohne weiteres aus der Eigenart des Falls. Damit mag dem Angeklagten zwar in gewissem Umfange die "Aufsicht" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB - die nur in besonderen Fällen dem Lehrherrn obliegende Pflicht zur "Erziehung" oder "Betreuung" kommt hier nicht in Betracht - über Marianne Sc. entzogen gewesen sein (vgl. u.a. BGHSt 2, 157). Unberührt blieb aber die Tatsache, dass das Mädchen dem Angeklagten zur "Ausbildung" und daneben in gewissem, wenngleich nicht in vollem Umfange, zur "Aufsicht" anvertraut war.
Auch der Umstand, dass die Buchhalterin K. mit der Zuteilung der Arbeiten an die Schulte und der Beaufsichtigung ihrer Arbeit betraut war, rechtfertigt es entgegen der Meinung der Revision nicht, die Eigenschaft des Angeklagten als des ausbildenden Lehrherrn der Sc. zu verneinen. Nach § 76 Abs. 2 HGB ist es zwar dem Lehrherrn gestattet, die Ausbildung des Lehrlings einem geeigneten, hierzu ausdrücklich bestimmten Vertreter zu übertragen. Ein Ausbildungsverhältnis zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrling im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist in einem solchen Falle aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Lehrherr die Ausbildungstätigkeit - etwa wegen der Grosse des Betriebs - dem Vertreter vollständigübertragen hat (vgl. u.a. RG JW 1930 S 3098 Nr. 7; JW 1933 S 2650 Nr. 15; HRR 1938 Nr. 126). Dass im vorliegenden Fall die Ausbildung der Marianne Sc. der Buchhalterin K. nicht in vollem Umfang, unter Ausschluss des Angeklagten, anvertraut war, ergeben die Urteilsausführungen. Danach hat der Angeklagte, der überdies zusammen mit der Buchhalterin und der Schu. in einem Raum sass, als kaufmännischer Leiter trotz der Zwischenschaltung der Buchhalterin die Aufsicht über die von der Sc. verrichteten kaufmännischen Arbeiten ausgeübt und das Mädchen auch gelegentlich wegen irgendwelcher Unzulänglichkeiten getadelt; auf seine grössere oder geringere Teilnahme an der Unterweisung kommt es nicht an. Selbst wenn aber der Buchhalterin die vollständige Ausbildung der Sc. übertragen worden wäre, hätte dem Angeklagten als einem der beiden Lehrherrn, nicht aber der Buchhalterin, die aus § 76 Abs. 3 HGB sich ergebende Pflicht zur Beaufsichtigung des Mädchens im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, wenn auch, wie erwähnt, nicht in vollem Umfang, obgelegen (vgl. BGHSt 2, 157, 159); diese Beaufsichtigungspflicht erstreckte sich nicht allein, wie das Landgericht offenbar annimmt, auf die Arbeit der Schulte, sondern auch auf ihr sonstiges Verhalten.
Die Eigenart des zu entscheidenden Falles zeigt sich des weiteren darin, dass der Angeklagte mit Marianne Sc. schon vor ihrem Eintritt in das Lehrverhältnis bei der Firma Sc. & Sch. ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis unterhalten hatte. Obwohl er hiernach dieses schon bestehende Verhältnis mit der Schulte nach Beginn ihrer Lehrlingszeit lediglich fortgesetzt hat, hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass er das ihm zur Ausbildung und Aufsicht anvertraute Mädchen zur Unzucht missbraucht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. die Entscheidung des Senats BGHSt 1, 71), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. angeschlossen hat, wird der unzüchtigen Handlung, die eine Aufsichtsperson mit einem ihr im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertrauten Minderjährigen begeht, nicht dadurch das Merkmal des Missbrauchs genommen, dass das Abhängigkeitsverhältnis ohne ursächlichen Einfluss auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr in die Unzuchtshandlung aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anstoss zu ihr gab. Die gegenteiligen Auffassungen, die zum Teil im Schrifttum vertreten werden, beruhen auf einer Verkennung der Tatsache, dass die neue Bestimmung des § 174 Nr. 1 den Schutz Minderjähriger gegen unsittliche Angriffe der Aufsichtspersonen gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht einengen, sondern erweitern wollte. Sie legen in den Begriff des "Missbrauchs" wesensfremde Merkmale, die zum Begriff des "Verführens" gehören. Eine solche Auslegung entspricht schon dem Wortlaut des Gesetzes nicht, noch weniger aber seinem Sinn und Zweck. Der Beschwerdeführer verkennt das zwar nicht für die Fälle, in denen zwischen der Aufsichtsperson und dem Minderjährigen erst nach Beginn des Betreuungsverhältnisses geschlechtliche Beziehungen aufgenommen werden. Er meint jedoch, der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht sei entgegen der Annahme des Landgerichts dann ausgeschlossen, wenn, wie hier, zwischen den Beteiligten schon vorher ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr bestanden hat. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Was für die nachträgliche Anknüpfung von geschlechtlichen Beziehungen während des Obhutsverhältnisses gesagt ist, muss mindestens in der Regel auch gelten, wenn zwischen Personen, die bereits in geschlechtlichen Beziehungen zueinander gestanden haben, später, ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 begründet wird. Auch solche nachträglich entstandenen Obhutsverhältnisse müssen von geschlechtlichen Beziehungen freibleiben. Das Gesetz missbilligt grundsätzlich eine derartige Zwiespältigkeit der Beziehungen. Das entspricht auch, entgegen der Ansicht der Revision, dem gesunden Rechtsempfinden. Dementsprechend hat das Reichsgericht in Deinem Falle, in dem ein Vormund schon vor seiner Bestellung Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unterhalten und diese Beziehungen nach seiner Bestellung zum Vormund fortgesetzt hatte, die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. gebilligt, weil sich der Angeklagte jedenfalls während des Bestehens des strafrechtlich geschützten Verhältnisses geschlechtlicher Beziehungen zu seinem Mündel hätte enthalten müssen (GA 61 S 360). Es geht nicht an, für die neue Fassung des § 174 StGB hiervon abzugehen. Auch die von der Revision angeführte Entscheidung RGSt 76, 149, die einen Fall des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. betrifft, spricht nicht für, sondern gerade gegen die Meinung des Beschwerdeführers. Ob in besonders gelagerten Fällen, namentlich bei Eintritt in ein Lehrverhältnis in vorgeschrittenem Alter nach jahrelangen geschlechtlichen Beziehungen, der Tatbestand des Missbrauchs verneint werden kann, bedarf hier schon mit Rücksicht auf die einen wirksamen Verzicht auf die Geschlechtsehre ausschliessende grosse Jugend des missbrauchten Lehrmädchens keiner Erörterung.
Zum inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB hat das Landgericht zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Soweit die Kenntnis des Alters der Schulte und das Bewusstsein der Unzüchtigkeit der mit ihr vorgenommenen Handlungen sowie die wollüstige Absicht des Angeklagten in Frage stehen, erübrigten sich weitere Ausführungen. Der Urteilszusammenhang lässt aber auch zweifelsfrei die Annahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte die tatsächlichen Grundlagen gekannt hat, aus denen sich das Betreuungsverhältnis zwischen ihm und der Schulte im Sinne des § 174 Nr. 1 ergab (vgl. u.a. RGSt 67, 390 f; 71, 274, 278; 76, 391, 393).
Auch sonst kann dem Urteil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten entnommen werden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.