Landpachtverkehrsgesetz
LwVfG
Gesetzliche Regelung über die behördliche Kontrolle von Landpachtverträgen.
Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen sämtliche neu abgeschlossenen Landpachtverträge gemäß § 585 BGB sowie Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer und der Vertragsleistungen bestehender Landpachtverträge. Ausgenommen sind gemäß § 3 LPachtVGLandpachtverträge zwischen bestimmten Familienangehörigen und Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen wurden.
Der Verpächter eines derartigen Landpachtvertrages ist verpflichtet, den Abschluss des Vertrages der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann dann innerhalb einer Frist von einen Monat den Vertrag beanstanden. Die Anzeige kann auch durch den Pächter des Vertrages vorgenommen werden.
Die Behörde kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit der Anzeige des Vertrages, aus den in § 4 LPachtVG enumerativ aufgezählten Gründen beanstanden.
Daneben sind Teilbereiche des Beanstandungsrechts auf die Länder übertragen worden:
Gemäß § 4 Abs. 4 LPachtVG können die Länder in Rechtsverordnungen Grenzen bestimmen, bis zu denen landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke gepachtet werden können.
Gemäß § 4 Abs. 6 LPachtVG können die Länder für bestimmte Teile des Landesgebietes über die § 4 LPachtVG genannten Beanstandungsgründe hinaus weitere Beanstandungsgründe erlassen, die zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur erforderlich sind.
Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG).