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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2013, Az.: 5 StR 66/13; (alt: 5 StR 363/12)

Fehlende Gebotenheit für eine weitere Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.2013
Aktenzeichen
5 StR 66/13; (alt: 5 StR 363/12)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 33785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die unterlassene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen).

Nach den Feststellungen war die Angeklagte für den Einsatz der Arbeitskräfte maßgeblich verantwortlich und koordinierte deren Arbeiten vor Ort. Damit erlangte sie - neben dem ohnehin bei ihr bestehenden Tatinteresse - auch Tatherrschaft. Die Tatherrschaft muss sich nicht allein auf die unrichtigen Angaben gegenüber der Sozialbehörde beziehen. Sie umfasst auch die gesamte Organisation der Arbeitnehmertätigkeit, die letztlich die Grundlage für das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hierbei arbeitete die Angeklagte arbeitsteilig und in voller Kenntnis des gemeinschaftlichen Tatplans mit ihrem Ehemann zusammen.

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