Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1967, Az.: Ia ZR 16/65
Ausübungspflicht des Lizenznehmers bei fehlender vertraglicher Vereinbarung; Anforderungen für den rückwirkenden Entfall von Pflichten zur Ausübung einer Lizenz ; Gewährübernahme des Lizenzgebers im Falle zu Tage getretener Schutzunfähigkeit und konkludenter Abschluss des Lizenzvertrages unter dieser auflösenden Bedingung; Entfallen der Ausübungspflicht bei vertraglicher Pflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1967
- Aktenzeichen
- Ia ZR 16/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 17.12.1964
Prozessführer
Firma H. GmbH, Vertrieb und Kundendienst
vertreten durch den Geschäftsführer Fritz K., B., Am W.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Hermann K., F., G. B. Straße ...
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) von 17. Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche, die der Kläger aus einem zwischen seinem Rechtsvorgänger W. und der Beklagten am 7. Januar 1957 abgeschlossenen Lizenzvertrag herleitet.
Der Erfinder V. hatte am 24. März 1956 eine Blech-Schere beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet und seine Rechte am 31. Juli 1956 an W. abgetreten. Dieser räumte sodann der Beklagten im Vertrag vom 7. Januar 1957 eine ausschließliche Herstellungs- und Vertriebslizenz ein für die Kombi-Schere mit Drahtschneider gemäß der dem Vertrag beigefügten Anmeldung V. vom 24. März 1956 - Nr. V 10 410 Ib/87; die Lizenzgebühr wurde auf 5 % des Verkaufspreises der Schere festgesetzt, abzurechnen je Vierteljahr nachträglich. Durch Vertrag mit W. vom 4. Dezember 1958 hat der Kläger die Rechte aus der Patentanmeldung V. erworben und ist in den Lizenzvertrag eingetreten.
In dem Vertrag vom 7. Januar 1957 heißt es u.a.:
10.
W. verpflichtet sich, die obengenannten Erfindungsansprüche nach Patenterteilung aufrechtzuerhalten und gegen Nichtigkeitsklagen zu verteidigen, gegen Verletzer vorzugehen und ihm bekannt werdende Umstände, welche den für diesen Vertrag unterstellten selbständigen Patentschutz beeinträchtigen oder als solche von Dritten behauptet werden, Horex unverzüglich mitzuteilen.11.
H. ist berechtigt, soweit Umstände eintreten, die ihre eingeräumten Rechte mindern oder beseitigen, wie insbesondere Abhängigkeitserklärung, Feststellung der Einschränkung des Schutzumfangs der durch diesen Vertrag erfaßten Ansprüche, Weigerung oder Unvermögen W., Verletzer auszuschalten, von dem Vertrag zurückzutreten.12.
W. verpflichtet sich, innerhalb der Prioritätsfrist, Auslandsanmeldungen entsprechend den deutschen Schutzrechten zu Ziffer 1 und 2, mindestens in den Ländern Frankreich, Schweiz, England und USA durchzuführen....
15.
Der Vertrag wird abgeschlossen auf die Dauer von 5 Jahren, Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch einen der Vertragschließenden 3 Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.16.
Sollten die dem Vertrag zugrunde liegenden Schutzansprüche als nicht schutzfähig vom Patentamt abgelehnt werden, so verliert der vorliegende Vertrag seine Gültigkeit. In diesem Falle ist W. verpflichtet, die gemäß Ziffer 6 gleistete Vorauszahlung an H. zurückzuzahlen, Falls dieselbe nicht inzwischen gemäß Ziffer 8 durch Einbehaltung der Lizenzgebühren getilgt wurde....
18.
Der Vertrag gilt auch für die etwaigen beiderseitigen Rechtsnachfolger.
Mit Einverständnis W. und des Klägers hatte die Beklagte die Herstellung der erfindungsgemäßen H.-Kombi-Schere ihrem Schwesterunternehmen übertragen, der Firma H.-Werke-KG (im folgenden: KG). Dieses Unternehmen hat mit der Beklagten im wesentlichen die gleichen Gesellschafter, und sein vertretungsberechtigter Gesellschafter ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten. Einführung und Vertrieb der Schere erfolgte durch die Beklagte selbst; dabei war u.a. der Erfinder V. eingeschaltet, der allein im Jahre 1959 in seinem Vertreterbezirk 7.540 Scheren absetzte.
Im Jahre 1960 veräußerte die KG ihre Betriebsanlagen an die Firma D.-B. AG und stellte die Produktion der Schere ein. Der Kläger beanstandete dies gegenüber der Beklagten, verlangte Wiederaufnahme der Herstellung und drohte mit Schadensersatzforderungen. Im Verlauf der Korrespondenz setzte die Beklagte mit Schreiben vom 4. März 1961 eine zweiwöchige Frist zum Nachweis der erfolgten Patenterteilung und erklärte sodann durch Schreiben vom 22. März 1961 gegenüber dem Kläger den sofortigen "Rücktritt" von dem mit Weisenburger geschlossenen Lizenzvertrag.
Der Kläger hat - zunächst durch Zahlungsbefehl vom 14. Juni 1961 - für das Jahr 1960 und für das erste Halbjahr 1961 die Zahlung von insgesamt 8.157,52 DM nebst 8 1/2 % Verzugszinsen ab Fälligkeit der jeweiligen Quartalsbeträge verlangt. Bei Errechnung der Hauptsumme hat der Kläger für die - im vorliegenden Verfahren allein interessierende - Zeit vom 1. Januar 1960 bis 30. Juni 1961 Umsätze der Beklagten zugrunde gelegt, wie sie nach seiner Behauptung in der Abrechnung der Beklagten für das vierte Quartal 1959 ausgewiesen sind; von dem so errechneten Betrag hat der Kläger 5 % als entgangene Lizenz angesetzt und davon die für den genannten Zeitraum geleisteten Zahlungen der Beklagten abgezogen. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren behauptet, die Beklagte habe Produktion und Vertrieb der Schere im Umfang der Umsätze des vierten Quartals 1959 ohne weiteres fortsetzen können; sie sei nach dem Lizenzvertrag dazu auch verpflichtet, ihr Rücktritt sei unberechtigt und unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger über die Klageforderung hinaus keine Ansprüche zustehen, als unbegründet abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens haben die Parteien übereinstimmend die Widerklage als in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem der Kläger durch weitere Zahlungsbefehle auch für die Zeit ab 1. Juli 1961 bezifferte Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hat.
Nach den Darlegungen des Klägers im Berufungsverfahren sind auf die Erfindung Veith 4 Auslandspatente erteilt worden. Der Kläger hat im Sommer 1964 die - bis dahin noch nicht bekanntgemachte - deutsche Patentanmeldung zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht hat die auf Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihr auch die Kosten der in der Hauptsache erledigten Widerklage auferlegt (§ 91 a ZPO).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Verlangen nach Klageabweisung und Auferlegung der Kosten der Widerklage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hält den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz jedenfalls dann für verpflichtet, den Gegenstand des Lizenzvertrages während der Vertragsdauer auszuwerten, wenn die Lizenzgebühr vom verkauften Stück zu berechnen ist. Hier sei in Ziffer 5 des Vertrages Stücklizenz vereinbart. Es bleibe deshalb nur zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann der Lizenzvertrag beendet worden sei - etwa durch Rücktritt -, verneinendenfalls ob etwa besondere Umstände die "erwähnte Ausübungspflicht" entfallen ließen.
2.
Die Revision stellt die Allgemeingültigkeit des Grundsatzes von der Ausübungspflicht des ausschließlichen Lizenznehmers bei vereinbarter Stücklizenz in Abrede und meint, der Grundsatz gelte nur für den Regelfall. Dagegen sei eine Ausübungspflicht und eine Schadenshaftung des ausschließlichen Lizenznehmers bei Nichtausübung der Lizenz nicht anzuerkennen, wenn, wie hier, ein Sachverhalt besonderer Art gegeben sei. Der vorliegende Fall erhalte sein Gepräge durch mehrere Besonderheiten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und im wesentlichen nicht einmal erörtert habe: im Vertrag sei eine Ausübungspflicht der Beklagten nicht ausdrücklich festgelegt, ebensowenig sei für den Kläger eine Mindestlizenz vereinbart, sodann habe der lizenzierte Gegenstand nie patentrechtlichen Schutz - auch keinen nur vorläufigen Schutz- gehabt, er sei sogar durch die Rücknahme der Anmeldung als schutzunfähig ausgewiesen, und schließlich habe die Beklagte die Lizenz tatsächlich nicht oder zumindest nicht in dem ihr abverlangten Umfang ausgeübt. All dies sei vom Berufungsgericht übersehen.
3.
Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte während der hier in Frage kommenden Zeit verpflichtet war, den Gegenstand des Lizenzvertrages auszuwerten, und daß sie wegen Nichtausübung schadensersatzpflichtig ist, sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.
a)
Was zunächst das Fehlen einer ausdrücklichen Klausel über die Ausübungspflicht betrifft, so übersieht die Revision, daß der in Rede stehende Rechtsgrundsatz von der Ausübungspflicht des ausschließlichen Lizenznehmers gerade für diejenigen Fälle in Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden ist, in denen der Vertragstext hierzu nichts sagt. Bei ausdrücklicher Regelung dieser Frage im Vertrag stellt sich überhaupt nicht das Problem der Auslegung.
b)
Nicht erkennbar ist sodann, warum der ausschließliche Lizenznehmer gerade dadurch, daß er eine Mindestlizens nicht zugesagt hat, auch von der Pflicht zur Ausübung der Lizenz freigestellt sein sollte. Träfe dies zu, so wäre im Falle der sog. Stücklizenz der Lizenzgeber ohne jeden praktisch wirksamen Schutz: der ausschließliche Lizenznehmer könnte verhindern, daß überhaupt Lizenzen anfallen, indem er nach Ermessen - d.h. ohne eigenes Risiko und ohne Gegegenleistung für die beanspruchte Freiheit der Entschließung - von der Aufwertung der Erfingung ganz absieht. Eine derartige Rechtlosstellung des Lizenzgebers wäre nicht nur grob unbillig, sie ist erkennbar von den Parteien des Lizenzvertrages in aller Regel auch nicht gewollt und deshalb nicht vereinbart. Es ist daher mit der im Schrifttum und Rechtsprechung herrschenden Meinung (vgl. Benkard 4. Aufl. § 9 PatG Rdn. 36 m. zahlr. Nachw.) daran festzuhalten, daß bei einer ausschließlichen Lizenz im Zweifel die Pflicht zur Ausnutzung der Erfindung besteht, wenn die Gebühr nach dem Unfang der Behutzung bemessen ist (Stücklizenz).
Das Berufungsgericht hat demgemäß für die Frage der Ausübungspflicht zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte als ausschließliche Lizenznehmerin sich verpflichtet hatte, eine nach der Stückzahl der vertriebenen Scheren bemessene Vergütung zu zahlen. Las Fehlen einer Mindestlizehz im vorliegenden Vertrag bedurfte keiner Erörterung im Berufungsurteil.
c)
Der weitere Hinweis der Revision, die Beklagte habe - in dem hier allein in Betracht kommenden Zeitraum bis Juni 1961 - die Lizenz tatsächlich nicht oder doch nicht in dem von ihr verlangten Umfang ausgeübt, fällt rechtlich ins Leere: Aus der Nichtnutzung kann die Beklagte keine Rechte herleiten, da es gerade darum geht, ob sie nutzen mußte, also ob sie durch die Nichtnutzung vertragsbrüchig wurde. Der Hinweis der Beklagten auf die unterlassene Ausübung der Lizenz ist somit kein Argument für das Fehlen einer Ausübungspflicht, sondern dieser Hinweis wiederholt im Grunde nur das Vorbringen des Klägers, daß die Lizenz nicht ausgeübt wurde, freilich unter Verwahrung gegen die vom Kläger daraus hergeleiteten Rechtsfolgen.
d)
Schließlich läßt die Revision bei ihrem Hinweis, der lizenzierte Gegenstand habe niemals patentrechtlichen Schutz gehabt, den Umstand unerwähnt, daß schon bei Abschluß des Vertrages der Gegenstand ohne diesen Schutz war. Die Pflicht der Beklagten zur Ausübung der Lizenz ergibt sich einzig und unmittelbar aus dem Lizenzvertrag, sie ist - zumindest für den hier allein bedeutsamen Zeitraum bis Ende Juni 1961 - in ihrer Entstehung wie in ihrer Fortdauer unabhängig vom späteren patentrechtlichen Schicksal des lizenzierten Gegenstandes. Würde man dem Umstand, daß es infolge der Rücknahme der Anmeldung nicht zu einem patentrechtlichen Schutz gekommen ist und möglicherweise mangels Schutzfähigkeit hierzu auch nicht kommen konnte, Bedeutung für die Ausübungspflicht der Beklagten und die Lizenzberechtigung des Klägers auch in dem Zeitraum der vertraglich zugesagten und tatsächlich möglichen Auswertung beimessen, so liefe dies auf eine unzulässige rückschauende Betrachtung hinaus. Solcher Argumentierweise läge notwendig die rechtlich fehlsame Auffassung zugrunde, die Beklagte sei befugt gewesen, ihre vertraglich zugesagte, sofort und ohne Rücksicht auf die materielle Schutzfähigkeit des lizenzierten Gegenstandes entstandene Verpflichtung zur Ausübung der Lizenz abzuschütteln oder doch bis zur Klärung der materiellen Schutzfähigkeit beiseite zu stellen, sei es auch unter dem Risiko der Schadenshaftung im Falle später bestätigter Schutzfähigkeit, jedenfalls aber mit der Felge, daß vertraglich und unbedingt übernommene Pflichten zur Ausübung der Lizenz dann rückwirkend entfallen würden, wenn Schutzunfähigkeit später festgestellt oder sonstwie zutage treten sollte.
Daß ein solches Ergebnis nicht nur unbillig, sondern mit dem Vertragswillen der Parteien und den abgegebenen Erklärungen schlechthin unvereinbar ist, liegt auf der Hand. Bei dem hier vorliegenden Lizenzvertrag über eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einmal bekannt gemachte Anmeldung ist für die Dauer der zugesagten und tatsächlich möglichen Nutzung die Ausübungspflicht mit sofortiger Wirkung, unabhängig von der späteren Anerkennung oder Versagung des patentrechtlichen Schutzes und deshalb unwiderrufbar und endgültig übernommen. Das spätere patentrechtliche Schicksal des lizenzierten Gegenstandes konnte deshalb bereits eingetretene Rechtsfolgen der tatsächlichen Nutzung oder auch die Rechtsfolgen zugesagter, an sich möglicher, aber unterlassener Nutzung nicht rückwirkend beseitigen, sondern allenfalls die Fortgeltung der vertraglich übernommenen Pflichten für die Folgezeit in Frage stellen.
4.
Da somit die von der Revision aufgezeigten, vorstehend (zu 3.) erörterten Umstände den Rechtsgrundsatz nicht in Frage stellen, daß der ausschließliche Lizenznehmer jedenfalls im Falle der Stücklizenz zur Lizenzausübung auch dann verpflichtet ist, wenn der Vertragstext dies nicht ausdrücklich ausspricht, fallen die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensrügen der Revision rechtlich ins Leere, Bezüglich der fehlenden Mindestlizenzklausel und der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Erörterung und Berücksichtigung dieses Umstandes im Berufungsurteil ist oben zu 3 b bereits das Revisionsvorbringen als rechtlich unerheblich herausgestellt, entsprechendes gilt aber auch für die oben zu 3 a, c und d behandelten Punkte.
II.
1.
Die Revision stellt eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen Nichtausübung der eingeräumten Lizenz weiter in Abrede, indem sie auf Ziff. 16 des Lizenzvertrages verweist. Dem dort ausdrücklich geregelten Fall der Patentversagung sei nämlich der hier gegebene Fall der Rücknahme der Anmeldung gleichzusetzen, denn diese Maßnahme, die der Kläger unter bewußter Verzögerung des Erteilungsverfahrens übrigens erst 1964 vorgenommen habe, um die Schutzunfähigkeit des Lizenzgegenstandes möglichst lange zu verheimlichen, lasse erkennen, daß eine schutzfähige Erfindung überhaupt nicht vorgelegen habe; dies sei zumindest für das jetzige Revisionsverfahren zu unterstellen.
Dem Hinweis des Senats, in Ziff. 16 des Lizenzvertrags sei für den Fall der Patentversagung nur bestimmt, daß der Vertrag seine Gültigkeit "verliere", also für die Zukunft möglicherweise Vertragspflichten beseitige, was auch mit der dort weiter getroffenen Regelung in sachlichem Einklang stehe, daß Lizenzgebühren für die Vergangenheit nicht zurückzuzahlen sondern auf empfangene Vorauszahlungen zu verrechnen seien, ist die Revision mit der Behauptung entgegengetreten, Hauptzweck des vorliegenden Lizenzvertrages sei gewesen, der Beklagten einen wirksamen Patentschutz, zumal einen alsbaldigen vorläufigen Schutz, zu verschaffen; dies sei nicht geschehen, die Geschäftsgrundlage des Vertrags sei somit fortgefallen.
2.
Mit dieser ihrer Behauptung von der angeblichen entscheidenden Bedeutung der patentrechtlichen Schutzfähigkeit des lizenzierten Gegenstandes und der Deutung der Ziff. 16 des Lizenzvertrages setzt die Revision sich jedoch in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und zu der Auslegung, die Ziff. 16 des Lizenzvertrages im Berufungsurteil erfahren hat und die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der hier gegebene Fall der Rücknahme der Anmeldung durch den Kläger im Sommer 1964 gleichzusetzen ist dem in Ziffer 16 des Lizenzvertrages ausdrücklich geregelten Falle der Patentversagung. Eine etwaige Beendigung des Vertrages wirke jedenfalls nur für die Zukunft, nicht für die hier in Streit befangenen Ansprüche bis Juni 1961. Nur diese Auslegung entspreche auch der im zweiten Satz der Ziffer 16 für den Fall der Patentversagung getroffenen Regelung, wonach bereits erfolgte Verrechnungen von Lizenzgebühren bestehen bleiben sollten. Solche Auslegung decke sich ferner mit dem Parteiwillen, den man nach der Lebenserfahrung bei derartigen Verträgen anzunehmen habe: bei einem Vertrag über eine im Erteilungsverfahren schwebende Erfindung begnüge der Lizenznehmer sich zunächst mit dem Bestehen eines faktischen Monopols und mit dem Vorsprung, der durch den zeitlich früheren Beginn der Auswertung gegenüber Mitbewerbern erzielt werde; erst mit dem endgültigen Wegfall der Hoffnung, durch die Patenterteilung auch ein rechtliches Monopol zu erlangen, sei die Geschäftsgrundlage wesentlich verändert.
Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den vorliegenden Fall nach den gleichen Regeln behandelt wie den Fall des "praktisch wirksamen, wenn auch rückwirkend vernichtbaren" Patentschutzes. Die Ausführungen S. 10 ff des Berufungsurteils zeigen indes, daß das Berufungsgericht seine Untersuchungen gerade darauf abgestellt hat, daß bei Abschluß des Lizenzvertrages vom 7. Januar 1957 ein - endgültiger oder auch nur vorläufiger - Patentschutz nicht bestand, ein solcher Schutz im Vertrag auch nicht zugesagt wurde. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß bei solcher Sachlage die Schutzfähigkeit der Erfindung nach der Vorstellung und nach dem Willen der Parteien jedenfalls kein größeres Gewicht hat als in jenen Fällen, in denen die Erfindung im Zeitpunkt der Lizenzierung bereits einen - vorläufigen oder endgültigen - Schutz genießt, und wenn es daraus folgert, daß auch im erstgenannten Falle die später zutage getretene Schutzunfähigkeit der Erfindung die Ansprüche der Lizenzvertragsparteien für die Vergangenheit unberührt läßt, so liegt in solcher Wertung kein Verstoß gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze.
Die Revision will demgegenüber die Tatsache, daß die Vertragsparteien bei der Lizenzierung die Erlangung patentrechtlichen Schutzes für den Lizenzgegenstand in Aussicht genommen haben, dahin werten, der Lizenzgeber habe damit die Gewähr übernommen, daß dieser Schutz tatsächlich auch erlangt werde; der Lizenzvertrag sei also unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, d.h. mit der Verpflichtung zur Rückgewähr aller empfangenen Leistungen im Falle zutage getretener Schutzunfähigkeit. Gegen eine solche, einseitig den Lizenzgeber belastende Auslegung spricht indes bereits, daß der Vertrag schon vor der Gewährung jedes patentrechtlichen Schutzes geschlossen und die Erheblichkeit der Frage der patentrechtlichen Schutzfähigkeit nicht in Form einer Bedingung im Vertragstext klargestellt wurde.
Das Berufungsgericht hat aber darüber hinaus die bei Lizenzverträgen über noch ungeschützte Erfindungen gegebenen Besonderheiten auch insoweit berücksichtigt, als es festgestellt hat, der Gegenstand der Lizenzierung sei im vorliegenden Falle technisch brauchbar und fabrikationsreif gewesen, es habe für ihn ein ausreichender Markt bestanden und die Beklagte sei nicht etwa durch Konkurrenzerzeugnisse an einer weiteren gewinnbringenden Produktion gehindert gewesen. Diesen Umständen tatsächlicher Art, d.h. der wirtschaftlich vernünftigen Durchführbarkeit des Lizenzvertrages, kommt für die Frage der Fortdauer der Geschäftsgrundlage naturgemäß dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie im vorliegenden Falle - mangels eines patentrechtlichen Schutzes nicht die Möglichkeit besteht, mit besonderen Handhaben rechtlicher Art gegen Konkurrenten vorzugehen.
III.
Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, der Kläger habe bei Durchführung des Lizenzvertrages Pflichten verletzt; dies habe die Beklagte berechtigt, die Ausübung der Lizenz einzustellen:
Das von der Revision angezogene, an die Beklagte gerichtete Schreiben des Patentanwalts M. vom 8. Dezember 1960 läßt erkennen, daß auch der Bevollmächtigte des Klägers den schleppenden Gang des Erteilungsverfahrens bedauerte, für den das Patentamt Arbeitsüberlastung und Vorrangikeit älterer Anmeldungen angab. Der weitere Hinweis in jenem Schreiben, man habe neue Ansprüche eingereicht, um die Erfindung einerseits gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen und um andererseits "einen noch immer ausreichenden Schutz" für die Kombi-Schere zu erreichen, spricht jedenfalls für den hier allein in Betracht kommenden Zeitraum bis Ende Juni 1961 nicht für eine treuwidrige Verzögerung des Erteilungsverfahrens durch den Kläger, sondern - ebenso wie die Erteilung der vier Auslandspatente - für eine sachgerechte Behandlung der Angelegenheit im Rahmen des; tatsächlich Möglichen. Was die Revision als Verletzung von Auskunftspflichten des Klägers über den Stand des Erteilungsverfahrens bezeichnet (Schreiben der Beklagten von 4. Februar und vom 4. März 1961 und Antwort des Klägers vom H. März 1961), ist in Wirklichkeit die erst nach Produktionseinstellung und nach dem Zerwürfnis gewechselte Korrespondenz, die mit dem fristlosen "Rücktritt" der Beklagten vom 22. März 1961 ihren Abschluß fand. Der Kläger konnte schwerlich etwa anderes tun als - wie im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Dezember 1960 bereits geschehen - auf die noch ausstehende Patenterteilung hinweisen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht wegen der Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung verneint - der Kläger der Beklagten gegenüber zu einer Auskunftserteilung, insbesondere über die patentamtlichen Entgegenhaltungen, überhaupt verpflichtet war.
Es ist somit kein Rechtsfehler erkennbar, wenn das Berufungsgericht die Berechtigung der Beklagten zu fristlosem Rücktritt vom Lizenzvertrag verneint hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Antrag der Beklagten auf Beiziehung der Erteilungsakten stattgeben müssen, da sich daraus die Absicht des Klägers ergebe, die förmliche Ablehnung der Patentanmeldung hinauszuzögern und die Schutzunfähigkeit des Lizenzgegenstandes zu verheimlichen, kann schon angesichts der Sachlage, die in dem hier allein bedeutsamen Zeitraum bis Ende Juni 1961 gegeben war, nicht durchgreifen.
IV.
Entgegen der Auffassung der Revision wurden die Pflichten des Klägers auch nicht erweitert, als die KG ihre Betriebsstätten im Sommer 1960 veräußerte. Der Kläger war, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, nicht verpflichtet, seinerseits einen neuen Hersteller zu suchen oder hierbei mitzuwirken oder gar die Beklagte aus dem Vertrag zu entlassen. Im Vertrag vom 7. Januar 1957 war einzig der Beklagten, nicht etwa der KG, die Herstellungs- und Vertriebslizenz eingeräumt, und es war deshalb allein Sache der Beklagten, die Lizenz auszuüben und bei Fertigung in einem fremden Betrieb hierzu geeignete und bereite Unternehmen zu finden.
V.
Da gesonderte Angriffe zur Höhe der im Berufungsurteil zuerkannten Klageansprüche und gegen die Kostenentscheidung zur Widerklage (§ 91 a ZPO) nicht vorgebracht sind, auch nichts für eine Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens spricht, war die Revision in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Bock
Löscher
Claßen
Schneider