Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 3 StR 433/11
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.2012
- Aktenzeichen
- 3 StR 433/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 08.09.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.