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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.08.1978, Az.: 4 AZR 33/77

Nautischer Dienst; Schiffsmaschinentechnischer Dienst; Arbeitsvertragliche Vereinbarung; Anwendung des BAT; Ingenieurpatent; Tarifliche Anspruchsvoraussetzung; Bewährungsaufstieg; Zusicherung der übertariflichen Teilnahme; Nebenabrede; Schriftform

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.08.1978
Aktenzeichen
4 AZR 33/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 27.10.1976 - 4 Sa 60/76

Fundstellen

  • EzA §§ 22
  • PersV 1979, 474

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vereinbarungen zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT für Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst vom 11.08.1971 und 05.12.1972 sind "zur Weiteranwendung der Anlage 1a des zum 31.12.1969 gekündigten Bundes-Angestelltentarifvertrages" getroffen und haben daher kein wirksames Tarifrecht gesetzt. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendung des BAT und der ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge soll nur widerspiegeln, was auch tarifrechtlich gilt, so daß auch daraus arbeitsvertragsrechtlich grundsätzlich noch keine Anwendung der unwirksamen Tarifverträge folgt.

2. Das in den Tarifmerkmalen jeweils geforderte entsprechende Ingenieurpatent ist tarifliche Anspruchsvoraussetzung, bei dessen Fehlen kein Anspruch auf entsprechende tarifliche Vergütung besteht.

3. Wird einem Angestellten trotz des Fehlens des entsprechenden Patentes die der Tätigkeit im übrigen entsprechende Vergütung zugesichert, folgt daraus noch nicht die Zusicherung, auch eine höhere Vergütung ohne Rücksicht auf das jeweils erforderliche Patent zu gewähren.

4. Die Zusicherung der übertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg ist eine Nebenabrede, die der Schriftform des BAT § 4 Abs. 2 bedarf.