Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.12.1994, Az.: 1 BvR 1643/92
Systematischer Zusammenhang von Zulassungs- und Ruhensregelung; Ausübung eines Zweitberufs; Rechtsanwalt; Mit der Rechtspflege unvereinbar; Berufswahlfreiheit; Antragstellung; Gestattung des Zweitberufs
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.12.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1643/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1995, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 951-952 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1995, 576 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Auffassung, im systematischen Zusammenhang von Zulassungs- und Ruhensregelung (§ 7 Nr. 8 BRAO a.F. § 47 I BRAO) komme zum Ausdruck, daß jede Ausübung eines Zweitberufs durch einen Rechtsanwalt im Grundsatz mit der Rechtspflege unvereinbar sei, ist mit der Berufswahlfreiheit unvereinbar.
2. Der Antragstellung nach § 47 I 2 BRAO kommt lediglich formelle Bedeutung, so daß ein verspäteter Antrag der Gestellung der Berufsausübung nicht entgegensteht.
3. Nur soweit die - von Art. 12 I GG gedeckten - gesetzlichen Tatbestände des § 47 I 2 i. V. mit §§ 7 Nr. 8, 14 II Nr. 9 BRAO n. F. der Berufsausübung als Rechtsanwalt entgegenzuhalten sind, darf die Gestattung des Zweitberufs versagt werden.