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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1959, Az.: III ARZ 4/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1959
Aktenzeichen
III ARZ 4/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DRiZ 1959, 153

Prozessführer

des Melkermeisters August W. in S. Nr. ...,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen (Justizverwaltung), vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Braunschweig in B.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla beschlossen:

Tenor:

Eine Besorgnis der Befangenheit ist für folgende Richter des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig nicht begründet:

Vizepräsident Dr. Fricke

Oberlandesgerichtsrat Dr. Hartwieg

Oberlandesgerichtsrat Dr. Meyer-Degering

Oberlandesgerichtsrat Beinhorn

Oberlandesgerichtsrat Eilers

Oberlandesgerichtsrat Dr. Poppe

Oberlandesgerichtsrat Dr. Küntzel

Landgerichtsrat Lindemann

Gründe:

1

Vor dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Braunschweig macht der Kläger aus dem Rechtsgrund der Verletzung der Amtspflichten Schadensersatzansprüche gegen das Land Niedersachsen mit der Behauptung geltend, die mit der Dienstaufsicht über die Notare betrauten Beamten hätten die Aufsicht über den Notar S. in S. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeübt; infolgedessen sei es dem Notar möglich gewesen, ihm vom Kläger anvertraute Gelder zu unterschlagen.

2

Sämtliche Richter und Hilfsrichter des Oberlandesgerichts - mit Ausnahme zweier wegen Krankheit für längere Zeit an der Wahrnehmung des Dienstes verhinderter Oberlandesgerichtsräte und eines Hilfsrichters - haben Anzeige nach § 48 ZPO von einem Verhältnis gemacht, das nach ihrer Auffassung ihre Ablehnung rechtfertigen könnte.

3

Darüber, ob diese Umstände es rechtfertigen, die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat nach § 45 ZPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden, da das Oberlandesgericht dadurch, daß fast alle diensttuenden Richter dieses Gerichts diese Anzeige nach § 48 ZPO erstattet haben, beschlußunfähig geworden ist.

4

Es bedarf jedoch nur einer Entscheidung darüber, ob hinsichtlich der Richter des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, soweit sie eine Anzeige nach § 48 ZPO erstattet haben, die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, weil diese Prüfung ergibt, daß die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich dieser Richter unbegründet ist, so daß es auf die von den nicht dem 2. Zivilsenat angehörenden Richtern erstatteten Anzeigen wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ankommt.

5

Die im entscheidenden Teil dieses Beschlusses genannten Richter haben übereinstimmend vorgetragen, in dem Vorbringen des Klägers liege die Behauptung, der Landgerichtspräsident in Braunschweig habe bei der Führung der Aufsicht über den früheren Notar S. in S. seine Amtspflicht verletzt; darin liege zugleich die Behauptung einer Amtspflichtverletzung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Braunschweig. Von diesen Vorwürfen würden betroffen der verstorbene Landgerichtspräsident T. der frühere Landgerichtspräsident, jetzige Oberlandesgerichtspräsident des Oberlandesgerichts Braunschweig Dr. H., der verstorbene Oberlandesgerichtspräsident M. sowie der Oberlandesgerichtspräsident Dr. He. in C. der früher Oberlandesgerichtspräsident in Braunschweig gewesen sei. Der Oberlandesgerichtspräsident sei Dienstvorgesetzter aller am Oberlandesgericht amtierenden Richter. Unter diesen Umständen könnte bei dem Kläger die Besorgnis der Befangenheit bestehen, wenn Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig als Richter bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits mitwirkten.

6

Für die Entscheidung, ob die von den Anzeigeerstattern angegebenen Tatsachen geeignet sind, Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, wie der betreffende Richter diese Tatsachen beurteilt, und ob er sich deswegen für "befangen" erklärt hat. Eine solche Erklärung ist unerheblich. Der Richter ist nach § 48 ZPO nur befugt, die Tatsachen anzuzeigen, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Darüber, ob aus diesen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden kann, entscheidet allein das nach § 45 ZPO hierfür zuständige Gericht. Es hat zu prüfen, ob die mitgeteilter. Umstände vom Standpunkt einer der an dem Entscheidungsverfahren beteiligten Parteien aus einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben, der betreffende Richter werde den Rechtsstreit nicht unparteiisch entscheiden (JW 1933, 166424). Ein solcher vernünftiger Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, setzt voraus, daß der Richter zu einer der Parteien in engeren Beziehungen steht. Eine derartige Beziehung ist weder darin zu erblicken, daß die Richter in einem Anstellungsverhältnis zum beklagten Land stehen, noch daß Schadensersätzansprüche aus einem angeblich amtspflichtwidrigen Verhalten des Oberlandesgerichtspräsidenten hergeleitet werden, dem die zur Entscheidung berufenen Richter unterstehen. Diese dienstaufsichtlichen Beziehungen zwischen dem Oberlandesgerichtspräsidenten und den zur Entscheidung berufenen Richtern stellen nicht so enge Beziehungen dar, daß sie einen vernünftigen Grund für die Besorgnis der Befangenheit abgeben können. Wollte man diese Beziehungen anders beurteilen, so würde in Fällen, in denen das Land aus angeblichen Amtspflichtverletzungen des Justizministers in Anspruch genommen würde, die Besorgnis der Befangenheit aller Richter jenes Landes begründet sein. Regelmäßig sieht aber keine Partei in diesem Verhältnis einen Ablehnungsgrund; vielmehr werden derartige Prozesse vor den Gerichten des jeweils in Anspruch genommenen Landes durchgeführt und damit von Richtern entschieden, die der Dienstaufsicht des Justizministers unterliegen, dem Amtspflichtverletzungen vorgeworfen werden. Daß hier besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, vorlägen, haben die im entscheidenden Teil genannten Richter in ihren Anzeigen nach § 48 ZPO nicht vorgetragen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt ist beurlaubt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Geiger Dr. Hußla