Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.1983, Az.: IVa ZB 13/83
Fristbeginn für die Berufung gegen ein Urteil; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einlegung der Berufung; Beginn am Tag der Zustellung oder am folgenden Tag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.12.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZB 13/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.04.1983
- LG Traunstein
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1358 (Volltext mit amtl. LS)
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 23. Dezember 1983
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß vom 23. November 1983 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Leitsatz das Wort "Einlegung" durch das Wort "Zustellung" ersetzt wird und Seite 3 Abs. 4, Seite 4 Abs. 1 des Abdrucks folgende Fassung erhält:
"Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 516 ZPO). Die Frist wird gemäß § 222 Abs. 1 ZPO nach den §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB berechnet und endet demgemäß mit demjenigen Tage des der Zustellung folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Anfangstag, also dem Tag der Zustellung, entspricht. Das war hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der 28. März 1983. Das entspricht der allgemeinen Praxis (vgl. dazu schon BGHZ 5, 275, 277)."