Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1966, Az.: 1 AZR 481/65
Omnibusfahrer; Linienverkehr; Insassen des Fahrzeugs; Betriebsaufseher; Arbeiteraufseher; Fahrplan; Teilnahme am allgemeinen Verkehr
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.09.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 481/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 13.10.1965 - 2 Sa 14/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 46 zu §§ 898, 899 RVO
- ARST 1967, 56
- DB 1966, 1976 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Omnibusfahrer ist gegenüber dem am Linienverkehr teilnehmenden Insassen des Fahrzeugs, die nicht zu seiner Besatzung gehören, grundsätzlich nicht Betriebs- oder Arbeiteraufseher.
2. Die Benutzung eines im Linienverkehr eingesetzten, nach einem Fahrplan verkehrenden und allen Fahrgästen zur Verfügung stehenden Omnibusses ist Teilnahme am allgemeinen Verkehr.