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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1966, Az.: 1 AZR 481/65

Omnibusfahrer; Linienverkehr; Insassen des Fahrzeugs; Betriebsaufseher; Arbeiteraufseher; Fahrplan; Teilnahme am allgemeinen Verkehr

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.09.1966
Aktenzeichen
1 AZR 481/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 13.10.1965 - 2 Sa 14/64

Fundstellen

  • AP Nr. 46 zu §§ 898, 899 RVO
  • ARST 1967, 56
  • DB 1966, 1976 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Omnibusfahrer ist gegenüber dem am Linienverkehr teilnehmenden Insassen des Fahrzeugs, die nicht zu seiner Besatzung gehören, grundsätzlich nicht Betriebs- oder Arbeiteraufseher.

2. Die Benutzung eines im Linienverkehr eingesetzten, nach einem Fahrplan verkehrenden und allen Fahrgästen zur Verfügung stehenden Omnibusses ist Teilnahme am allgemeinen Verkehr.