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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1986, Az.: II ZR 130/85

Auflösung der Innengesellschaft als Beendigung der Innengesellschaft; Berechtigung des Innengesellschafters zur Erstellung der Schlussabrechnung; Anspruch auf Zustimmung zur Schlussaberchnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1986
Aktenzeichen
II ZR 130/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.04.1985
LG Bielefeld - 10.05.1982

Fundstelle

  • NJW-RR 1986, 1419 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. ...

2. des Kaufmanns Paul L., L...straße ..., B.

Prozessgegner

Architekt Erich L., H. Straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

In einer beendeten Innengesellschaft kann ein Innengesellschafter die Schlußabrechnung erstellen, wenn der Außengesellschafter die Abrechnung verzögert. Es besteht nach Auflösung der Innengesellschaft kein Anspruch des Gesellschafters, der die Auflösung berechtigterweise vorgenommen hat, gegen die anderen Gesellschafter auf Zustimmung zu dieser Abrechnung.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann
und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1985 und das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 1982 aufgehoben, soweit der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, der Auseinandersetzungsrechnung des Klägers zuzustimmen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien haben zusammen mit dem mittlerweile aus dem Prozeß ausgeschiedenen Beklagten zu 1 ein Wohnhaus mit 24 Eigentumswohnungen errichtet. Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 2 dessen Zustimmung zu der von ihm aufgestellten Schlußabrechnung und die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.

2

Die Parteien und der frühere Beklagte zu 1 vereinbarten am 7. Februar 1972, auf einem Grundstück, das sich im Eigentum des Beklagten zu 2 befand und dessen Eigentümer er auch bleiben sollte, ein Wohnhaus mit 24 Eigentumswohnungen zu errichten. Dem Beklagten zu 2 wurde die kaufmännische Oberleitung für das Bauprojekt übertragen. Bankvollmacht über das gemeinsam zu führende Konto sollte dem Beklagten zu 2 in der Weise erteilt werden, daß dieser nur zusammen mit einem der beiden anderen Beteiligten zeichnungsberechtigt sein sollte. Der frühere Beklagte zu 1 sollte das Wohnhaus erbauen und seine Leistungen abrechnen. Dem Kläger sollten seine Architektenleistungen honoriert werden. Jeder der drei Beteiligten sollte 60.000,00 DM in das Projekt einbringen; der aus ihm erwachsende Gewinn und die Risiken sollten von den Beteiligten zu gleichen Teilen übernommen werden.

3

Über die Erbringung der Eigenleistungen kam es zwischen den Beteiligten im Jahre 1973 zu Unstimmigkeiten. Mit Schreiben vom 23. März 1974 kündigte der Kläger gegenüber den Beklagten die Vereinbarung vom 7. Februar 1972 fristlos wegen Nichteinhaltung durch die anderen Beteiligten. Zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude schlüsselfertig erstellt und ein Großteil der Eigentumswohnungen verkauft.

4

In einem Vorprozeß verlangte und erhielt der Kläger die Unterlagen für die Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens. Auf dieser Grundlage errechnete er ein vorläufiges Guthaben von 146.755,24 DM.

5

Der Kläger hat Klage u.a. mit den Anträgen erhoben,

die Beklagten zu verurteilen, seiner im vorliegenden Prozeß vorgenommenen Abrechnung zuzustimmen und an ihn als Auseinandersetzungsguthaben mindestens 146.825,24 DM nebst Zinsen zu zahlen.

6

Bei der Berechnung des Guthabens hat er auf der Aktivseite eine Forderung von 190.000,00 DM gegen den Beklagten zu 1 eingestellt. Das Landgericht hat ihm für den Antrag auf Zustimmung zu seiner Abrechnung und für den Antrag auf Zahlung von 47.575,83 DM mit Zinsen durch den Beklagten zu 2 Prozeßkostenhilfe bewilligt. In diesem Umfang hat der Kläger seine Anträge gestellt.

7

Durch Teilurteil hat das Landgericht den Anträgen des Klägers stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und den Tenor des Teilurteils neu gefaßt. Der Senat hat die Revision des Beklagten zu 2 nicht angenommen, soweit seine Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung zurückgewiesen worden ist. Im übrigen verfolgt der Beklagte zu 2 mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Der Beklagte zu 2 ist nicht verpflichtet, der Schlußabrechnung des Klägers zuzustimmen.

9

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 sowie dem nicht mehr an dem Verfahren beteiligten Beklagten zu 1 eine Innengesellschaft bestand, deren Außengesellschafter der Beklagte zu 2 war. Diese Auslegung der Vereinbarung vom 7. Februar 1972 ist rechtlich möglich und zwischen den Parteien nicht mehr streitig.

10

2.

Das Landgericht hat festgestellt, daß diese Innengesellschaft durch die Kündigung des Klägers vom 23. März 1974 aufgelöst worden ist. Von dieser Feststellung gehen auch das Berufungsgericht und die Revision aus. Mit der Auflösung der Innengesellschaft ist diese zugleich voll beendet. Von diesem Zeitpunkt an steht dem Innengesellschafter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu (vgl. Senatsurteil v. 22. Juni 1981 - II ZR 94/80, WM 1981, 876).

11

3.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger im vorliegenden Fall berechtigt war, anhand der ihm von dem Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellten Unterlagen die Schlußabrechnung selber zu erstellen. Dabei kann offenbleiben, ob bei der beendeten Innengesellschaft grundsätzlich nur der Außengesellschafter zur Schlußabrechnung verpflichtet ist (so wohl MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 13 zu § 730). Der Innengesellschafter ist jedenfalls berechtigt, seinerseits die Schlußabrechnung zu erstellen, wenn der Außengesellschafter die Abrechnung verzögert.

12

So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte bereits im Jahre 1976 in einem Vorprozeß von dem Beklagten zu 2 Rechnungslegung und Abrechnung verlangt. Der Beklagte zu 2 hatte dem Kläger daraufhin Abrechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Klage auf Rechnungslegung war dementsprechend übereinstimmend für erledigt erklärt, die Klage auf Abrechnung als "derzeit unbegründet" abgewiesen worden.

13

Bei dieser Sachlage ist es dem Beklagten zu 2 verwehrt, nunmehr - nach Jahren der Untätigkeit - eine eigene Schlußabrechnung auf völlig neuer Grundlage zu erstellen (§ 242 BGB). Auszugehen ist allein von der Schlußabrechnung des Klägers.

14

4.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte zu 2 seiner Schlußabrechnung zustimmt.

15

Eine Verpflichtung des Beklagten zu 2 besteht schon deshalb nicht, weil die Auseinandersetzungsrechnung des Klägers - auch mit dem von dem Berufungsgericht geänderten Inhalt - unrichtig ist.

16

Die Forderung von 190.000,00 DM gegen den Beklagten zu 1 kann nicht nur auf der Aktivseite der Schlußabrechnung berücksichtigt werden, sondern muß größten Teils gleichzeitig auf der Passivseite abgeschrieben werden, weil sie wegen des Konkurses des Beklagten zu 1 unstreitig nicht mehr beitreibbar ist. Sie kann nur insoweit durchgesetzt werden, als dem Beklagten zu 1 Ansprüche aus seiner Gewinnbeteiligung und auf Rückgewähr seiner Einlage zustehen. Diese Forderungen des Beklagten zu 1 können mit seiner Verbindlichkeit verrechnet werden.

17

Der Beklagte zu 2 hat auch nicht die Pflicht, einer insoweit berichtigten Schlußrechnung zuzustimmen. Nach der Auflösung der Innengesellschaft besteht grundsätzlich kein Anspruch des Gesellschafters, der die Abrechnung befugterweise vorgenommen hat, gegen den anderen Gesellschafter auf Zustimmung zu dieser Abrechnung. Dieser Anspruch könnte nur aus der gesellschaftsrechtlichen Pflicht der Beteiligten abgeleitet werden, die Abrechnung zu fördern (vgl. Ulmer in GroßKomm. HGB, Rdnr. 54 zu § 138). Da die Innengesellschaft anders als die Außengesellschaft, die sich nach ihrer Auflösung in eine Abwicklungsgesellschaft umwandelt, mit ihrer Auflösung zugleich voll beendet ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1981 - II ZR 94/80, aaO), bestehen danach zwischen den Beteiligten zwar regelmäßig noch nachvertragliche Rechenschaftspflichten, aber keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen mehr, aus denen ein Anspruch auf Zustimmung zur Schlußabrechnung abgeleitet werden könnte. Eine auf Zustimmung zur Schlußabrechnung gerichtete Klage ist daher grundsätzlich abzuweisen (vgl. auch Ulmer in GroßKomm. HGB, Rdnr. 55 zu § 138, für die Klage auf Zustimmung zur Abschichtungsbilanz nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus der oHG). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Kläger anhand der ihm von dem Beklagten zu 2 Uberlassenen Unterlagen seinen Anspruch ohne Schwierigkeiten errechnen konnte und ihn auch errechnet und mit der Leistungsklage geltend gemacht hat. Für einen weitergehenden Anspruch auf Zustimmung zu der Abrechnung besteht bei einer solchen Sachlage kein Bedürfnis; er kann auch deshalb nicht mit nachwirkenden gesellschaftsvertraglichen Pflichten begründet werden.

18

Diese Gründe schließen es auch aus, die Klage auf Zustimmung zur Schlußabrechnung in eine Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage umzudeuten und ihr unter diesem Blickpunkt zu entsprechen. Hierbei kann offenbleiben, ob eine solche Feststellung rechtlich überhaupt zulässig wäre (vgl. BGHZ 26, 25, 28 f.).

Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Bundschuh
Hesselberger
Röhricht