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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.2007, Az.: BVerwG 4 B 69.06

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.2007
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 69.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 26.09.2002 - AZ: VG 7 K 1613/00.KO
OVG Rheinland-Pfalz - 03.08.2006 - AZ: OVG 1 A 10216/03
nachfolgend
BVerwG - 29.08.2007 - AZ: BVerwG 4 C 2.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. August 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Regelungen der TA Lärm in einem Baugenehmigungsverfahren für eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden sind und ob die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 der TA Lärm auch anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind.

2

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow
Dr. Jannasch
Dr. Philipp