Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1989, Az.: 1 StR 128/89
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Veräußern von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur wegen sprachlicher Schwierigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 21.10.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 199
- MDR 1989, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2337-2338 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 78-80 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 431-432
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 64 Abs. 2 StGB liegt es nahe, besondere nicht unmittelbar suchtbezogene Umstände in der Person des Täters jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn es bereits im Zeitpunkt der Aburteilung für das Gericht ohne weiteres auf der Hand liegt, daß gerade wegen dieser Umstände eine erfolgversprechende Suchtbehandlung nicht möglich sein wird.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Mai 1989
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth
Dr. Granderath als beisitzende Richter
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Oktober 1988 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - einen italienischen Staatsangehörigen - wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Veräußern von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten und auf die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revisionen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, eine Entziehungskur erscheine trotz des Umstandes, daß der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB von vornherein aussichtslos. Beide Rechtsmittel - die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten - sind unbegründet.
Die Strafkammer hat - was auch von den Revisionen ersichtlich nicht beanstandet wird - für den Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB rechtlich zutreffend bejaht (UA S. 21/22, 28). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begegnet auch die Wertung, eine Entziehungskur erscheine auch unter Berücksichtigung der vorhandenen sprachlichen Schwierigkeiten nicht von vornherein aussichtslos (§ 64 Abs. 2 StGB), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ausnahmsweise wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, wenn von dem erkennenden Gericht im Zeitpunkt der Aburteilung mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß eine Entziehungstherapie nach der Persönlichkeit des Täters von vornherein zwecklos erscheint; ist hingegen aus der Sicht des Gerichts der Erfolg einer Entziehungskur nur ungewiß, hat es die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance der Besserung des Täters zu nutzen und die Unterbringung anzuordnen (BGHSt 28, 327; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 11; Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 92, 101 m.w.Nachw.). Als Kriterien für die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung kommen - auf der einen Seite - hauptsächlich solche in der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände in Betracht, die seine Sucht und deren Behandlungsfähigkeit unmittelbar kennzeichnen - also insbesondere Art und Stadium der Sucht, bereits eingetretene physische und psychische Veränderungen und Schädigungen, frühere Therapieversuche sowie aktuelle Therapiebereitschaft (BGHSt a.a.O.; OLG Frankfurt NStZ 1983, 187; Hanack a.a.O. Rdn. 98). Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
Ob und in welchem Umfang das erkennende Gericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 64 Abs. 2 StGB solche Umstände zu berücksichtigen hat, die - wie im hier zu entscheidenden Fall die fehlenden Sprachkenntnisse des Angeklagten - zwar auch in der Person des Täters begründet sind, mit dessen Suchtproblematik und Therapiefähigkeit jedoch direkt nichts zu tun haben, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum noch weitgehend ungeklärt. Der Senat ist - ausgehend von den in BGHSt 28, 327 entwickelten Grundsätzen - der Auffassung, daß es zwar auch insoweit grundsätzlich Aufgabe der für den Vollzug der Maßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden ist, für den - im übrigen behandlungs- und besserungsfähigen - Täter hinreichend geeignete, seinen besonderen persönlichen Verhältnissen individuell gerecht werdende Vollstreckungsmöglichkeiten bereitzustellen. Der Frage, ob und welche speziell für den Täter geeigneten Therapieeinrichtungen und Therapiekonzepte insoweit im Bezirk des erkennenden Gerichts oder sonst im Bereich der Bundesrepublik (vgl. auch hierzu BGHSt 28, 327, 329) bereits zur Verfügung stehen oder von der Verwaltung gegebenenfalls noch zur Verfügung gestellt werden können, braucht der Tatrichter sonach regelmäßig nicht näher nachzugehen. Auf der anderen Seite liegt es nahe, solche nicht unmittelbar suchtbezogenen besonderen Umstände in der Person des Täters dann in Betracht ziehen, wenn es, ohne daß es insoweit weiterer Prüfung und Aufklärung bedarf, bereits im Zeitpunkt der Aburteilung für das Gericht ohne weiteres auf der Hand liegt, daß gerade wegen dieser Umstände eine hinreichend erfolgversprechende Suchtbehandlung in den gesetzlich vorgesehenen Therapieeinrichtungen nicht möglich sein wird und auch durch besondere, auf die individuellen Verhältnisse des Täters abgestimmte organisatorische Maßnahmen der Verwaltung nicht erreicht werden kann (so auch Hanack a.a.O. Rdn. 103).
Im vorliegenden Fall hat sich die Strafkammer - sachkundig beraten durch einen ärztlichen Sachverständigen - entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen zunächst eingehend mit den maßgeblichen suchtbezogenen persönlichen Umständen des Angeklagten - seiner bisherigen Drogenkarriere, der Art und dem Grad seiner Sucht, seiner Therapiebereitschaft und seinen früheren Therapieversuchen - auseinandergesetzt. Sie ist hierbei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit für eine Drogenentwöhnungskur grundsätzlich geeignet und damit behandlungs- und besserungsfähig im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB ist (UA S. 21/22, 28/29). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist das Landgericht im Ergebnis auch ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß allein die Tatsache, daß der Angeklagte "so gut wie nicht deutsch spricht" und deshalb eine Entziehungskur möglicherweise wegen sprachlicher Schwierigkeiten scheitern könnte (UA S. 22, 29), kein ausreichender Grund sein kann, nach § 64 Abs. 2 StGB von der Unterbringungsanordnung abzusehen. Bei dem hier vorliegenden konkreten Sachverhalt liegt es nämlich - im Sinne der oben dargestellten Grundsätze - nicht ohne weiteres auf der Hand, daß gerade wegen dieses zwar in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten, jedoch nicht unmittelbar suchtbezogenen Umstandes eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist.
In Anbetracht des insgesamt doch recht breiten Spektrums der für eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden (vgl. hierzu Körner a.a.O. § 35 Rdn. 37 bis 41 m.w.Nachw.; ferner Hanack a.a.O. Rdn. 98, 99) und angesichts des Umstandes, daß es sich bei der italienischen Sprache um eine in der Bundesrepublik verhältnismäßig geläufige Fremdsprache handelt, erscheint es zunächst durchaus möglich, jedenfalls aber nicht von vornherein ausgeschlossen, trotz der vorhandenen sprachlichen Probleme durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen innerhalb der Bundesrepublik die Voraussetzungen für eine hinreichend erfolgversprechende Entziehungsbehandlung des Angeklagten zu schaffen. Hierbei ist auch beachtenswert, daß für die im Rahmen einer solchen Behandlung erforderliche Verständigung zwischen Therapeut und Patient regelmäßig sprachliche Grundkenntnisse genügen. In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte bereits seit längerer Zeit mit einer Deutschen verlobt ist, sich seit September 1987 ständig in der Bundesrepublik aufhält und hier auch bereits mehrere Arbeitsstellen innehatte (UA S. 5 f.), erscheint es durchaus möglich, daß er bis zu dem Beginn der vom Landgericht angeordneten Entziehungskur in ausreichendem Maße über solche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen wird.
Im übrigen hat, falls sich wegen der vorhandenen sprachlichen Barrieren eine Durchführung der Entziehungskur in einer Therapieeinrichtung innerhalb der Bundesrepublik tatsächlich als zwecklos erweisen sollte, die zuständige Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, auf eine Vollstreckung der Maßregel in Italien, dem Heimatland des Angeklagten, hinzuwirken. Da zwischen Italien und der Bundesrepublik Deutschland keine die gegenseitige Vollstreckungshilfe regelnde zweiseitige Vereinbarung besteht und da auch das von dem Mitgliedsstaaten des Europarats getroffene, diese Fragen betreffende "Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen" vom 28. Mai 1970 (European Treaty Series Nr. 70) von der Bundesrepublik und Italien jeweils noch nicht ratifiziert ist, ist insoweit § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl 1982 I S. 2071) maßgebend (Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. - Stand 21. Lfg. November 1986 - Teil II I 16 und Teil III 5 Vorbem. 1, 4; ferner Walter IRG-Kommentar § 71 Rdn. 1 sowie Fußn. 1 a zu Rdn. 1, in: Grützner/Pötz a.a.O. Teil I A 2). Diese Vorschrift eröffnet in ihrem Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den zuständigen Behörden die gesetzliche Möglichkeit, den italienischen Staat um Übernahme der Vollstreckung der vom Landgericht angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB - diese ist eine "sonstige Sanktion" im Sinne der Vorschrift (Walter a.a.O. Rdn. 8) - zu ersuchen. Daß im Falle einer auf sprachlichen Schwierigkeiten beruhenden Unmöglichkeit einer Entziehungsbehandlung in der Bundesrepublik die Vollstreckung in Italien grundsätzlich sowohl "im Interesse des Angeklagten" als auch "im öffentlichen Interesse" liegen dürfte (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG), bedarf keiner weiteren Darlegung (so auch Walter a.a.O. Rdn. 3, 17, 18; zu dem bei der Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens zu beachtenden Verfahren vgl. insbesondere § 71 Abs. 3 und Abs. 4, § 74 IRG sowie Nr. 105 bis 113 RiVASt). Der Frage, ob die zuständigen Behörden im vorliegenden Fall ein entsprechendes Vollstreckungshilfeersuchen tatsächlich stellen und ob - und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen im einzelnen - die italienischen Behörden einem solchen Ersuchen Folge leisten werden, braucht im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 64 Abs. 2 StGB obliegenden Prognoseprüfung nicht näher nachgegangen zu werden. Dies wird nicht zuletzt auch maßgeblich davon abhängen, ob in Italien hinreichend geeignete Einrichtungen für eine den Bedingungen des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB entsprechende Drogenentzugsbehandlung des Angeklagten vorhanden sind. In Anbetracht der grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Möglichkeit der Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens liegt es jedenfalls aus derzeitiger Sicht nicht ohne weiteres auf der Hand, daß die Durchführung der angeordneten Entziehungskur wegen sprachlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB von vornherein aussichtslos ist.
Kuhn
Maul
Foth
Granderath