Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1965, Az.: VII ZR 85/64
Klage auf Vergütung der Durchführung von Bauvorhaben für US-Streitkräfte in Deutschland ; Streit um den Umrechnungssatz nach Änderung der Goldparität der DM ; Verteilung des Währungsrisikos; Berechnung einer Fremdwährungsschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 85/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.11.1963
- LG Frankfurt am Main - 27.12.1962
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. November 1963 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. Dezember 1962 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 27. Oktober 1956 schloß die deutsche Bundesregierung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Übereinkommen, das die Durchführung von Bauvorhaben der US-Streitkräfte in Deutschland regelte; darin war u.a. vorgesehen, daß die Arbeiten von deutschen Behörden zu vergeben, waren, während die USA diesen Stellen die erforderlichen Mittel in Dollar zahlten (sog. Dollarbaukontrakt nebst Begleitbriefen - MBl BPM 1956, 896 ff). Die Bundesregierung verfaßte die Bedingung für solche Bauverträge und übersandte sie den Finanzbauverwaltungen, die auf dieser Grundlage die Verträge mit den Unternehmern abschlossen.
Am 7. Juni 1960 gab die Klägerin auf Grund einer Ausschreibung des Sonderbauamts Wiesbaden ein bindendes Angebot für ein solches Bauvorhaben ab. In den "Besonderen Vertragsbedingungen für die Durchführung dollarfinanzierter Baumaßnahmen der US-amerikanischen Stationierungsstreitkräfte durch die deutsche Bauverwaltung", die Bestandteil des Vertrags wurden, heißt es u.a.:
"... 10.
Alle Einheitspreise und Beträge ... und die sich daraus ergebende Summe sind in Deutscher Mark anzugeben; diese Summe ist ohne Rücksicht auf den Dollar-Tageskurs im festen Verhältnis von 4,20 DM = 1 Dollar in Dollar umzurechnen. Die so errechnete Dollarsumme gilt allein als verbindliche Angebotssumme.11.
Bei einem Einheitspreisvertrag ist die Abrechnung mit den angebotenen DM-Einheitspreisen aufzustellen und die sich ergebende DM-Summe im Verhältnis DM 4,20 = $ 1,00 in US-Dollar umzurechnen.... 15.
Die Zahlungen an den Auftragnehmer worden grundsätzlich in D-Mark in Höhe des Gegenwerts des Dollarbetrages - umgerechnet in D-Mark zum jeweiligen Tageskurs (Geldkurs) - geleistet. Für die Abrechnung wird der Kurs des Tages zugrunde gelegt, an dem der Überweisungsauftrag der zuständigen deutschen Kasse vorbörslich ... bei der Bank Deutscher Länder eingegangen ist. Abweichend hiervon kann der Auftragnehmer jeweils durch Vermerk auf der Rechnung Zahlung in US-Dollar auf das von ihm bei einem Geldinstitut unterhaltene Dollar-Konto verlangen."
Den gleichen Inhalt hatten, bis auf unwesentliche Abweichungen, die Nr. 1 sowie 3 a und c der Ergänzungen, zu den "Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung der vorstehenden ... Bauarbeiten".
Am 20. Juni 1960 bat die Klägerin das Sonderbauamt Wiesbaden, es möge sie von dem Währungsrisiko entbinden und den Umrechnungskurs von DM 4,20: 1 Dollar auch den Zahlungen zugrunde legen; als Begründung führte sie an, daß eine DM-Aufwertung in verschiedenen Zeitungen angedeutet werde und daß ihr die Übernahme eines solchen Risikos nicht zuzumuten sei. Darauf fand am 30. Juni 1960 zwischen Vertretern der Beklagten und der Klägerin eine Besprechung statt; in der darüber aufgenommenen Niederschrift, die der Klägerin übersandt worden ist und deren Richtigkeit sie nicht bestritten hat, heißt es unter 7 a:
"Eine Entbindung von dem möglicherweise zu erwartenden Währungsrisiko ist nicht möglich, es gelten die vertraglich festgelegten und anerkannten Zahlungsbedingungen. Ob im Falle einer Währungsänderung, d.h. Aufwertung der D-Mark, auch dieses Risiko der Fa. E. anlastbar ist, müßte zu gegebener Zeit auf dem Verhandlungswege über Bonn geklärt werden."
Die Beklagte erteilte der Klägerin am 1. Juli 1960 den vorläufigen und am 11. Oktober 1960 den endgültigen Auftrag "zum Angebotspreis von netto $ 809.356,88". Sie bezahlte die Arbeiten der Klägerin in DM, und zwar zunächst nach einem Umrechnungssatz von 4,20 DM = 1 $. Als jedoch die Goldparität der DM mit Wirkung vom 6. März 1961 dahin geändert wurde, daß 1 $ nur noch mit 4 DM zu bewerten war, berechnete sie den restlichen Werklohn nach dem neuen Umrechnungssatz.
Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte gehalten sei, die Zahlungen weiterhin nach dem festen Verhältnis von 4,20 DM = 1 $ zu leisten; durch die Abrechnung 4: 1 entstünde ihr ein Ausfall von rund 130.000 DM. Sie hat hiervon einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie beruft sich auf die Nr. 15 des Bes. Vertr. Bed. (3 c der Ergänz.), aus der sie entnimmt, daß die Klägerin das Währungsrisiko zu tragen habe.
Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht legt den Vortrag dahin aus, daß die Beklagte einen Dollarbetrag schulde, der gemäß der Nr. 15 der Bes. Vertr. Bed. (3 c der Ergänz.) nunmehr zum Kurse von 4: 1 umzurechnen sei. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint es. Trotzdem gibt es der Klage statt, weil die Vertreter der Beklagten bei der Klägerin den Glauben erweckt hätten, sie brauche das Kursrisiko nicht zu tragen; deswegen widerspreche es Treu und Glauben, wenn die Beklagte das verlange.
I.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Begründung, soweit das Berufungsgericht die Zahlungspflicht der Beklagten aus den Grundsätzen von Treu und Glauben herleitet.
1.)
Der Oberregierungsbaurat M. hat als Zeuge bekundet, er habe bei der Besprechung vom 30. Juni 1960 zwischen den Wagnissen unterschieden, die sich aus Schwankungen des Tageskurses und aus solchen der Währungsparität ergäben. Dabei habe er zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin nach seiner Ansicht das Währungsrisiko nicht zu tragen habe, daß er aber darüber nicht in eigener Zuständigkeit befinden könne; vielmehr müßten das die Behörden in B. entscheiden.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe danach annehmen können, "daß diese Entscheidung in ihrem Sinne erfolgen werde".
Für eine solche Annahme fehlt es an jedem Anhalt; sie ist willkürlich und läßt sich weder aus dem Wortlaut der Aussage M. noch aus den Umständen rechtfertigen. Der Zeuge hatte bei der Besprechung betont, daß er nur seine eigene Ansicht wiedergebe und daß er nicht befugt sei, irgend welche Zusagen zu machen. Das lag auch für alle Beteiligten auf der Hand; denn die Bedingungen waren vom Ministerium ausgearbeitet worden, das seinerseits auf die Abmachungen mit der Regierung der USA Rücksicht zu nehmen hatte. Deswegen ist es nur folgerichtig, wenn die Niederschrift vom 1. Juli 1960 darauf verweist, daß über eine solche Frage "B." entscheiden müsse. Wie diese Entscheidung ausfallen würde, blieb ungewiß. Nach dem Dollar-Baukontrakt, auf den in Nr. 1 der Bes. Vertr. Bed. ausdrücklich verwiesen wird, erhielt die Bundesrepublik das Entgelt nur in Dollar, hätte also bei einer Übernahme des Risikos ihrerseits den vollen Schaden zu tragen gehabt. Daß sie dazu, insbesondere auch bei einer verhältnismäßig geringen Änderung der Parität bereit sein werde, war nicht wahrscheinlich.
Die Äußerungen M. konnten der Klägerin also keinen Anlaß geben, darauf zu vertrauen, sie brauche das Währungsrisiko nicht zu tragen.
2.)
Ebensowenig läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts aus den Bekundungen des Regierungsoberbaurats Mö. rechtfertigen.
Nach dessen Erinnerung ist nur über die schwankenden Tageskurse gesprochen worden; hierzu habe er erklärt, nach den Mitteilungen, die er aus B. erhalten habe, betrage dieses Risiko nur + 1 %; seiner Ansicht nach habe damals niemand die spätere Aufwertung der DM vorausgesehen.
Das Oberlandesgericht glaubt, daß sich die Klägerin auch auf die Auskunft Mö. über die Höhe des Risikos habe verlassen dürfen.
Dabei übersieht es, daß Mö. an der maßgebenden Besprechung vom 30. Juni 1960 nicht teilgenommen hat, in der der Klägerin der Bauauftrag mündlich erteilt worden ist (Nr. 7 a.E. der Niederschrift). Tatsächlich hat die Klägerin auch im Schreiben vom 20. Juni 1960 um die Abnahme jenes Risikos gebeten. In der Besprechung vom 30. Juni 1960 sind die Beteiligten dann darauf eingegangen, ohne daß dem Wunsch der Klägerin entsprochen worden ist, wie die Niederschrift unmißverständlich erkennen läßt und M. als Zeuge bestätigt hat.
Im übrigen beziehen sich die Bekundungen Mö. nur auf die Schwankungen des Tageskurses, die sich in dem von ihm angegebenen Rahmen von + 1 % gehalten haben; für die auf behördlichen Maßnahmen beruhende Währungsänderung ließ sich daraus nichts entnehmen.
3.)
Die Klägerin durfte sich somit nicht darauf verlassen, daß sie die Folgen einer etwaigen Aufwertung der DM nicht zu tragen brauche. Die entgegengesetzte Annahme des Oberlandesgerichts ist mit dem von ihm festgestellten Beweisergebnis und dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar und verstößt gegen die Bestimmung des § 286 ZPO.
4.)
Schließlich geht auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidungen RGZ 144, 89, 92 und BGH LM § 406 BGB Nr. 2 fehl.
In dem ersterwähnten Urteil vertritt das Reichsgericht die Ansicht, es könne gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Partei Geldbeträge zurückverlange, die sie auf Grund einer zweifelhaften Vertragsbestimmung längere Zeit hindurch gezahlt habe. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte hat zwar zunächst nach einem Umrechnungssatz von 4,20: 1 abgerechnet. Für jene Zeit waren und sind die Parteien aber über die Berechtigung eines solchen Umrechnungssatzes einig. Dagegen hat die Beklagte sofort nach der Aufwertung der DM das neue Verhältnis von 4: 1 für maßgebend erachtet und der Klägerin dies mitgeteilt. Die von dieser verlangte Vertragsauslegung hat sie unter den veränderten Umständen stets und unmißverständlich abgelehnt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs LM § 406 BGB Nr. 2 behandelt einen Fall, in dem es darum ging, ob der Schuldner bei einer Abtretung auf alle ihm etwa zustehenden Einwendungen verzichtet hatte; er hat mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun.
II.
Die Klägerin hat einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben ferner darin erblickt, daß diese die von ihr selbst bewirkte Änderung der Parität dazu verwenden wolle, um sie sich der Beklagten gegenüber zu Nutze zu machen. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Einwand keine Stellung genommen.
Der erkennende Senat hält die Ansicht der Klägerin für unzutreffend. Die Aufwertung der DM war eine Maßnahme, die die Bundesregierung als Hoheitsträger aus wirtschaftspolitischen Erwägungen im allgemeinen Interesse getroffen hat. Diese Maßnahme liegt auf einer anderen Ebene als der zwischen den Parteien geschlossene privatrechtliche Vertrag. Deswegen ist es nicht angängig, sie mit jenem Vertrag in ein Verhältnis zu setzen, weil die Beklagte daran beteiligt ist; vielmehr ist an diesen Vertrag kein anderer Maßstab anzulegen als an ein sonst zwischen Privatpersonen geschlossenes Übereinkommen.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung RGZ 146, 1, 7 besagt hierzu nichts.
III.
Das Ergebnis, zu dem die Vorinstanzen gelangt sind, läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten. Vielmehr ist insoweit dem Berufungsgericht zuzustimmen, das eine andere Anspruchsgrundlage verneint.
1.)
Die Vertragsbedingungen hat die Bundesregierung für alle Fälle festgelegt, in denen es sich um die sog. Dollarbauverträge handelte. Das Revisionsgericht ist also zur eigenen Auslegung befugt.
Da es sich um eine Vertragsordnung handelt, die einem Teil von dem anderen mehr oder weniger aufgezwungen worden ist, gehen Zweifel und Unklarheiten zu Lasten dessen, der sie aufgestellt hat. Der Senat vermag aber in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht solche Unklarheiten nicht zu erkennen.
a)
Das Oberlandesgericht entnimmt den Abmachungen der Parteien mit Recht, daß die Beklagte den Werklohn in Dollar schuldete, daß es sich also um eine Fremdwährungsverbindlichk itehandelte, deren Eingehung die Bank Deutscher Länder genehmigt hatte.
Das ergibt sich unmißverständlich aus der Nr. 10 S. 2 und der Nr. 12 Halbs. 2 der Bes. Vertr. Bed. (Nr. 1 S. 2 und Nr. 3 b Halbs. 2 der Ergänz.) sowie aus dem Auftragsschreiben vom 11. Oktober 1960. An allen diesen Stellen heißt es, der Preis sei in Dollar vereinbart. Das steht im Einklang mit dem in Nr. 1 der Bes. Vertr. Bed. als Grundlage bezeichneten "Dollarbaukontrakt"; denn auch dort ist in Nr. 6 des Briefwechsels vorgesehen, daß der Bundesminister der Finanzen die von ihm abzuschließenden Verträge auf US Dollar ausstellen werde.
Daraus folgt, daß die Beklagte den im Auftragsschreiben vom 11. Oktober 1960 angegebenen Betrag von 809.356,88 $ schuldete und nicht einen DM-Betrag. Daran ändert der Umstand nichts, daß sie grundsätzlich in DM zu erfüllen hatte. Dadurch ändert sich nichts an dem Charakter der Schuld als Fremdwährungsverbindlichkeit, zumal die Klägerin nach der Nr. 15 der Bes. Vertr. Bed. befugt war, auf eine Leistung in Dollarwährung zu bestehen. Die Regelung ist ähnlich derjenigen, die für Fremdwährungsverbindlichkeiten im § 244 Abs. 1 BGB vorgesehen ist.
b)
Demnach hatte die Klägerin grundsätzlich das mit einer Änderung des Dollarkurses verbundene Risiko zu tragen. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart hätten. Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht der Fall.
aa)
Maßgebend ist insoweit die für alle solche Fälle in den Besonderen Vertragsbedingungen aufgestellte allgemeine Ordnung; sie ist nach ihrem objektiven Gehalt auszulegen.
In den Nummern 10 und 11 (1 und 3 a der Ergänzungen) sieht sie zwar ein festes Umstellungsverhältnis von 4,20: 1 vor. Diese Bestimmungen beziehen sich aber nur auf den Angebotspreis, an dessen Festlegung die Auftraggeberin allerdings ein Interesse hatte. Bei Zugrundelegung eines variablen Kurses wäre ihr nämlich nach den bedenkenfreien Ausführungen des Oberlandesgerichts ein Vergleich der einzelnen Angebote mindestens sehr erschwert, wenn nicht unmöglich geworden.
Anders lag der Fall bei der Auszahlung. Sie war im § 244 BGB gesetzlich geregelt, und die Auftraggeberin hatte keinen Anlaß, hiervon abzugehen. Denn sie erhielt den Gegenwert von der US Regierung in Dollar und hatte darauf zu achten, nur diesen Dollarbetrag auch dem Unternehmer zu schulden. Demgemäß lehnt sich die Nr. 15 der Bes. Vertr. Bed. (Nr. 3 c der Ergänz.), die die Auszahlung behandelt, eng an den § 244 BGB an. Sie enthält nur 2 Sonderregelungen, die sich auf den Zeitpunkt der Kursberechnung und die Auszahlungsart beziehen, läßt aber den Ausgangspunkt des § 244 BGB unberührt, wonach es für die Erfüllung auf den jeweiligen Kursstand der ausländischen Währung ankommt.
bb)
Eine besondere, diese Regelung ändernde Vereinbarung hat die Klägerin nicht dargetan, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt.
In diesem Zusammenhange ist ferner zu beachten, daß das Risiko von Währungsänderungen bei Vertragsschluß nicht außerhalb jeder Überlegung stand. Denn abgesehen von dem zweimaligen vollständigen Verfall der deutschen Währung war die DM gerade erst im Jahre 1949 gegenüber dem Dollar in nicht unbeträchtlichem Maße abgewertet worden (vgl. Stat. Jahrb. 1954, 382). Wenn die Parteien eine Sonderregelung für solche Fälle treffen wollten, hätte es also auf der Hand gelegen, daß sie dies zum Ausdruck brachten Da sie es nicht getan haben, so ist davon auszugehen, daß sie es bewußt unterlassen haben. Das gilt umso mehr, als das Ausmaß solcher Änderungen nicht vorauszusehen war und schon deswegen starre Umrechnungssätze unzweckmäßig gewesen wären.
2.)
Aus dem Gesagten folgt, daß der Vertrag, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei darlegt, auch keine Lücke enthält, die nach den Grundsätzen des § 157 BGB zu schließen wäre.
Die Parteien haben die Frage, wie eine Währungsänderung zu behandeln ist, in der Nr. 15 der Bes. Vertr. Bed. geregelt, und zwar entsprechend der Bestimmung des § 244 BGB. Der Vertrag ist also insoweit vollständig und lückenlos, so daß kein Raum für die sog. ergänzende Vertragsauslegung ist (vgl. hierzu auch BGHZ 40, 91, 103) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61].
3.)
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizustimmen, daß die Klägerin den ihr durch die DM-Aufwertung entstandenen Verlust von der Beklagten nicht wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen kann.
Der Senat hat einen vergleichbaren Fall in dem Urteil vom 28. September 1964 VII ZR 47/63 = WM 1964, 1253 entschieden. Dort hatte der Unternehmer einen Festpreis vereinbart; er verlangte jedoch Nachzahlungen, weil sich nach seiner Ansicht die Geschäftsgrundlage durch nachträgliche Lohnerhöhungen geändert habe. Mit dieser Forderung ist er abgewiesen worden.
Auf das in jener Entscheidung Ausgeführte wird verwiesen und hervorgehoben:
a)
Voraussetzung für die Anpassung an eine geänderte Geschäftsgrundlage ist, daß es sich um wirklich einschneidende Ereignisse handelt, die ein Festhalten des betroffenen Teils an der ursprünglichen Regelung als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei sind besonders scharfe Anforderungen zu stellen, wenn jene Änderung voraussehbar war.
Das war hier der Fall, wie oben dargelegt worden ist; die Klägerin wußte, daß eine DM-Aufwertung zur Diskussion stand.
Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter solchen Umständen überhaupt anwendbar sind. Sie sind es jedenfalls nicht, wenn sich die Minderung der Gegenleistung in so engen Grenzen hält, wie sie sich aus der 4,76 % igen DM-Aufwertung ergibt und wenn sie mit der aus einer Lohnerhöhung folgenden durchaus vergleichbar ist.
Dabei ist noch weiter zu berücksichtigen, daß das der Klägerin ungünstige Abrechnungsverhältnis von 4: 1 nicht den ganzen Werklohn betrifft, sondern nur den Teil, der nach dem 6. März 1961 bezahlt worden ist.
Auf der anderen Seite fällt der Beklagten, wenn die Klägerin an dem Vertrag festgehalten wird, kein "hoher Vermögenswert mühelos" zu (vgl. die von der Rev. Bekl. erwähnte Entscheidung RGZ 147, 286, 289 f), da sie selbst nur Dollarbeträge erhalten hat.
b)
Ob die geänderte Geschäftsgrundlage nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es andernfalls zu einer Existenzbedrohung des Benachteiligten kommen würde, kann dahinstehen. In jedem Falle muß es sich, wie bereits hervorgehoben, um ein besonders einschneidendes Ereignis handeln, das das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung völlig aus den Angeln hebt.
Eine solche grundlegende Störung wird bei einer Minderung der Gegenleistung um einen verhältnismäßig geringen Satz nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Sie bedürfen der Darlegung seitens dessen, der sich darauf beruft.
Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat sich auf die Behauptungen beschränkt, daß ihr Ausfall (bei einer Auftragssumme von 3.399.298,90 DM) rund 130.000 DM betrage, daß sie scharf kalkuliert habe und daß sie einen ausserordentlich fühlbaren Verlust erleiden würde. Das genügt nicht zu einer ausreichenden Substantiierung, Vielmehr hätten Einzelheiten über jene Kalkulation, über den tatsächlichen Gewinn oder Verlust aus dem ganzen Geschäft und über die Wirkungen für den sonstigen Betrieb mitgeteilt werden müssen. Ohne dies kann nicht unterstellt werden, daß das Ergebnis für die Klägerin schlechthin unzumutbar ist. Zu besonderen Fragen in dieser Richtung hatte das Gericht keinen Anlaß, da die durch Rechtsanwälte vertretene Klägerin wissen mußte, daß es hierauf ankam.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 91 ZPO.
Heimann-Trosien
Meyer
Die Bundesrichter Erbel und Dr. Finke haben ihren Urlaub angetreten und können deshalb das Urteil nicht unterschreiben. Glanzmann