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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1952, Az.: II ZR 262/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1952
Aktenzeichen
II ZR 262/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.07.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 28 - 35
  • DB 1952, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 369-370 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Felix R. in W. (Delaware) S. Avenue ...,

Prozessgegner

die N. A. Versicherungs-AG., vertreten durch ihren Vorstand, W., V.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

1.) Die Pogrome von November 1938 erfüllen den Tatbestand des Landfriedensbruchs i.S. von § 125 StGB und damit auch den des Aufruhrs i.S. der AVB.

2.) Die durch die Pogrome erhöhte Gefahrenlage hat auch nach dem Erlass des Verbots der Ausschreitungen nicht überall sofort aufgehört. Deshalb fallen auch noch die nach dem Verbot im Zusammenhang mit den Aktionen begangenen Ausschreitungen unter die Aufruhrklausel.

3.) Es liegt kein allgemeiner Verzicht der Versicherer auf die Geltendmachung der Aufruhrklausel aus Anlass dieser Vorgänge vor.

4.) Die Ansprüche der Opfer der Pogrome auf Wiedergutmachung der ihnen zugefügten Schaden auf Grund der Entschädigungsgesetze bleiben unberührt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte bei der Beklagten seinen Schmuck gegen Verlust und Beschädigung versichert. Am 10. November 1938 wurden in seinem Haus in E. anlässlich der damals gegen die Juden begangenen Ausschreitungen Zerstörungen angerichtet. Auf Veranlassung des italienischen Käufers des Hauses wurde daraufhin in das Haus eine Polizeiwache gelegt, die am 11. November 1938 wieder zurückgezogen wurde. In der Nacht vom 10. zum 11. November wurde aus dem verschlossenen Schreibtisch des Klägers Schmuck entwendet. Der Kläger verlangte hierfür von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 19.495 RM. Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 7.3.1940 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 der AVB ab, der folgendes bestimmt:

"Ebenso gelten, sofern Gegenteiliges nicht besonders vereinbart ist, auch die Gefahren durch Krieg, Aufruhr, Plünderung, Verfügung von hoher Hand und Streiks nicht mit versichert."

2

Nach der Währungsreform widersprach der Kläger, der Inzwischen die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte, gemäss § 15 UmstG der Umstellung seiner Forderung gegen die Beklagte im Verhältnis 10:1. Er begehrt nunmehr die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die ihm am 11.11.1938 entwendeten Schmuckstücke auf Grund der Wertsachenversicherung Ersatz zu leisten. Die Beklagte verweist erneut auf die Aufruhr- und Plünderungsklausel. Sie erhebt weiter die Einrede der Verjährung und meint ferner, dass der Kläger seine Ansprüche nach den Versicherungsbedingungen schon deshalb verloren habe, weil er sie nicht innerhalb von 6 Monaten seit ihrer Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend gemacht habe.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht hält die Klage lediglich deshalb für unbegründet, weil die Entwendung der Schmucksachen durch die besondere Gefahrenlage bedingt gewesen sei, die damals durch Aufruhr geschaffen worden sei. Die im November 1938 gegen die Juden begangenen Ausschreitungen erfüllten ungeachtet des Umstandes, dass sie von hoher Hand hervorgerufen worden seien, den Tatbestand des Aufruhrs. Trotz der VO vom 12.11.1938 könne nicht festgestellt werden, dass dieser mit dem Ablauf des 10. November 1938 tatsächlich sein Ende gefunden habe. Er habe vielmehr noch weitergewirkt und deshalb habe mindestens in der Nacht vom 10. zum 11. November 1938 nach die gleiche erhöhte Gefahrenlage bestanden. Sie sei für das Haus des Klägers auch nicht durch dessen Belegung mit einer Polizeiwache ausgeräumt worden, weil das Haus in der Nacht zum 11. November in der Zeit zwischen dem Abrücken der alten Wache und dem Eintreffen der Ablösung ohne polizeilichen Schutz gewesen sei. Hierdurch sei das Eindringen undisziplinierter Dritter in das Haus und die Entwendung des Schmuckes ermöglicht worden, so dass der entstandene Schaden mindestens im mittelbaren Zusammenhang mit dem Aufruhr stehe.

5

Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.

6

1.)

Die Revision meint zunächst, dass die Pogrome im November 1938 nicht als "Aufruhr" gewertet werden könnten, weil sich die Ausschreitungen nicht gegen die Staatsgewalt gerichtet hätten, vielmehr unter ihrer Leitung begangen worden seien und weil an ihnen auch nicht "grosse Massen" der Bevölkerung, sondern die hierfür abgeordneten Teile der SA und SS teilgenommen hätten. Deshalb könnten die hierbei begangenen Diebstähle auch nicht als Plünderung gewertet werden. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 97, 206 [209]) gefolgt werden kann, dass der Begriff des Aufruhrs als allgemeiner Begriff des Versicherungsrechts in sich alles das umschliesse, was der Sprachgebrauch, teilweise in Anlehnung an das Strafgesetzbuch, als Aufruhr, Landfriedensbruch, Tumult, Plünderung, Aufstand, bürgerliche Unruhen bezeichnet. Es ist jedenfalls anerkanntes Recht, dass der in den Aufruhrklauseln der Versicherungsbedingungen benutzte Begriff des "Aufruhrs" nicht nur in dem engeren Sinn des § 115 StGB als der bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften in den Formen der § § 113, 114 StGB begangene Wiederstand gegen Staatsorgane zu verstehen ist, sondern in jedem Falle auch den Tatbestand des Landfriedensbruchs des § 125 StGB umfasst, also auch die Fälle ergreift, in denen bei der öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (RGZ 97, 206; v. Gierke Versicherungsrecht I 63; Raiser 2. Aufl. AFVB § 1 Anm. 65; Domizlaff-Blase 2. Aufl. AFVB § 1 Anm. 42). Diese Auslegung erfordert zwingend der innere Sinn der genannten Ausschlussklauseln. Mit ihnen wollen die Versicherer die sich aus einem Aufruhr ergebende, in ihrem Umfang nicht übersehbare und über die normale Prämienkalkulation hinausgehende Gefahrensteigerung von sich abwehren. Hierfür macht es aber keinen Unterschied, ob sich die Angriffe der zusammengerotteten Menschenmenge gegen Staatsorgane oder gegen Personen oder Sachen richten (so auch RGZ 97, 208; 108, 188).

8

Wie auch in der neueren strafrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, erfüllten die im November 1938 gegen die Juden begangenen Ausschreitungen zweifelsfrei den Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB (OGHSt 1, 198; 1, 284; 2, 94; 2, 179). Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass der weitaus überwiegende, nämlich der anständige Teil des deutschen Volkes, an diesen Ausschreitungen nicht nur nicht teilnahm, sondern sie mit Empörung ablehnte. Das schliesst aber keineswegs aus, dass es sich bei den Teilnehmern dieser Pogrome um eine Menschenmenge handelte, die sich öffentlich zusammengerottet hatte. Dies kann schlechterdings nicht bezweifelt werden; denn die in ihrem Umfang ganz erheblichen Ausschreitungen gingen nicht von wenigen Einzelpersonen, sondern von einer beträchtlichen Zahl, vor allem in der SA und der SS organisierter Parteianhänger aus und fanden in aller Öffentlichkeit statt, so dass sie auch die - von den Veranstaltern ganz bewusst ins Auge gefasste und dann regelmässig tatsächlich auch verwirklichte - Möglichkeit eröffneten, dass an ihnen über die Kreise der SA und SS hinaus auch andere Bevölkerungsteile in beliebiger Zahl teilnahmen.

9

Entgegen der Auffassung der Revision wird die Annahme eines Landfriedensbruchs auch keineswegs dadurch ausgeschlossen, dass jene Pogrome von den damaligen Trägern der staatlichen Macht selbst organisiert, von der Polizei befohlenermassen geduldet und von zentral geleiteten Gruppen ausgeführt wurden. Die dem Schutz der Staatsbürger dienende Vorschrift des § 125 StGB verbietet Gewalttätigkeiten, die den Landfrieden, d.h. die öffentliche Ordnung bedrohen. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die öffentlichen Ordnungsstörungen von den Trägern der staatlichen Macht selbst geduldet, gefördert oder sogar veranlasst werden (OGHSt 1, 284 [287]; 1, 198 [200]; 2, 209 [211]). Demgemäss stellen sich dann auch die unter Ausnutzung solcher Störungen der öffentlichen Ordnung begangenen Diebstähle als Plünderungen im Sinne von § 125 StGB dar (OGHSt 2, 211). Diese schon für die strafrechtliche Würdigung jener Vorfälle gültigen Rechtsgrundsätze haben für das Versicherungsrecht bei Anwendung der Aufruhrklauseln sogar noch in verstärktem Masse Geltung. Die mit ihnen abzuwehrenden Gefahrensteigerungen, die bei der Begehung von Gewalttätigkeiten einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge eintreten, vergrössern sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sogar noch in erheblichem Masse, wenn die Träger der staatlichen Gewalt solche Ausschreitungen selbst veranlassen und die zu ihrer Bekämpfung bestimmten Polizeikräfte von einem Einschreiten abhalten. Deshalb kann nicht zweifelhaft sein, dass unter solchen Umständen die Aufruhrklauseln erst recht eingreifen. Diese Rechtsauffassung ist in der heutigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte auch allgemein anerkannt (LG Düsseldorf VW 50, 506; LG Stuttgart VW 50, 346; LG Koblenz VersR 51, 19; OLG Koblenz VersR 51, 19; LG Bielefeld VersR 52, 71; Flick VersR 51, 184 und 52, 72).

10

Der Einwand der Revision, dass die Pogrome des Jahres 1938 von der damaligen offiziellen "Rechtsauffassung" nicht als Aufruhr gewertet worden seien, ist unbeachtlich; denn gerade in diesen Fragen waren die Rechtsbegriffe zu jener Zeit in den offiziellen Kreisen so verwirrt, dass die damaligen Anschauungen hierüber nicht mehr beachtet werden können. Zudem ist es auch gar nicht richtig, dass die amtlichen Stellen es damals allgemein abgelehnt hätten, jene Ausschreitungen rechtlich als Aufruhr zu würdigen. Vielmehr soll nach der stenografischen Niederschrift über die am 12. November 1938 bei Göring durchgeführte Besprechung der Pogrome (Dokument 1816 - PS in der Sammlung der Beweisurkunden des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg Bd. 28, S 499 ff) damals sogar Göring selbst ausgeführt haben, dass die Ausschreitungen rechtlich als Aufruhr und Tumult anzusehen seien (a.a.O. S 514). Der an dieser Besprechung teilnehmende damalige Leiter der Reichsgruppe Versicherungen, H., soll nach der genannten Niederschrift allerdings erklärt haben, es handle sich nicht um Aufruhr, sondern um Tumultschäden; im übrigen spiele diese Frage keine Rolle, weil bei den deutschen Versicherern kaum mehr nennenswerte Aufruhrversicherungen liefen. Die deutschen Versicherer legten jedenfalls im Interesse ihres internationalen Ansehens Wert darauf, dass sie nicht daran gehindert würden, die ihnen gesetzlich obliegenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen (a.a.O. S 514, 515). Die nur unvollständige Niederschrift lässt aber nicht erkennen, dass H. damit die Anwendbarkeit der Aufruhrklauseln auf jene Vorgänge habe ablehnen und eine Leistungspflicht der Versicherer auch für die Fälle habe anerkennen wollen, in denen diese Klauseln eingreifen. Auch die deutschen Versicherer selbst haben damals keineswegs allgemein einen solchen Standpunkt eingenommen, sondern sich schon zu jener Zeit auch in Prozessen auf die Aufruhrklauseln berufen (vgl. KG HansRGZ 40, 216; LG Hamburg HansRGZ 40, 88). Die Beklagte selbst hat ebenfalls bereits damals den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz unter Hinweis auf die Aufruhrklausel abgelehnt.

11

Der angeführte Einwand der Revision wäre rechtlich nur von Bedeutung, wenn entweder die Versicherer durch rechtsverbindliche Anordnungen zu Versicherungsleistungen auch in den von den Aufruhrklauseln erfassten Fällen verpflichtet worden wären, oder wenn die Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Geltendmachung der Klausel verzichtet und ihre Leistungspflicht anerkannt hätte. Beides ist aber nicht der Fall. Durch die Verordnungen vom 12.11.1938 (RGBl I 1581) und 21.11. 1938 (RGBl I 1638) wurden zwar die aus Anlass der Pogrome entstandenen Versicherungsansprüche der Juden deutscher Staatsangehörigkeit zugunsten des Reichs beschlagnahmt und die Versicherer angewiesen, die Zahlungen hierauf unverzüglich an das zuständige Finanzamt zu leisten. Damit sind aber nur die den jüdischen Versicherungsnehmern nach der Rechtsordnung auch wirklich zustehenden Versicherungsansprüche erfasst worden. Dagegen kann diesen Vorschriften keine Verpflichtung der Versicherer entnommen werden, die Versicherungsleistungen auch in den Fällen zu erbringen, in denen sie rechtlich, etwa auf Grund der vereinbarten Aufruhrklauseln, nicht hierzu verpflichtet waren (so auch LG Bielefeld VersR 52, 71). Eine Leistungspflicht der Versicherer würde allerdings bestehen, wenn das Versicherungsaufsichtsamt nach § 81 a VAG die Aufruhrklauseln unter Abänderung der Versicherungsbedingungen auch für bereits bestehende Verträge aufgehoben hätte. Das ist aber nicht geschehen. Da sich die Beklagte dem Kläger gegenüber schon mit Schreiben vom 7.3.1940 ausdrücklich auf den Haftungsausschluss wegen Aufruhrs berufen hatte, kann auch keine Rede davon sein, dass sie ihm gegenüber auf die Geltendmachung dieses Einwandes verzichtet habe. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob etwa andere Versicherer dies getan haben. Aus dem Umstand, dass sich die Reichsfinanzverwaltung damals von den Versicherern Abfindungsbeträge verschafft hat, kann ein allgemeiner Verzicht der Versicherer auf die Aufruhrklauseln sehen deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Versicherer zu diesen zum grossen Teil ohne Rechtsgrundlage gewährten Zahlungen nur durch den Druck der Machtmittel des damaligen autoritären Staates veranlasst worden sind (so auch LG Bielefeld VersR 52, 71). Überdies sind die hier streitigen Versicherungsleistungen nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts von jener Pauschalzahlung auch gar nicht mit umfasst worden.

12

2.)

Die Revision greift auch zu unrecht die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die durch die Pogrome geschaffene erhöhte Gefahrenlage in der Nacht vom 10. zum 11. November 1938 noch fortbestanden habe. Die von ihr vermissten tatsächlichen Unterlagen für diese Annahme ergeben sich schon aus der gerichtsbekannten Tatsache, dass die damalige Reichsregierung durch Dr. Goebbels jene Aktionen erst am 11. November 1938 durch Verlautbarungen in der Presse und im Rundfunk für beendet erklärt und ihre Fortsetzung verboten hat (vgl. KG HansRGZ 40, 216; LG Koblenz VersR 51, 19). Hinzu kommt die vom Berufungsgericht angeführte, ebenfalls gerichtsbekannte Tatsache, dass auch mit dem Erlass dieses Verbotes die Ausschreitungen keineswegs überall sofort aufgehört haben, sondern dass als Ausläufer der Aktion auch in den folgenden Tagen noch zahlreiche Gewalttätigkeiten gegen Juden, vor allem von dem nicht organisierten Mob der Strasse begangen worden sind, nachdem dessen niederen Instinkte vorher in so verbrecherischer Weise aufgestachelt worden waren (so auch LG Koblenz VersR 51, 19; LG Bielefeld VersR 52, 71 und Flick VersR 52, 72). Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts steht dem auch die Verordnung vom 12.11.1938 nicht entgegen; denn dem Umstand, dass in ihr nur die Folgen der Ausschreitungen in den Tagen vom 8. bis 10. November 1938 gesetzlich geregelt worden sind, kann nicht entnommen werden, dass die Pogrome mit dem Ablauf des 10. November auch tatsächlich bereits restlos ihr Ende gefunden hätten. Deshalb fällt auch der Diebstahl des Schmuckes, der nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts mit ihnen im Zusammenhang steht, unter die Aufruhrklausel.

13

3.)

Die Revision macht schliesslich auch zu Unrecht verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts geltend, dass das Haus des Klägers in der fraglichen Nacht nicht ständig unter polizeilichem Schutz gestanden habe, so dass die damals noch allgemein vorhandene erhöhte Gefahrenlage auch für dieses Haus nicht beseitigt gewesen sei. Das Berufungsgericht verstiess nicht gegen § 286 ZPO, wenn es als Grundlage für diese Feststellung auch die vom Kläger selbst in der Klageschrift gegebene Sachdarstellung verwertete. Der Kläger hatte dort nicht, wie die Revision meint, nur von einer "Wachablösung" gesprochen, sondern ausdrücklich behauptet, dass die Polizeiwache am Morgen des 11. November gegen 2 Uhr "aus dem Hause abgerückt" sei und dass sich "daraufhin" unbekannte Einbrecher Zugang zur Wohnung verschafft haben müssten. Wenn das Berufungsgericht diese Ausführungen dahin wertet, der Kläger selbst habe damit die Möglichkeit eines Diebstahls darauf zurückgeführt, dass das Haus zeitweise ohne polizeilichen Schutz gewesen sei, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig kann ein Prozessverstoss darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht die Aussagen der Ehefrau des Klägers in dem gleichen Sinne deutet, da der Inhalt ihrer Bekundung die Möglichkeit einer solchen Wertung durchaus zulässt. Zu einer Wiederholung der Vernehmung der Zeugen, die nach § 398 ZPO im Ermessen des Gerichts lag, bestand hiernach kein Anlass. Da das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Aussage ausging, bedurfte es auch nicht der Zeugenvernehmung der vom Kläger hierfür weiter benannten Hausdame seiner Familie. Schliesslich kann ein Verstoss gegen § 286 ZPO auch nicht darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht es ablehnte, gemäss dem Antrag des Klägers eine Auskunft der Polizeibehörde darüber einzuholen, dass das Haus in jener Nacht ständig unter polizeilicher Bewachung gestanden habe; denn da nach der Bekundung des Zeugen Kü. damals von der Polizei gar keine Feststellungen über die in Rede stehenden Vorgänge getroffen worden waren, stand von vornherein fest, dass die Einholung einer polizeilichen Auskunft Sachdienliches nicht ergeben konnte.

14

Überdies würde ein ursächlicher Zusammenhang des Diebstahls des Schmuckes mit dem Aufruhr selbst dann nicht entfallen, wenn das Haus des Klägers in jener Nacht tatsächlich ohne Unterbrechung polizeilich bewacht gewesen sein sollte. Da der Diebstahl in der fraglichen Nacht tatsächlich ausgeführt worden ist, würde sich aus einem solchen Sachverhalt nur ergeben, dass auch die Bewachung des Hauses durch Polizeibeamte den Diebstahl nicht verhindert hat. Der ursächliche Zusammenhang eines unter solchen Umständen ausgeführten Diebstahls mit dem Aufruhr, der durch ihn hervorgerufenen Erschütterung des Rechtsbewusstseins und der Störung der öffentlichen Ordnung würde sogar noch im verstärkten Masse in Erscheinung treten.

15

Da hiernach der Diebstahl des Schmuckes in jedem Falle mit dem damaligen Aufruhr in ursächlichem Zusammenhang steht, ist die Beklagte berechtigt, den Versicherungsschutz gemäss § 2 Abs. 2 AVB zu verweigern.

16

Damit ist nicht gesagt, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden selbst zu tragen habe. Die Opfer der Pogrome haben selbstverständlich ein Recht auf Wiedergutmachung der ihnen durch die nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen zugefügten Schäden. Diese Ansprüche können sich aber unter den gegebenen Umständen nicht gegen die Versicherer, sondern nur gegen den Staat richten. Sie werden durch die Entschädigungsgesetze geregelt, die für die meisten Länder des Bundesgebietes bereits erlassen und für die übrigen in Vorbereitung sind (so auch LG Dortmund VW 50, 326; LG Stuttgart VW 50, 346; LG Bielefeld VersR 52, 71; Weber VersR 51, 280).

17

Die Revision war daher mit den Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl