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§ 7 LBG M-V - Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu.