Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.2003, Az.: 1 AZR 351/02
Langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre; Voraussetzung für die Leistung von Überstunden.; Verpflichtung zur Ableistung von flexiblen- und Sonntagsschichten.; Geltung einer beschränkten Betriebsvereinbarung trotz Tarifvertrages; Definition der betriebsüblichen Arbeitszeit; Wahrung des Freiwilligkeitsprinzips
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.06.2003
- Aktenzeichen
- 1 AZR 351/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Elmshorn - 06.06.2001 - AZ: 4 Ca 243 b/01
- LAG Schleswig-Holstein - 22.03.2002 - AZ: 1 Sa 517/01
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 3 BetrVG
- § 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch eine für mehrere Jahre unkündbare Betriebsvereinbarung zu Überstunden ist vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gedeckt und verstößt nicht gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die in ihr vorgesehenen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit als solche jeweils nur vorübergehend sind.
- 2.
Der Betriebsrat verzichtet mit dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht, wenn in ihr zwar keine Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden im Einzelfall, aber detaillierte Regelungen zu deren Umfang und Verteilung vorgesehen sind.
- 3.
Eine Betriebsvereinbarung kann eine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Überstunden sein.
Redaktioneller Leitsatz
Betriebsübliche Arbeitszeit ist die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit. Die betriebsübliche Arbeitszeit wird bestimmt durch den regelmäßig geschuldeten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und die für ihn erfolgte Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte. Eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem allgemein geltenden Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt. Ist die Verlängerung der Arbeitszeit ungewiss und vom Abruf durch den Arbeitgeber abhängig, kann sie schon aus diesem Grunde nur vorübergehend sein
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2003
durch
den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Prof. Dr. Wißmann,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Kraft und Linsenmaier sowie
die ehrenamtlichen Richter Rösch und Dr. Blank
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. März 2002 - 1 Sa 517/01 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BAG - 03.06.2003 - AZ: 1 AZR 349/02Weitere Verbundverfahren:
BAG - 03.06.2003 - AZ: 1 AZR 350/02
BAG - 03.06.2003 - AZ: 1 AZR 352/02