Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1991, Az.: IV ZR 97/89
Zahlungsaufschub des Feuerversicherers; Deckungsprozeß; Ermittlungsverfahren gegen den Versicherten; Verzugsfolgenhaftung; Erfüllungswirkung entgegenstehender Rückzahlungsvorbehalt; Grundpfandrechtsgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 97/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.02.1989 - AZ: 3 U 243/87
- nachfolgend
- OLG Frankfurt am Main - 29.06.1995 - AZ: 3 U 243/87
Rechtsgrundlagen
- § 17 AFB
- § 102 VVG
Fundstellen
- MDR 1991, 1147-1148 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 537-539 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 331-333 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Feuerversicherer kann wegen eines Ermittlungsverfahrens nur und erst dann seine Zahlung aufschieben, wenn sich dieses gegen den VN richtet. Läßt der Feuerversicherer es auf einen Deckungsprozeß ankommen, dann muß er mit der Möglichkeit seines Unterliegens rechnen. Deshalb stellt dieser Prozeß ihn nicht von den Verzugsfolgen frei.
2. Zahlt der Feuerversicherer im Hinblick auf § 102 VVG an einen Grundpfandrechtsgläubiger, vereinbart er mit diesem jedoch einen Rückzahlungsvorbehalt, so kann das der Erfüllungswirkung entgegenstehen.
Tatbestand:
Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens geltend, der ihm nach seiner Auffassung durch die nicht rechtzeitige Zahlung der von der beklagten Versicherungsgesellschaft geschuldeten Brandentschädigung entstanden ist.
Der Kläger betrieb eine Polstergestell-Fabrik in S. -W.. Dafür hatte er bei der Beklagten eine Feuerversicherung gemäß den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) abgeschlossen. In der Nacht vom 6. zum 7. Juni 1972 brannten die Gebäude nach Brandstiftung fast vollständig ab. Der Kläger geriet im Laufe des Ermittlungsverfahrens in den Verdacht, den Brand selbst gelegt zu haben; dieses Verfahren wurde jedoch durch Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 12. September 1973 eingestellt.
Unter dem 23./25. Mai 1973 vereinbarte die Beklagte mit der Volksbank B., der früheren Hausbank des Klägers, zu deren Gunsten auf dem brandgeschädigten Grundstück kreditsichernde Grundschulden in Höhe von 800.000 DM lasteten, eine Abschlagszahlung von 600.000 DM auf die Versicherungsentschädigung an die Bank, Das geschah jedoch unter dem Vorbehalt, daß sich die Volksbank B. zugleich verpflichtete, dieses Geld jederzeit auf Anforderung der Beklagten an diese zurückzuzahlen, wenn und soweit die Beklagte durch ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil zur Entschädigungszahlung an einen Dritten verpflichtet werde. Der Betrag von 600.000 DM wurde von der Beklagten am 6. Juni 1973 an die Volksbank B. gezahlt.
Am 17. Oktober 1973 erstattete der Regulierungsbeauftragte der Beklagten einen Regulierungsbericht, in dem er als Brandentschädigung für Gebäude, für die Betriebseinrichtung und für Warenvorräte insgesamt 922.066 DM errechnete. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung vom 22. Oktober 1973 zahlte die Beklagte an die Volksbank B. am 6. November 1973 weitere 322.066 DM und außerdem 41.770,89 DM Zinsen bis 30. Oktober 1973 (gemäß Aufstellung Bl. 20 d.A.) unter Verrechnung von 164,60 DM Restprämie. Durch Schreiben vom 18. Oktober 1973 verweigerte sie indessen gegenüber dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, er habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
Dessen Deckungsschutzklage wurde im ersten Rechtszug vom Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zunächst zurück. Der Senat hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück (Urteil vom 23.10.1980 - IVa ZR 12/80). Dieses gab nunmehr der Deckungsschutzklage teilweise statt und wies im übrigen die Berufung des Klägers erneut zurück. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten eingelegte Anschlußrevision erledigte sich durch Nichtannahme der Revision des Klägers.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte mit der Auszahlung der Brandentschädigung in Verzug gekommen sei. Er verlangt deshalb Schadensersatz in Höhe von 830.245,74 DM, und zwar in erster Linie durch Zahlung an sich selbst, hilfsweise durch Zahlung an die auf Bl. 94, 95 genannten Zessionare und Pfändungsgläubiger in der dort angegebenen Reihenfolge. Weiter begehrt er Freistellung von allen Forderungen der Volksbank B. aus etwa noch bestehenden Kreditverhältnissen.
Zur Begründung führt er aus: Zwar habe die Beklagte als Versicherungsleistung 922.066 DM nebst Zinsen schon im Jahr 1973 an die Volksbank B. als Grundschuldgläubigerin bezahlt. Weil diese wegen des Vorbehalts das erhaltene Geld nur auf ein Sonderkonto genommen und nicht dem Kreditkonto gutgebracht habe, seien dem Kläger Vermögensschäden in Höhe von insgesamt 830.245,74 DM entstanden, nämlich:
1. Wegen unterbliebener Tilgung der nach dem 30. Juni 1973 durch fortlaufende Zinsberechnung noch beträchtlich angewachsenen Kreditschulden sei im August 1973 sein LKW auf Betreiben der Volksbank B. versteigert worden. Obwohl der Verkehrswert des Wagens 48.880 DM betragen habe, habe ihm die Volksbank B. nur 9.000 DM gutgebracht.
2. Ende des Jahres 1973 habe die Volksbank B. ferner sein Grundstück in S.-W. versteigern lassen und später 108.775,73 DM als Erlös mit ihm verrechnet. Indessen sei das Grundstück einschließlich seiner Aufbauten (516.750 DM + 153.300 DM = zusammen) 670.050 DM. wert gewesen.
3. Die Volksbank B. habe 1973 sechs von ihm bei der H. Versicherungs AG unterhaltene Lebensversicherungen über zusammen 240.000 DM Versicherungssumme gepfändet und nach Kündigung den Rückkaufswert von 10.030,68 DM vereinnahmt. Da für die Versicherungen bereits Prämien von insgesamt 35.706,60 DM gezahlt gewesen seien, habe er, der Kläger, hierdurch 25.675,92 DM verloren.
4. Mit Schreiben vom 15. März 1985 habe die Volksbank B. überraschend mitgeteilt, daß sie seine Kreditkonten bei ihr, deren Schuldsummen sich im Oktober 1984 auf 1.311.054,78 DM (Kontokorrentkonto Nr. 103401800) und weitere 49.298, 29 DM (früheres, von der Bank im Juni 1973 in ein Kontokorrentkonto umgewandeltes Darlehenskonto Nr. 763227) belaufen hätten, wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners "ausgebucht" habe. Dies habe zum Verlust von Gutschriften über 108.775,73 DM für den Grundstücks-Versteigerungserlös und weiterer - in der Klageschrift näher bezeichneter - Gutschriften von 21.181,12 DM, insgesamt also zur Einbuße von 129.056,85 DM geführt.
5. Durch den Rückzahlungsvorbehalt der Beklagten seien ihm schließlich auch noch 62.124,30 DM entgangen:
Die Differenz zwischen den von der beklagten an die Bank gezahlten 963.672,29 DM abzüglich der Summe der Verbindlichkeiten des Klägers bei der Bank per 30. Juni 1972 in Höhe von 651.547,99 DM ergebe 312.124,30 DM. Nach Abzug von 250.000 DM, die die Volksbank B. seinen fünf stillen Gesellschaftern für deren Einlagen kreditiert gehabt habe, wären davon zu seinen Gunsten 62.124,30 DM als Bankguthaben verblieben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend der Ansicht, daß die Beklagte sich mit der Zahlung der Brandentschädigung nicht im Verzug befunden habe; zum Teil verneinen sie eine Fälligkeit des Hauptanspruchs, zum Teil ein Verschulden der Beklagten.
Die Revisionserwiderung meint, daß es auf diese Erwägungen nicht ankomme. Der Kläger könne schon deshalb keinen Verzugsschaden beanspruchen, weil die Beklagte ihm gegenüber nicht zur Leistung der Brandentschädigung verpflichtet gewesen sei. Die Volksbank B. sei Inhaberin von Grundschulden in Höhe von 800.000 DM gewesen. Die dieser Belastung zugrundeliegenden Kredite seien gekündigt worden; dadurch sei bereits vor dem Versicherungsfall - Pfandreife - eingetreten. Die Volksbank sei daher von Anfang an kraft Gesetzes (§§ 1192, 1127, 1128 Abs. 3, 1282 BGB) Gläubigerin der Entschädigungsforderung gewesen. Da dem Kläger keine Hauptforderung zugestanden habe, habe die Beklagte ihm gegenüber auch nicht in Verzug geraten können.
Zutreffend ist, daß sich Hypotheken und Grundschulden auch auf die Feuerversicherungssumme erstrecken (§§ 1127, 1192 BGB). Wegen der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verweist § 1128 Abs. 3 auf die §§ 1281, 1282 BGB. Danach kann der Versicherer vor der Pfandreife nur an Versicherungsnehmer und Hypothekengläubiger gemeinschaftlich leisten. Nach Eintritt der Pfandreife ist der Hypothekengläubiger zur Einziehung der Versicherungssumme berechtigt; der Versicherer kann nur an ihn leisten. Ob im vorliegenden Fall zur Zeit der Zahlung an die Volksbank Pfandreife eingetreten war, kann zweifelhaft sein. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Nach Eintritt der Pfandreife ist der Grundpfandgläubiger zwar zur Einziehung der Versicherungsforderung berechtigt; Inhaber der Forderung bleibt jedoch der Versicherungsnehmer. Das ist unbestritten (vgl. etwa Jauernig, BGB 5. Aufl. § 1282 Anm. 2; MünchKomm/Damrau, BGB 2. Aufl. § 1282 Rdn. 8). Der Versicherungsnehmer kann daher auch nach Eintritt der Pfandreife Leistung verlangen, allerdings nicht Leistung an sich selbst, sondern Leistung an den Grundpfandgläubiger (Kregel in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 1282 Rdn. 7; Erman/Küchenhoff, BGB 8. Aufl. § 1282 Rdn. 6; RGZ 77, 141, 145). Daraus folgt, daß der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer auch dadurch in Verzug kommen kann, daß er an den Hypothekengläubiger nicht leistet. Der Nichtleistung steht der Fall der nicht rechtzeitigen oder der. Zahlung unter Vorbehalt gleich (§ 362 BGB; BGHZ 86, 267, 269; vgl. weiter unten IV.).
II. Die Erwägungen, mit denen die Fälligkeit der Hauptforderung verneint wurde, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht verweist darauf, daß der Versicherer nach § 17 Abs. 2b AFB berechtigt ist, die Zahlung aufzuschieben, solange eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer läuft. Das von der Staatsanwaltschaft B. gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftungsverdacht sei aber erst am 12. September 1973 eingestellt worden. Da die Volksbank B. den LKW des Klägers schon im August 1973 habe versteigern lassen, scheide nach dem zeitlichen Ablauf der Dinge eine Haftung der Beklagten für den aus dieser Versteigerung mit 39.880 DM geltend gemachten Schaden von vornherein aus. Diese Überlegungen sind durch Rechtsfehler beeinflußt:
2. Die in § 17 Abs. 2b AFB enthaltene Bestimmung beruht ersichtlich auf dem Gedanken, daß das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dem Versicherer Anlaß geben kann, die Leistung gemäß § 61 VVG (= § 16 AFB) oder aus einem anderen Rechtsgrund zu verweigern. Sie kann demnach nur dann Anwendung finden, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dessen Ergebnis in irgendeiner Weise Einfluß auf die Zahlungspflicht des Versicherers haben könnte (vgl. Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 17 Anm. 9). Im vorliegenden Fall waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für die Beklagte nur insoweit von Bedeutung, als sich aus ihnen ergeben konnte, daß der Brand vom Kläger selbst, auf seine Veranlassung, mit seinem Einverständnis oder mit seinem Vorwissen gelegt wurde. Für die Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte gemäß §§ 1192, 1127, 1128, 1228 BGB Zahlungen an die Volksbank B. zu leisten hatte, war dies jedoch unerheblich. Gegenüber der Bank konnte sie sich gemäß § 102 VVG auf die Leistungsfreiheit nicht berufen. Soweit sich die Grundschulden der Bank auf die Entschädigungsforderung erstreckten, hatte der Ausgang des Ermittlungsverfahrens auf die Entschädigungspflicht keinen Einfluß. Wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens durfte daher die Beklagte nach der Berechnung des Berufungsgerichts allenfalls den überschießenden Betrag von 34.223 DM zurückhalten (vgl. S. 14 des Berufungsurteils).
Die Beklagte hatte allerdings in ihrem Schreiben vom 9. Januar 1973 (Bl. 194 d.A.) die Ansicht vertreten, sie brauche vor Abschluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens überhaupt nichts zu zahlen: Aus dem eigenen Anspruch des Klägers nichts, weil das Ermittlungsverfahren ergeben könnte, daß sie gemäß § 61 VVG leistungsfrei sei; aus § 10 VVG ebenfalls nichts, weil diese Vorschrift Leistungsfreiheit voraussetze, die die Beklagte aber vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens weder behaupten noch beweisen könne. Dies ist jedoch unzutreffend. Ohne Leistungsfreiheit war die Beklagte ohnehin zur Zahlung an die Realgläubiger verpflichtet, denn nach dem Gesetz besteht diese Verpflichtung bei Leistungsfreiheit "gleichwohl" weiter.
3. Auch hinsichtlich des Verzugsschadens aus dem Teilbetrag von 34.223 DM, der der Volksbank nicht zustand, halten die Ausführungen im Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß das Ermittlungsverfahren am 12. September 1973 eingestellt worden ist; es sagt jedoch nichts darüber, seit wann sich die Ermittlungen gegen den Kläger richteten. Es konnte zu diesem Punkt auch keine Feststellung treffen, weil die Parteien hierüber nichts vorgetragen hatten und die Ermittlungsakten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wenn die Beklagte - etwa gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AFB in der damaligen Fassung - bereits in einem Zeitpunkt zur Zahlung verpflichtet war, in dem das Ermittlungsverfahren noch nicht gegen den Kläger. gerichtet war, dann sie ihre damalige Nichtzahlung nicht. mit später gegen ihn aufgenommenen Ermittlungen rechtfertigen.
Zwar wird üblicherweise nach einem Brand die Kriminalpolizei tätig. Nach § 17 Abs. 2b AFB genügt jedoch die Anhängigkeit irgendeines Ermittlungsverfahrens nicht, um einen Zahlungsaufschub zu rechtfertigen; es muß sich vielmehr nach den Ausführungen oben unter II. 2. um ein Verfahren handeln, das sich gegen den Versicherungsnehmer (oder seinen Repräsentanten, Bevollmächtigten oder Wissensvertreter; vgl. Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 17 Anm. 9) richtet. Es kommt demnach darauf an, wann bei den Ermittlungsbehörden zum ersten Mal ein Verdacht gegen den Kläger aufkam und wegen dieses Verdachts ermittelt wurde. Der Mangel eines Sachvortrags zu diesem Punkt muß zu Lasten der Beklagten als der darlegungs- und beweispflichtigen Partei gehen.
Durch die Zurückverweisung der Sache erhalten die Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen in diesem Punkt zu ergänzen und die Ermittlungsakten zum Gegenstand ihres Sachvortrags zu machen.
4. Die Beklagte meint, sie sei vor dem rechtskräftigen Abschluß des Deckungsprozesses überhaupt nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Beide Vorinstanzen haben diese Auffassung gebilligt. Das Landgericht meint, der Versicherer würde mit Rücksicht auf seine volkswirtschaftliche Stellung und beim Gegenseitigkeitsverein vor allem auch mit Rücksicht auf seine Mitglieder nicht verantwortungsbewußt handeln, wenn er begründeten Zweifeln an seiner Zahlungspflicht und dem ihm nach § 34 VVG zustehenden Aufklärungsrecht nicht dadurch entspräche, daß er es notfalls auch auf einen Prozeß ankommen ließe. Der Versicherer käme daher im Hinblick auf diese Besonderheiten gleichsam weniger leicht in Verzug als ein anderer Schuldner. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an.
Selbst wenn dies richtig wäre, könnte es die Verzögerung der an die Volksbank zu leistenden Zahlungen nicht rechtfertigen; denn die Punkte, die im Deckungsprozeß eine Rolle spielten (Brandstiftung, Gefahrerhöhung), konnten die Zahlungspflicht gegenüber der Volksbank nicht berühren. Die Ausführungen sind überdies nicht zutreffend. Der Hinweis auf etwaige Pflichten, die den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gegenüber ihren Mitgliedern obliegen, liegt neben der Sache. Die Beklagte ist kein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Versicherungsgesellschaften sind wirtschaftliche Unternehmen, deren Zweck die Gewinnerzielung ist. Irgendein Grund, sie vor anderen Handelsgesellschaften zu privilegieren, besteht nicht (Urteil vom 27.9.1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153).
III. 1. Die Beklagte meint, daß es ihr nicht zum Verschulden gereiche, wenn sie auch nach der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darauf vertraut habe, sie werde im Deckungsprozeß mit dem Einwand der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls Erfolg haben; der Grundsatz, daß alle Zweifel zugunsten des "Angeklagten" zu entscheiden seien, gelte im Zivilprozeß nicht. Gegenüber dem Grundschuldgläubiger ist diese Erwägung wie oben ausgeführt (siehe II. 2. und 4.) wegen § 102 VVG ohnehin bedeutungslos. Soweit sie den überschießenden Betrag von 34.223 DM betrifft, ist richtig, daß das Versicherungsrecht die Beweislast für die Umstände, von denen das Bestehen des Deckungsanspruchs abhängt, teils dem Versicherungsnehmer, teils dem Versicherer auferlegt. Für den Einwand der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls trifft jedoch auch im Zivilprozeß den Versicherer die Beweislast. Die Beklagte hatte zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, daß der Kläger - und nicht etwa ein Dritter - den Brand gelegt hatte, so daß sie mit der Möglichkeit ihres Unterliegens im Deckungsprozeß rechnen mußte (Senatsurteil vom 20.11.1990 - IV ZR 100/89).
2. Die Beklagte kann auch nicht der Umstand entlasten, daß im Deckungsprozeß sowohl das Landgericht als auch zunächst das Oberlandesgericht eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger bejaht haben. Diese Entscheidungen waren ersichtlich durch Rechtsirrtum beeinflußt, wie das Revisionsurteil des Senats gezeigt hat. Dann aber war die Beklagte als Schuldnerin nicht von den Folgen des Verzuges freigestellt (Senatsurteil vom 27.9.1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153).
IV. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe sich jedenfalls seit dem Zeitpunkt nicht mehr im Verzug befunden, in dem sie an die Volksbank gezahlt habe. Auch eine Leistung unter Vorbehalt sei als eine Erfüllung des Anspruchs anzusehen. Wenn die Volksbank die Zahlungen nicht dem Konto des Klägers gutgebracht habe, so sei die Beklagte dafür nicht verantwortlich.
1. Auch insoweit schließt sich der Senat der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht an. Es hat das Urteil des IVb-Zivilsenats vom 8. Februar 1984 (IVb ZR 52/82 - NJW 1984, 2826 [BGH 08.02.1984 - IVb ZR 52/82] unter I 2), auf das es sich zur Begründung seiner Ansicht bezieht, mißverstanden. Diese Entscheidung betrifft den Vorbehalt nach § 814 BGB. Die darin gemeinte einseitige Erklärung des Leistenden begründet keinen selbständigen Rückzahlungsanspruch, sondern schließt lediglich im Falle einer Rückforderung der Leistung nach § 812 BGB den Einwand des Empfängers aus, der Leistende habe den Mangel des Rechtsgrunds gekannt. Die Beklagte hat nicht etwa einen einseitigen Vorbehalt erklärt; sie hat vielmehr die Zahlung an die Volksbank davon abhängig gemacht, daß diese eine von den Voraussetzungen des § 812 BGB unabhängige bedingte Rückzahlungsverpflichtung einging. Auf den Abschluß einer solchen Vereinbarung hatte die Beklagte keinen Anspruch. Der Schuldner, der seine Leistung von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, auf die er keinen Anspruch hat und wegen der er auch kein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, erfüllt nicht ordnungsgemäß.
Die Beklagte versucht die Rückzahlungsvereinbarung mit dem Hinweis zu rechtfertigen, es hätten mehrere Pfändungen und Forderungsabtretungen vorgelegen, so daß sie sich im unklaren befunden hätte, an wen sie Zahlungen leisten mußte. Wenn tatsächlich eine solche Ungewißheit bestanden hätte, hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den geschuldeten Betrag unter Rücknahmeverzicht zu hinterlegen. In diesem Fall hätte man ihr auch keinen Vorwurf daraus machen können, daß sie auf einer Rückzahlungsvereinbarung bestand; denn dadurch wurden die Interessen der Volksbank B. (und damit auch die des Klägers) noch weniger beeinträchtigt als durch eine Hinterlegung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso die Beklagte über die Person des richtigen Zahlungsempfängers im unklaren sein konnte. Daß die Rechte der Volksbank als Grundschuldgläubigerin den erst nach dem Versicherungsfall vorgenommenen Forderungsabtretungen und Forderungspfändungen vorgingen, lag auf der Hand und war für sie ohne weiteres erkennbar. Eine Ungewißheit über die Person des Empfangsberechtigten konnte allenfalls hinsichtlich des überschießenden Betrages von 34.223 DM bestehen.
2. Ob die Volksbank B. verpflichtet war, den von der Beklagten gezahlten Betrag trotz der Rückzahlungsvereinbarung dem Kreditkonto des Klägers gutzuschreiben, läßt sich abschließend nur dann beurteilen, wenn man die Vereinbarungen kennt, die die Volksbank mit dem Kläger bei der Kreditgewährung getroffen hat; hierzu fehlt es aber sowohl am Parteivortrag wie auch an tatsächlichen Feststellungen. Auch wenn die Volksbank nicht berechtigt gewesen sein sollte, den Betrag auf ein Sonderkonto zu nehmen, würde dies den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der unvollkommenen Leistung der Beklagten und dem eingetretenen Schaden nicht berühren. Ob der Kläger auch gegen die Volksbank B. Ansprüche erheben kann, ob solche Ansprüche bei einer Schadensersatzleistung durch die Beklagte auf sie kraft Gesetzes übergehen oder ob sie die Schadensersatzleistung von der Abtretung solcher Ansprüche abhängig machen konnte, ist hier nicht zu entscheiden.
V. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Eine abschließende Entscheidung des. Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich, da noch weitere tatsächliche Feststellungen, insbesondere zur Höhe des Schadens, erforderlich sind. Hierfür gibt der Senat folgende Hinweise:
1. Wenn der Verzug der Beklagten dazu geführt haben sollte, daß bei der Versteigerung des Grundstücks und des Lastkraftwagens ein unter dem Verkehrswert liegender Erlös erzielt wurde, ist der Schaden von der Beklagten zu ersetzen.
2. Der Schaden, den der Kläger durch die Pfändung und Einziehung seiner Lebensversicherungen erlitten hat, kann zur Zeit allenfalls geschätzt werden (§ 287 ZPO). Er kann nicht in der Weise berechnet werden, daß man von der Summe der bisher geleisteten Prämienzahlungen den von der Beklagten vereinnahmten Rückkaufswert abzieht. Daß der Rückkaufswert geringer sein kann als die Summe der geleisteten Prämien, liegt daran, daß die Prämien nicht allein der Kapitalansammlung dienen, sondern gleichzeitig auch eine Vergütung dafür darstellen. daß der Versicherer das Risiko des vorzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers übernimmt. Welchen Nachteil der Kläger durch die vorzeitige Einziehung der Lebensversicherung erlitten hat, läßt sich erst dann ganz genau feststellen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
3. Dem Kläger kann ein Schaden dadurch entstanden sein, daß die Volksbank B. die von der Beklagten gezahlte Brandentschädigung wegen der Rückzahlungsvereinbarung nicht dem Kreditkonto des Klägers gutgeschrieben, sondern auf ein Sonderkonto genommen hat. Dieser kann jedoch nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der dem Kreditkonto des Klägers gutgeschrieben worden wäre, wenn die Beklagte nicht auf der Rückzahlungsvereinbarung bestanden hätte, auch nicht mit dem Guthaben, das in diesem Fall auf dem Konto des Klägers entstanden wäre. Die Beträge, die damals dem Kläger vorenthalten wurden, stellen die Hauptforderung auf Auszahlung der Versicherungsentschädigung dar. Dieser Anspruch ist jedoch inzwischen erfüllt worden; es ist unstreitig, daß die Entschädigung dem Kreditkonto des Klägers gutgeschrieben worden ist. Wohl aber kann der Kläger Ersatz der Nachteile verlangen, die ihm durch die - von der Beklagten zu vertretende - Verzögerung der Gutschrift entstanden sind. Dabei sind die Sollzinsen zu berücksichtigen, mit denen der Kläger belastet wurde, die er aber bei rechtzeitiger ordnungsgemäßer Erfüllung erspart hätte, andererseits aber auch die Habenzinsen, die er für ein etwaiges Guthaben auf seinem Konto erhalten hätte. Als schadensmindernd sind diejenigen Zinsen abzuziehen, die ihm fur das Guthaben auf dem Sonderkonto gutgeschrieben worden sind.
Der Kläger wird insoweit noch eine genaue Berechnung seines Schadens vorzulegen haben. Weil er dazu derzeit möglicherweise nicht in vollem Umfang in der Lage ist, erscheint auch der Freistellungsantrag - wenn auch eventuell in eingeschränkter Fassung - schlüssig.
4. Bei der Entscheidung wird das Berufungsgericht insgesamt zu berücksichtigen haben, daß die Klage nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden darf, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (Senatsurteil vom 24.9.1986 - IVa ZR 236/84 - BGHR ZPO § 287 "Substantiierung" 1; vgl. auch Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.11. 1986 - VIII ZR 260/85 - BGHR ZPO § 287 Abs. 1 "Mindestschaden" 1).
5. Zweifelhaft ist, ob durch die "Ausbuchung" eines Sollsaldos dem Kläger Schaden entstanden ist. Es könnte sein, daß es sich hierbei um eine buchhalterische Maßnahme ohne rechtsgeschäftliche Bedeutung handelt.