Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2008, Az.: IX ZR 172/05
Berufungsbegründung unter bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.2008
- Aktenzeichen
- IX ZR 172/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 23066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stendal - 02.02.2005 - AZ: 21 O 261/03
- OLG Naumburg - 13.09.2005 - AZ: 1 U 9/05
- nachfolgend
- BGH - 05.03.2009 - AZ: IX ZR 172/05
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 wird insoweit zugelassen, als die Kläger 18.496,96 EUR nebst geltend gemachter Zinsen begehren.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.171,34 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 18.496,96 EUR.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Kläger Ersatz für die ihnen entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 12.674,38 EUR begehren. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Indem das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt haben, ist das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme genügen nicht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; OLG Brandenburg, Urt. v. 22. November 2007 - 12 U 82/07, zit. nach [...]; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 28).
2.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer