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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.03.2025, Az.: B 1 KR 2/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.03.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 2/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070325BB1KR225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 11.03.2024 - AZ: S 68 KR 536/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 27.01.2025 - AZ: L 10 KR 209/24

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterinnen Prof. Dr. Waßer und Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit seiner am 30.1.2025 beim BSG per E-Mail eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2025. Der Beschluss ist ihm am 30.1.2025 bekannt gegeben worden.

2

Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfe-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist der Kläger ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen LSG-Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung sowie mit Schreiben des BSG vom 4.2.2025 hingewiesen worden. Zweifel an der Vereinbarkeit des in § 73 Abs 4 Satz 1 SGG geregelten Vertretungszwangs vor dem BSG mit Verfassungs- und Europarecht bestehen nicht (vgl BSG vom 6.10.2022 - B 2 U 9/22 AR - juris RdNr 3 mwN).

3

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.