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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1979, Az.: VIII ZR 322/78

Auskunftspflicht gegen den Drittschuldner bezüglich der finanziellen Situation des Schuldners der Leibrente; Bestehen eines einklagbaren Auskunftsanspruchs; Rechtsschutzinteresse der Weiterverfolgung des Auskunftsverlangens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 322/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.10.1978

Fundstelle

  • DB 1980, 830 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kauffrau Ruth S., F.straße ... in N.

Prozessgegner

Firma Hans Sa. GmbH, A.straße ... in Linz-K.,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Gertrud Sa. und Hans Joachim Josef Sa., daselbst

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der geschiedene Ehemann der Klägerin und frühere Geschäftsführer der Beklagten (Schuldner) hatte in notarieller Urkunde vom 9. Januar 1974 die Verpflichtung übernommen, an die Klägerin ab 1. Februar 1974 monatlich eine Leibrente in Höhe von 1.498,89 DM zu bezahlen. Die Leibrentenforderung war mit einer genehmigten Wertsicherungsklausel auf der Basis eines bestimmten Beamtengehalts der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt.

2

In einem Rechtsstreit wegen der Anpassung der Rente ist gegen den Schuldner ein Anerkenntnisurteil wegen eines Betrags von 705,68 DM ergangen. Diesen Betrag hat der Schuldner allerdings an die Klägerin nicht bezahlt. Ab Februar/März 1977 hat der Schuldner keine Zahlungen auf die Leibrente mehr geleistet. Deshalb betreibt die Klägerin gegen ihn die Zwangsvollstreckung.

3

Mit Beschlüssen vom 23. Mai 1977 und 21. Juni 1977 wurden der Geschäftsanteil des Schuldners bei der Beklagten, seine Gewinnbeteiligung sowie seine Geschäftsführerbezüge gepfändet und der Klägerin zur Einziehung für ihre Forderungen in Höhe von insgesamt 15.300,24 DM überwiesen. Diese Pfändungsbeschlüsse wurden der Beklagten als Drittschuldnerin am 8. Juni 1977 und am 11. August 1977 zugestellt. Die Beklagte hat am 23. Juni 1977 der Klägerin mitgeteilt, daß die Geschäftsanteile des Schuldners "vorverpfändet" seien. Weitere Auskünfte hat sie zu dieser Zeit nicht gegeben.

4

Die Klägerin hat deshalb gegen die Beklagte als Drittschuldnerin Klage auf Auskunft erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen,

  1. a)

    ob und in welcher Höhe der Schuldner Hans Sa. von ihr Geschäftsführerbezüge bezieht,

  2. b)

    ob und in welcher Höhe er von ihr eine Gewinnbeteiligung erhält,

  3. c)

    ob und welche Ansprüche anderer Personen an die Forderung, bestehend aus Geschäftsführerbezügen, Gesellschaftsanteilen und Gewinnbeteiligung, geltend gemacht werden,

  4. d)

    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderungen bestehend aus Geschäftsführerbezügen, Gesellschaftsanteilen und Gewinnbeteiligung für andere Gläubiger vorgepfändet sind.

5

Im Prozeß erklärte die Beklagte am 17. Dezember 1977 außerdem, daß die Geschäftsanteile und Lohnansprüche des Schuldners an Banken verpfändet oder abgetreten seien. Sie legte dazu eine Abtretungserklärung des Schuldners an die R. bank N. vom 5. Mai 1976 vor, durch die alle Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte aus seinem Arbeitsverhältnis - soweit pfändbar - abgetreten wurden.

6

Das Landgericht hat der Klage auf Auskunft stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

7

Mit ihrer zugelassenen Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

10

I.

1.

Der Senat hat im Urteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 217/75 = BGHZ 68, 289, 291 [BGH 04.04.1977 - VIII ZR 217/75] die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger nach der Pfändung und Überweisung einer Forderung gegen den Drittschuldner einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft hat, offen gelassen. Er hat in dieser Entscheidung einen solchen Anspruch nur für den Fall einer Arrestpfändung verneint.

11

2.

Das Berufungsgericht verneint einen einklagbaren Auskunftsanspruch des Gläubigers in jedem Falle, weil es die Erklärungspflicht des Drittschuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO als eine prozessuale Pflicht ansieht, deren Verletzung nur eine Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 ZPO zur Folge habe. Durch die Pfändung als staatlichen Hoheitsakt werde, so meint das Berufungsgericht, ein materiell-rechtliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein einklagbarer Auskunftsanspruch ergeben könnte, zwischen dem pfändenden Gläubiger und dem Drittschuldner nicht begründet. Zudem könne der Gläubiger stets Leistungsklage gegen den Drittschuldner erheben, wenn dieser eine Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht abgegeben habe. Die Kosten einer solchen Klage müsse der Drittschuldner im Falle ihrer Ergebnislosigkeit dem klagenden Gläubiger nach § 840 Abs. 2 ZPO ersetzen.

12

II.

Die Angriffe der Revision hiergegen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg; denn für das Auskunftsbegehren der Klägerin fehlt hier auf jeden Fall das notwendige Rechtsschutzinteresse.

13

Selbst wenn man mit der Revision und einem Teil der Literatur (Zöller/Scherübl, ZPO, 12. Aufl. § 840 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl. § 840 Anm. 1 d; Feiber, Betrieb 1978, 477; Schreiber JR 1977, 464; Schalhorn, Büro 1970, 564; Weißbecker LZ 1931, 608 ff) einen einklagbaren Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner, der eine Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht abgegeben hat, bejahen wollte, wäre der Umfang der Auskunft durch § 840 Abs. 1 ZPO begrenzt. Der Gläubiger könnte also nur Auskunft darüber verlangen,

  1. 1.

    ob und inwieweit der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;

  2. 2.

    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

  3. 3.

    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

14

Diese Auskunft hat die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall gegeben. Sie hat der Klägerin schon vor Beginn des Rechtsstreits mit Schreiben vom 23. Juni 1977 erklärt, daß die gepfändeten Geschäftsanteile des Schuldners "vorverpfändet" seien. Sie hat in ihrem nach Klageerhebung an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. Dezember 1977 diese Geschäftsanteile als an die R. kasse verpfändet und abgetreten bezeichnet. Hinsichtlich etwaiger Forderungen des Schuldners auf Gewinnanteile oder Geschäftsführerbezüge hat die Beklagte auf die Abtretungsurkunde vom 5. Mai 1976 verwiesen, durch die der Schuldner alle seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, insbesondere auf Lohn und Gehalt einschließlich etwaiger Provisionsansprüche an die R. kasse abgetreten hatte. Damit hatte die Beklagte alle Auskünfte - wenn auch erst im Prozeß - gegeben, die sie nach dem Gesetz (§ 840 Abs. 1 ZPO) als Drittschuldnerin abzugeben hatte.

15

Für eine Weiterverfolgung des Auskunftsverlangens der Klägerin bestand unter diesen Umständen kein Rechtsschutzinteresse mehr. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich daher als zutreffend, ohne daß es auf die grundsätzliche Frage hier noch ankommt, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nämlich, ob dem Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner ein einklagbarer Auskunftsanspruch zusteht. Diese Frage brauchte im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

16

III.

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen (§ 91 ZPO).

Braxmaier
Claßen
Hoffmann
Wolf
Merz