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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1989, Az.: AnwSt (R) 9/89

Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwaltes; Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Vorsitzender des Aufsichtsrats einer mit der Vermittlung von Grundstücken befassten Unternehmensberatungs-GmbH; Verstoß gegen die Standespflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1989
Aktenzeichen
AnwSt (R) 9/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Hamburg - 11.05.1989
EG Hamburg - 18.08.1988

Fundstellen

  • BGHSt 36, 316 - 319
  • DB 1990, 883 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1990, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1373 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Frage der Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts ist in §§ 7 Nr. 8, 15 Nr. 2 BRAO abschließend geregelt. Dadurch wird im allgemeinen eine ehrengerichtliche, disziplinarische Überprüfung unter standesrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz, Dr. Thode sowie
die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. von Hase als beisitzende Richter,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. Mai 1989 aufgehoben.

Unter Aufhebung des Urteils des Hamburgischen Ehrengerichts für Rechtsanwälte vom 18. August 1988 wird der Rechtsanwalt von dem Vorwurf standeswidrigen Verhaltens freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer.

Gründe

1

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt "wegen Standesvergehens nach § 43 i.V.m. §§ 7 Ziff. 8, 15 Ziff. 2 BRAO" zu einem Verweis verurteilt. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalt gegen dieses Urteil mit der Maßgabe verworfen, daß gegen ihn die Maßnahme der Warnung verhängt wird. Mit der - vom Ehrengerichtshof gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zugelassenen - Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

1.

Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 31. März 1988 waren Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht folgende Vorwürfe:

3

a)

seit 1979/80 als Geschäftsführer und später als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Firma c.-Unternehmensberatungs-GmbH und deren Tochtergesellschaft a.-Beratungsgesellschaft-mbH eine unmittelbar auf Werbung und Gewinn abzielende kaufmännische Tätigkeit ausgeübt zu haben, und

4

b)

in dem Anhörungsverfahren 144/84 des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg gegenüber dem Kammervorstand erklärt zu haben, daß mit seiner Abberufung als Geschäftsführer der Firma c.-Unternehmensberatungs-GmbH durch Gesellschafterbeschluß vom 31. August 1984 jede Tätigkeit entfallen sei, die den Eindruck eines Strebens auf Gewinnerzielung hervorrufen könne, obwohl er in der Folgezeit auch weiterhin unmittelbar kaufmännische Tätigkeiten für die Unternehmensberatungsgesellschaft ausübte.

5

Diesen Vorwurf hat das Hamburgische Ehrengericht für Rechtsanwälte aus der standesrechtlichen Beurteilung ausgeschieden, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß der Rechtsanwalt die Kammer vorsätzlich unrichtig über seine Tätigkeit unterrichtet habe.

6

2.

Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs ist der - seit 1970 bei dem Amtsgericht Hamburg und dem Landgericht Hamburg, seit 1975 auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zugelassene - Rechtsanwalt Mitgesellschafter einer Firma c.-Unternehmensberatungs-GmbH, die sich mit Vermittlungsgeschäften aller Art, insbesondere auch der Vermittlung von Grundstücken befaßt. In den Jahren 1979 bis 1984 war der Rechtsanwalt Geschäftsführer der Gesellschaft. Eine Anfrage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer beantwortete er mit Schreiben vom 20. Januar 1980 dahin, daß er als Geschäftsführer der Firma nur treuhänderisch tätig sei, während die gesamte rechtliche Beratung durch die Anwaltssozietät, der er angehört, erfolge. Nachdem im August 1984 der Kammervorstand die Geschäftsführertätigkeit des Rechtsanwalts in einem persönlichen Gespräch zwischen diesem und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beanstandet hatte, ließ sich der Rechtsanwalt am 31. August 1984 durch die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen und teilte dies in einem Schreiben vom 3. September 1984 dem Kammervorstand mit. In der Folgezeit war der Rechtsanwalt als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Firma c.-Unternehmensberatungs-GmbH tätig und trat auch in dieser Funktion im Rahmen des laufenden geschäftlichen Verkehrs für das Unternehmen nach außen in Erscheinung. In der Zeit vom 11. Februar 1985 bis zum 10. November 1986 führte er - ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt - in elf Einzelfällen auf Briefbögen der Firma c.-Unternehmensberatungs-GmbH namens dieser Gesellschaft vermittels von ihm verfaßter und unterschriebener Schreiben geschäftlichen Schriftverkehr mit anderen Unternehmen und Privatpersonen über die Vermittlung von Kaufverträgen über Grundstücke, die Vermietung von Büroflächen und Gewerberäumen oder sonstige geschäftliche Transaktionen, in einem weiteren Falle übersandte die Firma c.-Unternehmensberatungs-GmbH durch ein vom Angeklagten verfaßtes und unterschriebenes Schreiben eine Courtage-Rechnung über DM 1.140,- für die Vermittlung des Kaufvertrages über ein Grundstück.

7

Unter dem 12. Oktober 1987 hat die Justizbehörde der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, sie sehe sich nicht in der Lage, aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 2 BRAO festzustellen.

8

3.

Der Ehrengerichtshof wertet die über längere Zeiträume anhaltende eindeutig nach außen gerichtete kaufmännisch werbende Tätigkeit, insbesondere in Vermittlungsgeschäften, die der Tätigkeit des Maklers entsprechen und üblicherweise in der Vergütung erfolgsabhängig sind, als Verstoß des Rechtsanwalts gegen seine Standespflichten gemäß § 43 BRAO. Durch die Gespräche mit dem Präsidenten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im August 1984 war - so der Ehrengerichtshof - der Rechtsanwalt auf die Standeswidrigkeit seiner Tätigkeit beim Handeln für die Gesellschaft hingewiesen worden mit der Folge, daß ihm zumindest ab diesem Zeitpunkt die Standeswidrigkeit seines Tuns bekannt war.

9

II.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Rechtsanwalts.

10

1.

Revision und Generalbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, daß Gegenstand der standesrechtlichen Beurteilung durch den Ehrengerichtshof allein noch die Tätigkeit war, die der Rechtsanwalt - ohne als solcher nach außen in Erscheinung zu treten - als Vertreter der Firma c.-Unternehmensberatungs-GmbH für diese ausgeübt hat. Sie entsprach dem Zweck der Gesellschaft und hielt sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, die als solche rechtlich nicht beanstandet werden kann. Die Frage, ob und inwieweit die Ausübung einer derartigen kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist, regeln § 7 Nr. 8 und § 15 Nr. 2 BRAO. Ihre Entscheidung obliegt der Landesjustizverwaltung, die über die Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 BRAO) und über eine Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 16 BRAO) zu entscheiden hat, und den im Rechtsweg für Zulassungssachen zuständigen Gerichten. Soweit es wie hier um die Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit als solcher mit dem Beruf des Rechtsanwalts geht, handelt es sich um eine abschließende gesetzliche Regelung, die daneben keinen Raum läßt für eine Anwendung der Generalklausel des § 43 BRAO in dem dafür gemäß § 113 BRAO vorgesehenen ehrengerichtlichen Maßnahmeverfahren (vgl. Isele, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, S. 230 und S. 746). Diese gesetzliche Zuordnung der Unvereinbarkeitsfrage zum Zulassungsverfahren schließt es auch aus, einzelne geschäftliche Handlungen, die nicht als Rechtsanwalt, sondern im Rahmen der kaufmännischen Tätigkeit vorgenommen worden sind, aufzugreifen und jeweils für sich unter dem standesrechtlichen Gesichtspunkt des § 43 BRAO zu prüfen. Hier kommt hinzu, daß die Landesjustizverwaltung die ihr gemäß §§ 15 Nr. 2, 16 BRAO zugewiesene Prüfungskompetenz bereits in Anspruch genommen hatte, wenn auch mit dem Ergebnis, daß sie die Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO nicht für gegeben erachtete.

11

2.

Der Senat läßt offen, ob die Auffassung des Ehrengerichtshofs zutrifft, in besonderen Fällen sei die Anwendung der Generalklausel des § 43 BRAO jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die für eine Entscheidung nach §§ 15 Nr. 2, 16 BRAO allein zuständige Landesjustizbehörde eine Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht für geboten erachtet. Inwiefern hier ein besonderer Fall in diesem Sinne vorliegen könnte, hat der Ehrengerichtshof nicht dargelegt; insoweit ergeben sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte. Es trifft schon nicht zu, daß die Landes Justizverwaltung eine Rücknahme der Zulassung gemäß §§ 15 Nr. 2, 16 BRAO "nicht für geboten erachtete", also von dem ihr durch § 15 Nr. 2 BRAO eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe; vielmehr sah sie sich nicht in der Lage, aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 2 BRAO festzustellen. Nach den vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen endete die beanstandete kaufmännische Tätigkeit des Rechtsanwalts am 10. November 1986, während die Landesjustizverwaltung ihre Entscheidung erst am 12. Oktober 1987 getroffen hat; zu diesem Zeitpunkt lag offenbar eine unvereinbare Tätigkeit im Sinne des § 15 Nr. 2 BRAO, die eine Rücknahme der Zulassung noch hätte tragen können, nicht mehr vor. Auch dieser Umstand gestattet es nicht, die früher neben seinem Beruf als Rechtsanwalt ausgeübte kaufmännische Tätigkeit nachträglich doch noch am Maßstab der Generalklausel des § 43 BRAO zu messen.

12

3.

Da die vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellungen einen Schuldspruch wegen standeswidrigen Verhaltens gemäß § 43 BRAO nicht rechtfertigen, war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). Da weitere Feststellungen durch einen neuen Tatrichter, die einen Schuldspruch tragen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden, nämlich den Rechtsanwalt unter Aufhebung auch des ehrengerichtlichen Urteils (vgl. § 328 Abs. 1 StPO) - insgesamt - freigesprochen.

Merz
Ulsamer
Schmitz
Thode
Quack
Meisterernst
Hase