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§ 10 KrW-/AbfG Bln - Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einem Zweckverband anschließen, insbesondere wenn

  1. 1.

    dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird,

  2. 2.

    dies zur Sicherstellung der Entsorgung bei einem Ausfall von Entsorgungsanlagen erforderlich ist oder

  3. 3.

    die Entsorgung dadurch wirtschaftlicher und umweltfreundlicher gestaltet werden kann.

(2) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft insbesondere unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bedingungen auch an überregionalen Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Die Aufsicht über die Gesellschaften soll von den beteiligten Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.