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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2017, Az.: 3 StR 411/17

Absehen von der Einziehung der Marihuana-Mühle als Tatmittel aus prozessökonomischen Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.2017
Aktenzeichen
3 StR 411/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 29828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR411.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 07.04.2017

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Das Gericht kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung einer Marihuana-Mühle abgesehen, wenn nicht hinreichend belegt ist, dass die Mühle Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2017 wird

    1. a)

      die Einziehung auf die sichergestellten 1,9 Gramm Marihuana beschränkt,

    2. b)

      der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und 1,9 Gramm Marihuana sowie eine Marihuana-Mühle eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung der Marihuana-Mühle abgesehen, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend belegen, dass diese Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war.

3

Da sowohl § 21 StVG als auch § 6 PflVG vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, hat der Senat auf Anregung des Generalbundesanwalts den Schuldspruch entsprechend der festgestellten subjektiven Tatseite ergänzt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).

4

Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

Becker
Schäfer
Gericke
Tiemann
Hoch