Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2013, Az.: IV ZR 394/12
Notwendigkeit des Vorbringens von neuen und eigenständigen Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG i.R.e. einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BGH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.2013
- Aktenzeichen
- IV ZR 394/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 36073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.04.2012 - AZ: 3 O 24957/11
- OLG München - 15.10.2012 - AZ: 20 U 1926/12
Rechtsgrundlage
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 7. Mai 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5 [BGH 20.11.2007 - VI ZR 38/07]; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.