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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1983, Az.: 2 AZR 188/81

Gerichtsstand; Vorprozessuale Vereinbarung; Ausländisches Gericht; Schriftform

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.01.1983
Aktenzeichen
2 AZR 188/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 10.10.1980 - 12 Ca 720/79
LAG Düsseldorf 23.03.1981 - 23 Sa 1432/80

Fundstellen

  • IPRspr 1983, 131
  • NJW 1984, 1320 (Volltext mit amtl. LS) "hier: formloser Ausschuß der deutschen Gerichtsbarkeit"

Amtlicher Leitsatz

Nach § 38 II in der seit 1.4.74 geltenden Fassung der Gerichtsstandsnovelle vom 21,3,74 bedarf eine vorprozessuale Vereinbarung, durch die die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart und damit die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen werden soll, auch dann der Schriftform, wenn für das Vertragsverhältnis materiell nur das ausländische Recht gilt und nach diesem eine Gerichtsstandsvereinbarung formlos wirksam ist.