Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1978, Az.: 3 AZR 784/77
Versorgungszusage; Generelle Versorgungsgrundsätze; Inhalt des Arbeitsvertrages; Bedingte Witwenversorgung; Spätehenklausel; Billigkeitskontrolle; Härteregelung; Zustellung; Zustellungsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.11.1978
- Aktenzeichen
- 3 AZR 784/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 28.04.1977 - 14 Sa 464/76
- nachfolgend
- BVerfG 11.09.1979 - 1 BvR 92/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1979, 409-410 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Verweist eine Versorgungszusage ausdrücklich oder stillschweigend auf generelle Versorgungsgrundsätze, so werden diese auch dann zum Inhalt des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitnehmer sie nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Es ist rechtlich zulässig, eine Witwenversorgung an die Bedingung zu knüpfen, daß der Arbeitnehmer bei seiner Heirat noch nicht pensioniert oder nicht 25 Jahre älter als seine Ehefrau sein dürfe.
3. Behält sich der Arbeitgeber vor, in Ausnahmefällen von einer solchen Spätehenklausel abzuweichen, so unterliegt seine Entscheidung einer Billigkeitskontrolle. Dabei muß der Ausnahmecharakter dieser Härteregelung respektiert werden. Dem Anspruchsteller obliegt es, besondere Umstände darzulegen, die mit Rücksicht auf die Billigkeit eine Durchbrechung der Regel gebieten.
4. Eine Zustellung gemäß ZPO § 191 Nr. 3 ist unwirksam, wenn die Zustellungsurkunde nicht erkennen läßt, ob an die Partei selbst oder an deren Prozeßvertreter zugestellt werden soll.