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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1978, Az.: 3 AZR 784/77

Versorgungszusage; Generelle Versorgungsgrundsätze; Inhalt des Arbeitsvertrages; Bedingte Witwenversorgung; Spätehenklausel; Billigkeitskontrolle; Härteregelung; Zustellung; Zustellungsurkunde

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.1978
Aktenzeichen
3 AZR 784/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 28.04.1977 - 14 Sa 464/76
nachfolgend
BVerfG 11.09.1979 - 1 BvR 92/79

Fundstellen

  • DB 1979, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1979, 409-410 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Verweist eine Versorgungszusage ausdrücklich oder stillschweigend auf generelle Versorgungsgrundsätze, so werden diese auch dann zum Inhalt des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitnehmer sie nicht zur Kenntnis nimmt.

2. Es ist rechtlich zulässig, eine Witwenversorgung an die Bedingung zu knüpfen, daß der Arbeitnehmer bei seiner Heirat noch nicht pensioniert oder nicht 25 Jahre älter als seine Ehefrau sein dürfe.

3. Behält sich der Arbeitgeber vor, in Ausnahmefällen von einer solchen Spätehenklausel abzuweichen, so unterliegt seine Entscheidung einer Billigkeitskontrolle. Dabei muß der Ausnahmecharakter dieser Härteregelung respektiert werden. Dem Anspruchsteller obliegt es, besondere Umstände darzulegen, die mit Rücksicht auf die Billigkeit eine Durchbrechung der Regel gebieten.

4. Eine Zustellung gemäß ZPO § 191 Nr. 3 ist unwirksam, wenn die Zustellungsurkunde nicht erkennen läßt, ob an die Partei selbst oder an deren Prozeßvertreter zugestellt werden soll.