Bundessozialgericht
Urt. v. 28.05.1980, Az.: 5 RKn 21/79
Rechtsmäßigkeit eines Beitragsbescheides; Verstoß gegen Art. 3 GG; Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses; Verändertes Versicherungsrisiko
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.05.1980
- Aktenzeichen
- 5 RKn 21/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen 03.10.1979 - S 3 (11) Kn 5/79
Rechtsgrundlagen
- § 121 RKG
- § 77 SGG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BSGE 50, 129 - 133
- SozR 2600 § 121 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Beitragsbescheide des Versicherungsträgers, die auf einer Satzungsbestimmung beruhen, die gegen GG Art 3 Abs 1 verstoßen hat, sind nicht allein deswegen nichtig.
2. Die aufgrund dieser - bindenden Beitragsbescheide entrichteten Beiträge können vom Versicherten jedenfalls dann nicht zurückgefordert werden, wenn Voraussetzung dafür eine nachträgliche Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses und ein verändertes Versicherungsrisiko wäre und dabei in bereits vollständig abgewickelte Rechtsbeziehungen eingegriffen werden müßte. 1. Beitragsbescheide des Versicherungsträgers, die auf einer Satzungsbestimmung beruhen, die gegen GG Art 3 Abs 1 verstoßen hat, sind nicht allein deswegen nichtig.
2. Die aufgrund dieser - bindenden - Beitragsbescheide entrichteten Beiträge kann der Versicherte jedenfalls dann nicht zurückfordern, wenn Voraussetzung dafür eine nachträgliche Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses und ein verändertes Versicherungsrisiko wäre und dabei in bereits vollständig abgewickelte Rechtsbeziehungen eingegriffen werden müßte.