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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1975, Az.: 4 AZR 41/75

Schwierigere Tätigkeit in Büchereien; Einfachere Tätigkeiten; Schwierigere Tätigkeit; Beurteilungsspielraum; Tatsacheninstanz; Änderungskündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.12.1975
Aktenzeichen
4 AZR 41/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 06.11.1974 - 6 Sa 62/74

Fundstelle

  • AP Nr 90 zu §§ 22, 23 BAT

Amtlicher Leitsatz

1. Eine "schwierigere Tätigkeit in Büchereien" (VergGr. VIII BAT Fallgruppe 4) erfordert, gemessen an den "einfacheren Tätigkeiten" der VergGr. IX b BAT Fallgruppe 5, einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten.

2. Bei der Anwendung des Begriffes der "schwierigeren Tätigkeit" haben die Tatsacheninstanzen einen besonders weitreichenden Beurteilungsspielraum.

3. Soll an den Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers überhaupt nichts geändert werden, so liegt eine Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG nicht vor.