Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1975, Az.: 4 AZR 41/75
Schwierigere Tätigkeit in Büchereien; Einfachere Tätigkeiten; Schwierigere Tätigkeit; Beurteilungsspielraum; Tatsacheninstanz; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.12.1975
- Aktenzeichen
- 4 AZR 41/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 06.11.1974 - 6 Sa 62/74
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 2 KSchG
- § 4 Abs. 1 S. 1 TVG
- § 4 Abs. 5 TVG
- § 256 ZPO
Fundstelle
- AP Nr 90 zu §§ 22, 23 BAT
Amtlicher Leitsatz
1. Eine "schwierigere Tätigkeit in Büchereien" (VergGr. VIII BAT Fallgruppe 4) erfordert, gemessen an den "einfacheren Tätigkeiten" der VergGr. IX b BAT Fallgruppe 5, einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten.
2. Bei der Anwendung des Begriffes der "schwierigeren Tätigkeit" haben die Tatsacheninstanzen einen besonders weitreichenden Beurteilungsspielraum.
3. Soll an den Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers überhaupt nichts geändert werden, so liegt eine Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG nicht vor.