Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.1997, Az.: BVerwG 4 B 240.96
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Darlegung einer abweichenden Rechtsprechung (Divergenzrüge)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 240.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 05.06.1996 - AZ: 1 A 13327/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
Die Frage, ob
"es mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20, 28 Abs. 1 Satz 1 GG und mit § 37 Abs. 1 VwVfG RP vereinbar (ist), wenn bei der Auslegung einer Baugenehmigung nur die mit einem Prüfvermerk versehenen Zeichnungen herangezogen werden und weitere Zeichnungen, die keinen Prüfvermerk enthalten, unberücksichtigt bleiben",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie läßt sich ohne weiteres beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt Inhalt und Reichweite der von ihr erteilten Baugenehmigung. Teil dieser Entscheidung ist es, anhand der vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen den Genehmigungsgegenstand im einzelnen zu bezeichnen. Greift die Bauaufsichtsbehörde hierbei in Anwendung des irrevisiblen Landesrechts auf das Mittel individueller Genehmigungsvermerke zurück, so bringt sie in hinreichend bestimmter Form zum Ausdruck, welche Bauzeichnungen und sonstigen Unterlagen von der Genehmigungswirkung erfaßt werden und welche nicht. Weiterreichende Anforderungen lassen sich weder aus dem Grundgesetz noch aus § 37 Abs. 1 VwVfG ableiten.
Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Sie genügt nicht den formellen Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann dargelegt, wenn sich der Beschwerdebegründung entnehmen läßt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Tatsachengericht in Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Rechtssatz getreten ist. Hieran läßt es die Beschwerde fehlen. Sie macht lediglich geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 69.87 - (NVwZ 1990, 855) die Auffassung vertreten, daß ein Verwaltungsakt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich sein müsse. Dagegen läßt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, woraus sie herleitet, daß die Vorinstanz diesen Rechtssatz ausdrücklich oder auch nur sinngemäß in Zweifel gezogen haben könnte. Das Berufungsgericht hat die Frage nach der hinreichenden Bestimmtheit der von den Klägern angefochtenen Baugenehmigung nicht angesprochen. Selbst wenn es hierzu Anlaß gehabt haben sollte, wären die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Übersieht der Tatrichter einen Rechtssatz, so liegt hierin eine fehlerhafte Rechtsanwendung, aber keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Berkemann
Halama