Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1983, Az.: IX ZR 47/82
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im ganzen, bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand; Erforderlichkeit der Zustimmung des nicht verfügenden Ehegatten nach der Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 47/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.04.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1984, 609-610 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Auch nach der Scheidung kann der Ehegatte, der bereits die seinerseits erforderliche Zustimmung verweigert hat, die Rechte gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergeben.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als geschiedene Ehefrau des Veräußerers eines Grundstücks die Beklagte als dessen Erwerberin auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches in Anspruch.
Die Klägerin war mit dem Sohne der Beklagten verheiratet und lebte mit ihm im gesetzlichen Güterstande. Bei Eintritt des Güterstandes war ihr Ehemann im Grundbuche von E. Band 26 Blatt 935 als Eigentümer des Grundstücks N.-E., K. Straße 10 (im folgenden: das Grundstück) eingetragen, das von dem Voreigentümer durch notariellen Vertrag an ihn verkauft und aufgelassen worden war. Das Grundstück war mit einem Wohnungsrecht für die Beklagte und mit zwei Grundschulden für Kreditinstitute belastet. Nach Eintritt des Güterstandes bestellte der Ehemann der Klägerin der Beklagten und, im Range nachgehend, seiner jüngeren Schwester an dem Grundstück den lebenslangen Nießbrauch. Die Nießbraucherinnen waren zur Verwaltung und Nutznießung des Grundstücks berechtigt, jedoch davon freigestellt, dessen Lasten und Erhaltungskosten und die Zinsen der Grundpfandrechte zu tragen.
Am 25. März 1976 erhob die Klägerin Klage auf Scheidung ihrer Ehe. Ihr Ehemann übertrug durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 1977 das Eigentum an dem Grundstück unentgeltlich der Beklagten, die gleichzeitig die Löschung des Wohnungsrechtes und ihres Nießbrauchs bewilligte und die persönliche Schuld übernahm, deren Sicherung die eine der Grundschulden diente. Die dinglichen Rechtsänderungen wurden am 28. September 1977 im Grundbuche eingetragen. Die Klägerin hält die Übertragung für unwirksam, weil ihr Ehemann durch den Vertrag vom 1. Juli 1977 ohne ihre Einwilligung über sein Vermögen im ganzen verfügt und sie die Genehmigung verweigert habe. Die Beklagte bestreitet eine Verfügung des Veräußerers über sein Vermögen im ganzen. Wirtschaftlich seien sie und ihre Tochter Eigentümerinnen des Grundstücks gewesen. Bevor das Scheidungsurteil am 14. August 1980 rechtskräftig geworden war, erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe des Grundstücks an ihren Ehemann. Das Familiengericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verlangte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, der Berichtigung des Grundbuches dahin zuzustimmen, daß ihr Sohn als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde. Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält das Verlangen der Klägerin, die Beklagte zur Zustimmung in die Berichtigung des Grundbuches zu verurteilen, für begründet: Durch den Vertrag vom 1. Juli 1977 habe der Ehemann, wie er und die Beklagte gewußt hätten, über sein Vermögen im ganzen verfügt. Obgleich die Mittel für den Erwerb des Grundstücks von ihr und ihrer Tochter aufgebracht worden seien, habe er nicht treuhänderisches Eigentum für sie erworben. Er habe das Grundstück als Eigentümer dauernd behalten sollen und ihnen als eine Art Gegenleistung die Dienstbarkeiten bestellt. Der ohne die erforderliche Einwilligung der Klägerin geschlossene Vertrag, dessen Genehmigung sie verweigert habe, sei unwirksam. Den sich daraus für den Veräußerer ergebenden Berichtigungsanspruch könne sie geltend machen. Obgleich das Grundstück auch dann zum Endvermögen des Ehemannes gehört haben würde, wenn der Übertragungsvertrag wirksam gewesen wäre, sei der Klage das Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. Denn durch die Berichtigung des Grundbuches erhalte die Klägerin eine Vollstreckungsmöglichkeit für eventuelle Ansprüche auf Zugewinnausgleich und für ihre und ihres Kindes Unterhaltsansprüche.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1.
Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen, und, wenn er sich ohne dessen Zustimmung verpflichtet hat, die Verpflichtung nur erfüllen, wenn dieser einwilligt. Verweigert der andere Ehegatte die Genehmigung, so ist der Vertrag unwirksam ( § 1366 Abs. 4 BGB). Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen, wenn dieser das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35, 135, 143 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; 43, 174, 176 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 77, 293, 295) [BGH 25.06.1980 - IVb ZR 516/80]. Voraussetzung ist dabei jedoch, daß der Vertragspartner weiß, es handele sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174, 177[BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; 77, 293, 295) [BGH 25.06.1980 - IVb ZR 516/80]. Hätte der Ehemann der Klägerin durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an die Beklagte, der dies bekannt war,über nahezu sein ganzes Vermögen verfügt, wäre der zunächst schwebend unwirksame Vertrag (§ 1366 Abs. 1 BGB) mit der Verweigerung der erforderlichen Genehmigung endgültig unwirksam geworden. Die mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetretene Beendigung des Güterstandes ( §§ 1564 Satz 2, 1372 BGB) hätte die Unwirksamkeit nicht geheilt (vgl. BGHZ 40, 218; BGH LM BGB § 1365 Nr. 7, § 1366 Nr. 2). Die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuche hätte mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange gestanden, der Veräußerer deshalb von ihr die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuches verlangen können (§ 894 BGB).
2.
Nach § 1368 BGB ist, wenn ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen verfügt, auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. Dieses Recht hat die Klägerin durch die Scheidung nicht verloren. § 1365 BGB dient zwar in erster Linie der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der gesamten Familie, bezweckt aber auch, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seines Ausgleichsanspruchs ( §§ 1371 ff BGB) zu schützen (BGHZ 40, 218, 219[BGH 13.11.1963 - V ZR 56/62]; 43, 174 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]; LM BGB § 1365 Nr. 7). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn im Falle einer ohne Zustimmung vorgenommenen Verfügung eines Ehegattenüber sein Vermögen im ganzen die dem anderen Ehegatten zustehenden Rechte mit der Beendigung des Güterstandes ohne weiteres erlöschen würden. Deshalb hat der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung LM BGB § 1365 Nr. 7 ausgesprochen, daß die Zustimmung des nicht verfügenden Ehegatten auch nach der Scheidung schon dann erforderlich bleibt wenn die Gefährdung eines etwa bestehenden Ausgleichsanspruchs sich nicht ausschließen läßt. Unter derselben Voraussetzung bleibt der Ehegatte, der seine erforderliche Zustimmung bereits verweigert hat, auch nach der Scheidung berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen (vgl. Staudinger-Thiele, 12. Aufl. § 1368 BGB Rz. 48; RGRK-Finke, 12. Aufl.§ 1368 BGB Rz. 11).
3.
Das Berufungsgericht begründet seine Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin am 1. Juli 1977 nicht nur treuhänderischer Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, rechtsirrtumsfrei damit, daß er das Grundstück, als er es 1968 mit Mitteln der Beklagten und seiner Schwester erworben habe, dauernd habe behalten sollen. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
4.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Ansicht, der Ehemann der Klägerin habe durch den Vertrag vom 1. Juli 1977 über sein Vermögen im ganzen verfügt, nicht ausreichend begründet hat. Es führt dazu lediglich aus, das Grundstück, für das im Jahre 1968 der Kaufpreis 110.000,00 DM betragen habe, sei ein erheblicher Vermögenswert gewesen. Daß der Sohn der Beklagten am 1. Juli 1977 weiteres wesentliches Vermögen gehabt habe, behaupte die Beklagte selbst nicht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Bei der hohen Belastung des Grundstücks im Zeitpunkt des Übergabevertrages vom 1. Juli 1977, insbesondere durch die Eintragung des nachrangigen Nießbrauchs für die jüngere Schwester des Ehemannes der Klägerin und wegen der Freistellung der Nießbraucherinnen von der Verpflichtung, Lasten und Erhaltungskosten des Grundstücks und die Zinsen der Grundpfandrechte zu tragen, hätte es einer näheren Begründung bedurft, daß der Wert des Grundbesitzes dadurch in jenem Zeitpunkt dennoch nicht erschöpft war. Wenn ein Wert zu bejahen ist, werden bei der Abwägung, ob das veräußerte Grundstück, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im wesentlichen das gesamte Vermögen des damaligen Ehegatten der Klägerin war, die in BGHZ 77, 293 aufgestellten Grundsätze zu beachten sein.
Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu ergänzen, dem Berufungsgericht, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Zorn
Dr. Lang
Gärtner
Winter