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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1955, Az.: IV ZR 153/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1955
Aktenzeichen
IV ZR 153/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 28.05.1954

Fundstellen

  • BGHZ 16, 254 - 259
  • JZ 1955, 246 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 587 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1955, 223-226

Prozessführer

der Frau Anita R. geb. H. in H., Kreis O.,

Prozessgegner

den Kaufmann Ulrich R. in B., W.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird der Vorsitzende eines Senats oder einer Kammer zur vorübergehenden Dienstleistung in einem anderen Geschäftsbereich abgeordnet, so ist, auch wenn eine länger dauernde Abordnung oder spätere Versetzung zwar in Aussicht genommen oder in Erwägung gezogen ist, aber noch nicht sofort angeordnet werden soll, der Zeitraum seiner Verhinderung zunächst auf einige - äusserstenfalls etwa 3 - Monate fest zu begrenzen und danach von der Verwaltungsbehörde eine endgültige Anordnung zu treffen, die dem Präsidium des Gerichts eine klare Entscheidung darüber ermöglicht, ob noch weiterhin von einer vorübergehenden Verhinderung gesprochen werden kann oder eine Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommen werden muss.

Bleibt die Dauer der Verhinderung auch nach Ablauf einer solchen Übergangszeit ungewiss, so ist der Senat oder die Kammer nicht mehr vorschriftsmässig besetzt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. Mai 1954 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Er verlangt von ihr Auskunft und Vorlegung von Urkunden über den Nachlass seines Vaters, den sie als Testamentsvollstreckerin verwaltet hat. Ausserdem hat er im ersten Rechtszuge beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm aus ihrem Verzug in der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht entsteht.

2

Das Landgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, im übrigen aber nach dem Klagantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1954 im Kostenpunkt geändert. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

3

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die von der Revision in erster Linie erhobene Rüge, das Berufungsgericht, nämlich der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg, sei bei der hier in Betracht kommenden Verhandlung vom 14. Mai 1954, an der die Oberlandesgerichtsräte D. und H. sowie der Landgerichtsrat N. teilgenommen haben, nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, greift durch.

5

Nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Oldenburg vom 20. Dezember 1954 und vom 13. Januar 1955 sowie des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 22. Januar 1955 steht folgendes fest:

6

Vorsitzender des 1. Zivilsenats war seit dem 1. April 1950 Oberlandesgerichtspräsident Dr. K.. Durch Beschluss des Niedersächsischen Kabinetts vom 17. November 1953 wurde dieser zur Dienstleistung in dem Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministers des Innern abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg beauftragt, die er am 23. November 1953 übernahm. Nach dem Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1953 über den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954 blieb Oberlandesgerichtspräsident Dr. K. gleichwohl als Vorsitzender des 1. Senats für das Geschäftsjahr 1954 vorgesehen. Eine Erklärung über den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung wurde dabei nicht aktenkundig gemacht. Erst in einem Aktenvermerk vom 23. September 1954 brachte das Präsidium zum Ausdruck, dass es bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 1954 auf Grund der Erklärung des Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. K. davon ausgegangen sei, dass dessen Verhinderung nur eine zeitweise, jedenfalls nur einige Monate des neuen Geschäftsjahres umfassende sein werde. Nunmehr habe Oberlandesgerichtspräsident Dr. K. jedoch mitgeteilt, es sei nicht damit zu rechnen, dass er im Laufe des Jahres 1954 seinen Dienst als Oberlandesgerichtspräsident wieder antreten werde, und es sei zur Zeit noch nicht zu übersehen, wann dies im Jahre 1955 der Fall sein werde. Auf Grund dieser Erklärung habe das Präsidium am gleichen Tage (23. September 1954) die Bestellung des Senatspräsidenten W. zum Vorsitzenden des 1. Zivilsenats mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 beschlossen.

7

Oberlandesgerichtspräsident Dr. K. hat hiernach mindestens vom 23. November 1953 bis zum 1. Oktober 1954 im 1. Zivilsenat keinerlei Tätigkeit ausgeübt, obwohl er während dieser Zeit nach dem Geschäftsverteilungsplan dessen Vorsitzender war. Das ist mit dem Sinn und Zweck des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich nicht vereinbar. Nach §62 Abs. 1 in Verbindung mit den §§115 und 117 dieses Gesetzes wird der Vorsitz in den Senaten der Oberlandesgerichte vom Präsidenten des Oberlandesgerichts oder von einem Senatspräsidenten geführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Führung der Senate Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten. Das kann jedoch nur erreicht werden, wenn der zum Vorsitzenden bestellte Oberlandesgerichtspräsident oder Senatspräsident die Führung bei der richterlichen Tätigkeit des Senats auch tatsächlich in einem Umfang ausübt, der es ihm ermöglicht, einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Senats auszuüben. Diesen bereits vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen hat sich auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (RG 132, 301 ff; BGHSt 2, 71 ff; BGHZ 9, 291 ff;  10, 130 ff [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51];  15, 135 ff [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]).

8

Solche Erwägungen schliessen freilich nicht aus, dass der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, zeitweilig durch einen Oberlandesgerichtsrat vertreten wird (§66 Abs. 1 GVG). Das darf jedoch immer nur vorübergehend und aushilfsweise, also nicht dauernd oder für eine unbestimmte und unabsehbare Zeit geschehen (RG 126, 245 [246]; BGHZ 10, 130 [133]).

9

Der Fall einer vorübergehenden Verhinderung in diesem Sinne wird beispielsweise gegeben sein, wenn der Vorsitzende erkrankt ist und nach menschlicher Voraussicht mit einer demnächstigen Wiederherstellung seiner Gesundheit gerechnet werden kann. Hier wird man auch eine gewisse Unsicherheit über die Dauer seiner Verhinderung hinnehmen müssen, weil der Verlauf und die Dauer einer Krankheit nur in beschränktem Umfange durch ärztliche oder sonstige menschliche Maßnahmen beeinflusst werden kann und weil hier keine Gefahr besteht, dass die Dauer der Verhinderung von menschlichen Entscheidungen abhängig gemacht wird, die die Belange der Rechtspflege nicht genügend berücksichtigen. Beruht dagegen die Verhinderung auf einer behördlichen Abordnung des Vorsitzenden zur Dienstleistung in einem anderen Geschäftsbereich, so kann grundsätzlich eine Berechtigung, die Dauer der Verhinderung von vornherein im Ungewissen zu lassen, nicht anerkannt werden. Ist eine länger dauernde Abordnung oder spätere Versetzung des Vorsitzenden in Aussicht genommen oder doch in Erwägung gezogen, ohne dass sie als solche mit sofortiger Wirkung angeordnet werden kann oder soll, so ist die Dauer der Verhinderung zunächst auf einige - äusserstenfalls etwa drei - Monate fest zu begrenzen und danach von der Verwaltungsbehörde eine endgültige Anordnung zu treffen, die dem Präsidium des Gerichts eine klare Entscheidung darüber ermöglicht, ob noch weiterhin von einer vorübergehenden Verhinderung gesprochen werden kann oder eine Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommen werden muss. Andernfalls besteht die Gefahr, daß die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden über einen von vornherein begrenzten Zeitraum hinaus von künftigen Ungewissen behördlichen Verwaltungsmaßnahmen abhängig gemacht wird und dabei die Bedürfnisse der Rechtspflege anderen Interessen untergeordnet werden, ohne dass erkennbar wird, ob dies durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt ist und ohne dass die dafür maßgebenden Erwägungen von dem Präsidium des Gerichts überprüft werden können. Gleichzeitig würde damit das Präsidium der Gefahr ausgesetzt, dass es seine Aufgabe, über die Einhaltung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zu wachen und damit die Voraussetzungen für eine geordnete Rechtspflege und für eine gute und einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen, unter dem Eindruck solcher Verwaltungsanordnungen aus dem Auge verliert.

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Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann von einer zulässigen Vertretung des Vorsitzenden bei der Besetzung des 1. Zivilsenats am 14. Mai 1954 nicht mehr gesprochen werden. Auf Grund der Erklärung, die Oberlandesgerichtspräsident Dr. K. nach dem erwähnten Aktenvermerk des Präsidiums vom 23. September 1954 diesem gegenüber abgegeben hatte, mochte es zwar gerechtfertigt sein, ihn zunächst als nur vorübergehend verhindert anzusehen und ihm demgemäss den Vorsitz für das Geschäftsjahr 1954 zu belassen, obwohl feststand, dass er dieses Amt zunächst nicht werde ausüben können. Bedenklich war es indes schon, dass die Erklärung des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. K. über die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung nicht als schriftliche dienstliche Äusserung zu den Akten gebracht und auch keine Stellungnahme des Niedersächsischen Ministers der Justiz hierzu eingeholt wurde. Bedenklich war es vor allem auch, dass vom Präsidium bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954 kein bestimmter Termin festgelegt wurde, zu dem gegebenenfalls die Frage nach der voraussichtlichen Dauer der dann etwa noch fortbestehenden Verhinderung des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. K. und die Frage, ob die Beibehaltung des Vorsitzes durch ihn noch weiterhin vertreten werden könne, einer erneuten Prüfung zu unterziehen war. Die Unterlassung einer solchen Terminfestsetzung hat dazu geführt, dass diese Fragen bis zum 23. September 1954, also nahezu für 3/4 des Geschäftsjahres offenblieben, so dass es von Monat zu Monat unwahrscheinlicher wurde, dass Oberlandesgerichtspräsident Dr. K. oder ein anderer im Einklang mit den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bestellter Vorsitzender für das laufende Geschäftsjahr noch einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des 1. Zivilsenats wurde ausüben können. Das Präsidium hat bis zu diesem Zeitpunkt nichts veranlasst, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

11

Nach den obigen Darlegungen hätte der Termin für eine erneute Überprüfung der Lage bereits auf den 1. April 1954 festgesetzt werden müssen. Spätestens war aber Ende April 1954, also nach fünfmonatiger Abwesenheit des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. K. und nachdem nahezu vier Monate des Geschäftsjahres verstrichen waren, der Zeitpunkt für eine solche erneute Überprüfung gekommen. Denn da Oberlandesgerichtspräsident Dr. K. zu dieser Zeit seine Geschäfte als Vorsitzender des 1. Zivilsenats noch nicht wieder aufgenommen hatte und auch weder von ihm noch von seinem vorgesetzten Ministerium seine Rückkehr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt war, konnte seine frührere Erklärung nicht länger als Rechtfertigungsgrund dafür dienen, dass der bestehende Zustand noch für eine weitere ungewisse Zeitdauer fortbestehen blieb. Sein Fortbestehen liess sich vielmehr von da ab nur noch rechtfertigen, wenn von maßgebender Seite eine bestimmte amtliche bezw. dienstliche und damit verbindliche Erklärung abgegeben wurde, dass Oberlandesgerichtspräsident Dr. K. sein Amt als Vorsitzender des 1. Zivilsenats von einem bestimmten naheliegenden Zeitpunkt ab mit Sicherheit wieder ausüben werde. Das Präsidium des Oberlandesgerichts hätte deshalb Anfang April, spätestens aber Ende April 1954 durch eine Anfrage beim Niedersächsischen Minister der Justiz feststellen müssen, ob eine solche Erklärung zu erlangen, und falls sie nicht zu erlangen war, eine Neubesetzung des Senats entsprechend den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vornehmen müssen. Das ist nicht geschehen, so dass die Ungewissheit darüber, ob und wann Dr. K. die Geschäfte des Vorsitzenden wieder übernehmen würde, auch nach Ablauf von "einigen Monaten" des Geschäftsjahres auf unabsehbare Zeit bestehen blieb und so die tatsächliche Besetzung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg weiterhin von einer künftigen Entscheidung des Niedersächsischen Kabinetts abhing, die nach der Auskunft des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 25. Januar 1955 aus personalpolitischen Gründen immer wieder auf einen Ungewissen Zeitpunkt hinausgeschoben wurde. Ein solcher Zustand ist nach der eingangs erörterten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs mit dem Gesetz und mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht vereinbar.

12

Das Berufungsurteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren unterliegt also der Aufhebung, ohne dass es noch auf die Frage ankommt, ob die Besetzung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, auch deshalb unvorschriftsmässig war, weil es zu der hier in Frage kommenden Zeit nicht mit der für die Bewältigung der anfallenden Geschäfte erforderlichen Zahl von Oberlandesgerichtsräten besetzt war.

Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg