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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.06.1975, Az.: 3 AZR 267/74

Berufungsschrift; Anschrift des Rechtsmittelgegners; Prozeßbevollmächtigter; Ladungsfähige Anschrift; Alsbaldige Zustellung; Heilung des Mangels; Ablauf der Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.06.1975
Aktenzeichen
3 AZR 267/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 27.03.1974 - 4 Sa 622/71

Fundstellen

  • AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit XB Entsch 71c
  • DB 1975, 2090 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsschrift muß die Anschriften des Rechtsmittelgegners oder seines Prozeßbevollmächtigten so genau angeben, daß die Berufungsschrift alsbald zugestellt werden kann. Ein Mangel kann nur bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist geheilt werden; eine bis dahin fehlerhaft gebliebene Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.