Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1984, Az.: 4 StR 120/83
Verfahrenshindernis; Verletzung ausländischer Gebietshoheit; Völkerrechtswidrigkeit; Rückforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 120/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 04.02.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1984, 563
- StV 1985, 273-274
- wistra 1984, 231
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Wird ein Verdächtiger mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland ergriffen und auf das Gebiet der Bundesrepublik rückverbracht, so liegt kein Verfahrenshindernis vor, wenn hierbei zwar die ausländische Gebietshoheit in völkerrechtswidriger Weise verletzt wird, der verletzte Staat die Rücklieferung aber nicht verlangt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., K., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 1982 und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, sowie wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
A)
Verfahrensvoraussetzungen
I.
Deutsche Gerichtsbarkeit
1.
Der Angeklagte behauptet, aus dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik, auf das er sich, um seiner (erneuten) Verhaftung zu entgehen, abgesetzt hatte, gegen seinen Willen mit Wissen und Wollen der deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Vollstreckung des Haftbefehls und zur Durchführung des Strafverfahrens auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zurückverbracht worden zu sein. Eine solche Entführung widerspreche allgemeinen Regeln des Völkerrechts und führe nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht dazu, daß er vom "Entführerstaat" - der Bundesrepublik - an den durch seine Entführung verletzten Staat - die Französische Republik - zurückgegeben werden müsse. Solange diese Rücklieferungspflicht bestehe, seien die deutschen Gerichte an seiner Verfolgung und Aburteilung gehindert. Ein Verfahrenshindernis ergebe sich auch daraus, daß die deutschen Behörden unter Umgehung des zwischenstaatlichen Auslieferungsrechts seiner habhaft geworden seien.
2.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
a)
Der Angeklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist und beschuldigt wird, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Straftaten begangen zu haben, unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Er gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 18 bis 20 GVG persönliche Exterritorialität genießt. Eine solche hätte er auch dann nicht erlangt, wenn er - nachdem er sich durch seine Flucht ins Ausland der Strafverfolgung entzogen hatte - erst durch die behauptete völkerrechtswidrige Rückbringung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erneut hätte ergriffen werden können. Eine dahingehende Regel des Völkerrechts oder eine völkerrechtliche Vereinbarung sowie sonstige Rechtsvorschriften dieses Inhalts gibt es nicht.
b)
Auch ein Verfahrenshindernis, das aus der behaupteten "Entführung" mittels einer List entstanden sein soll, besteht im vorliegenden Fall nicht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Nr. 1 bis 10), die eine Weitere Aufklärung dieses Sachverhalts bezwecken, bedürfen deshalb keiner Erörterung.
Ein von den deutschen Gerichten gemäß Art. 25 GG zu beachtendes Verfahrenshindernis könnte allenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn der fremde Staat, hier die Republik Frankreich, seinerseits Ansprüche aus der völkerrechtswidrigen Verletzung seiner Gebietshoheit gegenüber der Bundesrepublik geltend machen würde und diese Ansprüche ihrer Art nach der Durchführung des Strafverfahrens entgegenständen. Zu erwägen wäre dies, wenn entsprechend der völkerrechtlichen Praxis der verletzte Staat Wiedergutmachung in Form der unverzüglichen Rücklieferung des Entführten verlangen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Republik Frankreich hatte unzweifelhaft Kenntnis von der Ergreifung des Angeklagten und von den in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts Dr. G. vom 5. Juni 1984 - Bd. I/27 Bl. 3469 -, wonach die Botschaft der Französischen Republik in Bonn bereits am 10. August 1981 von dem Vorgang unterrichtet worden ist, ferner die Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts F. vom 7. August 1981 - Bd. I/27 Bl. 3472 -, wonach "über den Tatbestand der Entführung Herr Ministerpräsident Mouhaur informiert ist", und das Schreiben des Rechtsanwalts R. vom 15. Mai 1984 - Bd. I/27 Bl. 3477 -). Gleichwohl hat sie daraus keine irgendwie gearteten Folgerungen hergeleitet. Deshalb konnte und kann das Strafverfahren gegen den Angeklagten durchgeführt werden (vgl. auch OLG Düsseldorf JMBlNW 1983, 210 = NDR 1984, 606 LS).
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der behauptete völkerrechtswidrige Akt in der Verletzung der Auslieferungsübereinkommen gesehen wird. Auch aus dieser Vertragsverletzung müssen zunächst Ansprüche, deren Inhalt dem Ermessen des fordernden Staates unterliegt, hergeleitet werden, ehe die Frage geprüft werden kann, ob sie die Durchführung des Strafverfahrens beeinträchtigen.
Dem Angeklagten selbst könnten weder aus einem Rückforderungsanspruch des verletzten Staates noch aus Verletzungen des Auslieferungsrechts eigene Rechte erwachsen, die seiner Strafverfolgung entgegenständen (vgl. BGHSt 18, 218, 220; vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. März 1980 - 3 StR 55/80 [S] - bei Holtz MDR 1980, 631; OLG Düsseldorf aaO).
c)
Die weiteren Fragen, ob derartige völkerrechtliche Ansprüche in Anbetracht des langen Zeitablaufs jetzt noch gestellt werden können oder ob auf sie rechtsunwirksam verzichtet worden ist oder ob sie verwirkt sind, bedürfen daher keiner Entscheidung.
II.
Verhandlungsfähigkeit
Der Hauptverhandlung stand nicht, wie die Revision meint, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten entgegen. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es, daß der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung fähig ist, der Verhandlung zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensakte zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/77 - bei Dallinger MDR 1958, 141; BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 3 StR 416/78 S). Von dieser Fähigkeit des Angeklagten hat sich die Strafkammer im Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73) überzeugt. Ihre dazu im Urteil (UA 13-15) getroffenen Feststellungen sind eindeutig, ihre Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die, auch mit den Verfahrensrügen Nr. 11-14 (I/17 Bl. 51, 68, 76 und 86) erhobenen Bedenken der Revision sind offensichtlich unbegründet.
III.
Strafverfolgungsverjährung
Die Straftaten sind nicht verjährt.
Der Angeklagte hat die Betrugstaten bis August 1972 ("Pfalzwerke" - UA 75) und bis Ende Februar 1973 ("Hausbau" - UA 98), die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung von 1968 bis Januar 1975 (UA 317-319) und die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung von 1972 bis 1974 (UA 339, 340) begangen. Für die in den Jahren 1968 bis 1971 (UA 205-207) begangene fortgesetzte Hinterziehung der Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftssteuer (Veranlagungssteuern) sind für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 78 a StGB) von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) die für diesen Zeitraum erlassenen letzten Steuerbescheide vom 25. Mai 1972, vom 1. August sowie vom 7. August 1973 (vgl. Anlagen 1 und 4 zur Anklageschrift Bl. 28 Bd. I 2) maßgebend (RGSt 76, 334; BGH, Urteile vom 27. April 1978 - 4 StR 67/78 - und vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81).
Die Verjährungsfristen sind u.a. durch die Durchsuchungsbeschlüsse vom 12. August 1975 (I 1 Bl. 23-34) und die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 11. Juli 1979 (I 4 Bl. 1397 f) rechtzeitig unterbrochen worden. Auch die absolute Verjährung ist nicht eingetreten; das angefochtene Urteil ist am 4. Februar 1982 ergangene.
B)
Verfahrensrügen
Das angefochtene Urteil ist dem Angeklagten (I 15 - Bl. 3736) und seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Bäcker (I 15 - Bl. 3742) am 17. Dezember 1982 zugestellt worden. Innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist für die Begründung der Revision sind nur die Rechtfertigungsschriften der Rechtsanwälte Christmann und Dr. B., des Rechtsanwalts Dr. G. und des Rechtsanwalts R., alle vom 17. Januar 1983, bei Gericht angebracht worden. Die Schriften des Rechtsanwalts Dr. G. vom 7. April 1983 und des Rechtsanwalts R. vom 22. April 1983 und dessen spätere Schriften bis zur Hauptverhandlung vor dem Senat sind dagegen verspätet. Soweit mit ihnen neue Verfahrensrügen erhoben oder zwar fristgerecht eingelegte, aber aus anderen Gründen nicht zulässig angebrachte Verfahrensrügen ergänzt werden sollten, ist das Revisionsvorbringen daher unbeachtlich.
I.
Die von Rechtsanwalt Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen:
1.
Die §§ 226, 338 Nr. 5 StPO sind nicht verletzt.
Zwar führt die Sitzungsniederschrift die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. für den 17. September 1981 nicht auf. Ihr kommt jedoch in diesem Punkt die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu, weil sie erkennbar lückenhaft ist (BGHSt 16, 306). Das ergibt sich aus der diesem Verhandlungstag vorausgegangenen Sitzungsniederschrift. Danach hat der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers am 10. September 1981 die Beweisanträge Nr. 621 bis 628 verlesen. Eine Entscheidung wurde im allseitigen Einverständnis zurückgestellt. Am Schluß dieses Verhandlungstages ordnete der Vorsitzende die Unterbrechung der Hauptverhandlung und ihre Fortsetzung am 17. September 1981 sowie die mündliche Ladung sämtlicher Verfahrensbeteiligter an. Am 17. September 1981 wurde zunächst der Beschluß über die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 621 bis 628 mit Gründen verkündet. Unmittelbar danach erklärte der Angeklagte, daß er (neue) Beweisanträge vorzubringen habe. Rechtsanwalt Dr. B. erklärte, diese Anträge beträfen die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Anschließend verlas der Angeklagte die Beweisanträge Nr. 629 und 630 nebst Anlagen (PB [Protokollband] VI Bl. 1142, 1144, 1145 bis 1147). Bei dieser Sachlage kann der Senat, die Sitzungsniederschrift vom 17. September 1981 im Wege des Freibeweises ergänzend (vgl. BGHSt 17, 220, 222), davon ausgehen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger auch schon zu Beginn dieses Sitzungstages anwesend waren und der Protokollführer es nur vergessen hat, diese Anwesenheit in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
2.
Die Rüge, die am 26. Mai 1981 vom Angeklagten gestellten Beweisanträge F 6 Nr. 146 b, 150 b, 151 b, 153 a, 160 a, 170 a, 174 b, 179 b, 180, 181, 182 a, 194 b 195 a, 197 und 200 a seien zu Unrecht abgelehnt worden, sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift abschließend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, daß das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so gehört deshalb zur ordnungsmäßigen Begründung dieser Rüge, daß er den Inhalt seines Antrages (Beweistatsachen und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie die Tatsachen mitteilt, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, 214). Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsschrift nicht. Der Beschluß vom 11. Juni 1981 über die Ablehnung der hier fraglichen Beweisanträge nimmt zur Begründung vor allem auf den Beschluß vom 14. Mai 1981 zu den Beweisanträgen F 6 Nr. 117 b, 121 a ff Bezug (PB V Bl 999, 1000, 924, 925). Die Gründe dieses Beschlusses teilt die Revision aber nicht mit und setzt sich auch mit ihnen nicht auseinander. Aus dem, was die Revision vorgetragen hat, ist der Senat daher zu einer abschließenden Prüfung der Verfahrensrüge nicht in der Lage. Aus denselben Gründen gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen fehl.
3.
Den in der Sitzung am 13. Oktober 1981 vom Angeklagten gestellten Beweisantrag Nr. 700 auf Verlesung des vom Wirtschaftsprüfer Helmut Sc. erstellten Teilgutachtens über die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, auf dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat die Strafkammer in der Sitzung vom 29. Oktober 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB VII Bl 1224, 1225).
II.
Die von Rechtsanwalt Dr. G. erhobenen Verfahrensrügen:
- 1.
Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie entgegen dem Beweisantrag F 1 Nr. 86 vom 15. Dezember 1980 die angebotenen Auskünfte nicht eingeholt hat. Darauf, ob die Menge des für das Bauprojekt "Pfalzmilch" gelieferten Zements aufgrund von jeweils ausgestellten Einzelrechnungen oder im Wege eines "Abrechnungsverfahrens" ermittelt worden ist, kam es nach den Feststellungen im Urteil und den dort angestellten Berechnungen (UA 20 ff) nicht an. Das hat die Strafkammer im Beschluß vom 6. April 1981 zutreffend dargelegt (PB V Bl 830, 836, 843).
- 2.
Den Beweisantrag F 1 Nr. 84 hat die Strafkammer am 6. April 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB V Bl 830, 836, 840). Welche Firmen Zement an die Baustelle "Pfalzmilch" geliefert haben, ist strafrechtlich ohne Bedeutung.
- 3.
Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer über den Beweisantrag F 15 a vom 2. Januar 1980 mit Beschluß vom 14. Februar 1980 entschieden (PB I Bl 143, 149). Die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Angaben des Zeugen Brechtel am 21. Dezember 1979 läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch zu einer (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts bestand insoweit kein Anlaß.
- 4.
Auch die Behauptung der Revision trifft nicht zu, daß die Strafkammer dem vom Angeklagten am 28. Februar 1980 gestellten Beweisantrag F 1 - Nr. 32 nicht nachgegangen sei. Sie hat versucht, die in Betracht kommenden, "an der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter" zu ermitteln; sie hat auch eine Reihe von ihnen als Zeugen gehört (vgl. Sitzungsniederschriften vom 17. und 18. März 1980 - I 7 Bl 2105, 2110, 2138, 2139, 2128, 2128 R; PB I Bl 197, 198, 199 ff, 204, 206 ff, 209-212). Soweit die Revision beanstandet, daß nicht alle Mitarbeiter gehört worden seien, ist die Rüge unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, weshalb sich die Ermittlung und Anhörung noch weiterer Zeugen hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).
- 5.
Die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag Nr. 60 vom 23. Februar 1981 zu Unrecht abgelehnt, ist nicht formgerecht erhoben (oben I 2). Die Revision teilt nicht den vollen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses vom 6. April 1981 mit (PB V Bl 830, 836, 837), so daß dem Senat eine abschließende Prüfung und Entscheidung versagt ist.
- 6.
Den Beweisantrag Nr. 600 vom 25. August 1981 auf Vernehmung des Wirtschaftsprüfers Schön als Sachverständigen hat die Strafkammer am 27. Oktober 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt (PB VII Bl 1214, 1215).
- 7.
Die Rüge, der Beweisantrag Nr. 640 vom 17. September 1981 sei mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt worden, ist nicht formgerecht erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt (vgl. oben I 2).
- 8.
Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Beweisantrages Nr. 700 vom 13. Oktober 1981 ist unbegründet. Auf die Ausführungen oben unter I 3 wird verwiesen.
- 9.
Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Beweisantrages F 6 - Nr. 21 vom 11. August 1981 ist nicht formgerecht erhoben, weil die Revision den Inhalt des Beweisantrages nicht so vollständig mitteilt, daß der Senat zu einer Prüfung imstande ist (vgl. oben I 2).
- 10.
Mit dem weiteren Vorbringen in dieser Rechtfertigungsschrift (Bl. 45 ff) rügt die Revision in Wahrheit die Verletzung sachlichen Rechts; die Einwendungen sind unbegründet.
III.
Die von Rechtsanwalt R. erhobenen Verfahrensrügen:
Rechtsanwalt R. hat in seinem am 17. Januar 1983, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, bei Gericht angebrachten, aus drei Seiten bestehenden Schriftsatz vom gleichen Tage den Antrag auf Aufhebung des Urteils gestellt, "soweit kein Freispruch und keine Einstellung erfolgt" sei und sinngemäß die Erklärung abgegeben, daß er die Verurteilung des Angeklagten "sowohl formalrechtlich als auch materiellrechtlich in vollem Umfang" anfechte. Zugleich mit diesem Schriftsatz hat er eine neun Ordner mit insgesamt 2938 Blättern umfassende, im wesentlichen Verfahrensrügen enthaltende Revisionsbegründung eingereicht, die der Angeklagte offensichtlich selbst verfaßt und geschrieben hat. Nach einer aus 15 Zeilen bestehenden Übersicht ("Kurzfassung") hat er in seinem Schriftsatz noch folgendes wörtlich erklärt:
"Die Revisionsbegründung umfaßt 9 Leitz-Ordner. Wir versichern, alle Revisionsgründe bearbeitet zu haben. Wir haben unsere Unterschrift auf die letzte Seite des 9. Leitz-Ordners gesetzt. Allein aus dem Umstand, daß die Revisionsbegründung übersichtlich geordnet sein muß, haben wir davon abgesehen, in einem die Revisionsbegründung einzureichen."
Mit Recht hält der Generalbundesanwalt diese Art der Revisionsbegründung für bedenklich und mit der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO kaum vereinbar.
Diese Bestimmung schreibt vor, daß die Revision des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu begründen ist. Sie soll gewährleisten, daß die Revisionsanträge und deren Begründung in möglichst geeigneter Form wiedergegeben werden und der Inhalt gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Vorschrift dient damit nicht nur den Interessen des Angeklagten (vgl. BGH-Entscheidungen bei Dallinger MDR 1970, 15; BGHSt 25, 272, 273). Durch sie soll außerdem erreicht werden, daß dem Revisionsgericht die Prüfung ganz grundloser oder unverständlicher Anträge erspart bleibt (Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. Abt. 1 S. 254; BGH, Urteil vom 28. März 1984 - 3 StR 95/84 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; OLG Karlsruhe NJW 1974, 915; Meyer in Löwe/Rosenberg, Rdn. 10; Pikart in KK Rdn. 10, jeweils zu § 345 StPO). Der Rechtsanwalt muß deshalb an der Revisionsbegründung gestaltend mitwirken und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernehmen (BGHSt 25, 272, 273, 274; OLG Köln NJW 1975, 890; vgl. auch BVerfGE 10, 274, 282, 283 zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle).
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob das hier geübte Verfahren diesen Anforderungen genügt. Rechtsanwalt Raab mag zwar gewollt haben, die Verantwortung für die vom Angeklagten verfaßten Revisionsrügen zu übernehmen. Da er jedoch an der Fassung dieses umfangreichen Werkes nicht mitgewirkt hat, kann dem Zweck der Vorschrift, dem Revisionsrichter die Prüfung abwegiger, unzulässiger und unverständlicher Rügen zu ersparen, hier kaum Rechnung getragen worden sein. Das zeigt sich denn auch darin, daß, wie noch ausgeführt wird, eine Vielzahl der vom Angeklagten selbst verfaßten Rügen an formalen Mängeln scheitert.
Der Senat konnte auf eine abschließende Entscheidung verzichten, weil allen der in den 9 Ordnern vorgetragenen Rügen auch aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muß:
- 1.
§ 26 StPO
Die Rüge (Nr. 573) geht schon deshalb fehl, weil entgegen der Behauptung der Revision am 30. September 1980 keine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
- 2.
§ 29 StPO
Die behaupteten Verfahrensverstöße (Rügen Nr. 561, 564 und 572) in der Verhandlung am 16. und 22. September und am 15. Dezember 1980 liegen nicht vor. Vor allem ist in keinem Fall die Grenze des § 29 Abs. 2 StPO überschritten worden.
- 3.
§ 52 StPO
Für eine Belehrung nach dieser Vorschrift (Rüge Nr. 561) bestand kein Anlaß, da nicht ersichtlich ist, daß ein Verwandtschaftsverhältnis zum Angeklagten beistanden hätte. Der Zeuge Bergsträßer ist sowohl nach § 57 StPO als auch nach § 69 StPO belehrt worden (PB III Bl 514, 516, 517).
- 4.
§ 59 StPO
Die Rüge (Nr. 533) ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig (vgl. oben I 2).
- 5.
§ 222 Abs. 1 StPO
Auf eine Verletzung dieser Bestimmung (Rügen Nr. 550, 554, 559, 560, 561 und 568) kann der Angeklagte die Revision nicht stützen, wenn er, wie hier, bei der Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung anwesend war und von seinem Recht nach § 246 Abs. 2 und 3 StPO keinen Gebrauch gemacht hat (BGHSt 1, 284, 285).
- 6.
§ 228 StPO
Zu einem von der Revision vermißten Hinweis (Rüge Nr. 554) bestand bei dem durch mehrere Rechtsanwälte verteidigten Angeklagten kein Anlaß.
- 7.
§ 244 Abs. 2 StPO
- a)
Die Rügen Nr. 562, 797 und 900 genügen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Revision benennt keine (neuen) Zeugen, die die Strafkammer noch hätte vernehmen können.
- b)
Die Aufklärungsrügen Nr. 109 und Nr. 304 sind zwar formgerecht erhoben, aber unbegründet. Die nicht konkretisierte Behauptung, der frühere Mitangeklagte Gerber habe die Bauunternehmung Walter Stocké zum Vorteil der "Pfalzmilch" erheblich benachteiligt, hat keine durch einen Sachverständigen zu klärende Beweisfrage zum Gegenstand. Am 12. November 1981 wurde die Beweisaufnahme nicht geschlossen; der Angeklagte hätte die "noch mindestens 50 Beweisanträge", die er am Abend dieses Sitzungstages "im Kopf" gehabt haben will, am nächsten Sitzungstag stellen können.
- 8.
§ 244 Abs. 3 StPO
- a)
Fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen:
- aa)
Die Rügen Nr. 70 bis 77, 81, 152, 165, 167, 168, 236 bis 239, 306, 637, 675, 749, 851 und 906 sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig, weil die Revision entweder den Inhalt des Beweisantrages und/oder den des Ablehnungsbeschlusses nicht oder jedenfalls nicht in einer zur Überprüfung durch das Revisionsgericht notwendigen hinreichenden Weise mitgeteilt hat (vgl. oben I 2).
- bb)
Entgegen der Behauptung der Revision (Rüge Nr. 106) ist der am 2. Januar 1980 (PB I Bl 83) gestellte Beweisantrag F 1 Nr. 5 a in der Hauptverhandlung am 14. Februar 1980 beschieden worden (PB I Bl 149). Zur Rüge Nr. 127, mit der behauptet wird, der Beweisantrag F 1 Nr. 32 sei nicht beschieden worden, wird auf die Ausführungen zu der von Rechtsanwalt Dr. G. erhobenen inhaltlich gleichen Verfahrensrüge verwiesen (oben II 4).
Dem in der Hauptverhandlung am 20. November 1980 (PB III Bl 670, 673) gestellten Beweisantrag F 6 - Nr. 311 ist die Strafkammer nachgegangen. Der Zeuge Gö. ist zum Beweisthema vernommen worden (vgl. Hauptverhandlung am 9. März 1981 - PB IV Bl 780, 781). Auch der Sachverständige Sc. ist am 15. Juni 1981 zum Beweisthema gehört worden (PB V Bl 1001, 1002). Darüber hinaus entsprach der Beweisantrag nicht den an einen solchen zu stellenden Anforderungen und brauchte deshalb nicht beschieden zu werden; die allgemeine Bezugnahme auf als Anlage beigefügte zahlreiche Schriftstücke ist unzureichend.
Die Beweisanträge F 6 Nr. 322 und 323 (Rügen Nr. 615 ff) sind in der Hauptverhandlung am 1. Juni 1981 mit zutreffenden Gründen abgelehnt worden (PB V Bl 983, 986, 988). Daß die Beweisanträge Nr. 321, 324, 325 und 326 nicht beschieden worden wären, rügt die Revision nicht.
- cc)
Die übrigen Verfahrensrügen, mit denen fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen behauptet wird, sind zwar in zulässiger Form erhoben, jedoch nicht begründet. Die Strafkammer hat diese Anträge in der Hauptverhandlung jeweils mit zutreffender Begründung abgelehnt:
Rüge Nr. Beweisantrag Nr. Datum des Ablehnungsbeschlusses Fundstelle PB + Bl 82 639, 640 27.10.81 VII 1212 ff 83 638 '' VII 1214 ff 101 F 1 Nr. 1 30.6.80 II 387, 391 102 Nr. 2 '' '' '', 392 103 Nr. 3 '' '' '' 104 Nr. 4 '' '' '' 105 Nr. 5 '' '' '' 107 Nr. 6 '' '' '' 108 Nr. 7 '' '' '', 393 110 Nr. 11 '' '' '' 114 Nr. 16 '' '' '', 394 115 Nr. 17 '' '' '' 116 Nr. 19 '' '' '' 117 Nr. 20 '' '' '', 394, 395 118 Nr. 21 '' '' '', 395 119 Nr. 24 '' '' '' 120 Nr. 25 '' '' '', 395, 396 121 Nr. 26 '' '' '' 122 Nr. 27 '' '' '' 123 Nr. 28 '' '' '' 124 Nr. 29 '' '' '', 396 125 Nr. 30 '' '' '', 396 126 Nr. 31 '' '' '', 396, 397 128 Nr. 33 '' '' '', 397 129 Nr. 34 '' '' '', 397 130 Nr. 39 '' '' '', 398 131 Nr. 40 '' '' '', 398 132 Nr. 41 '' '' '', 396, 398 133 Nr. 42 '' '' '', 398 134 Nr. 43 '' '' '', 398 135 Nr. 44 '' '' '', 398 136 F 1 Nr. 45 30.6.80 II 387, 391, 399 137 Nr. 46 '' '' '', 399 138 Nr. 58/66 6.4.81 V 830, 836, 837 139 Nr. 60 '' '' '' '' 140 Nr. 70 '' '' '', 838 141 Nr. 83 '' '' '', 840 142 Nr. 84 '' '' '', '' 143 Nr. 85 '' '' '', '' 144 Nr. 86 '' '' '', '' 145 Nr. 87 '' '' '', '' 146 Nr. 88 '' '' '', '' 148 Nr. 93 '' '' '', 841 150 Nr. 94 '' '' '', '' 201 F 2 Nr. 1 21.4.81 V 859, 861 202 Nr. 2 '' '' '' 203 Nr. 3 '' '' '' 204 Nr. 4 '' '' '' 205 Nr. 5 '' '' '', 862 206 Nr. 6/7 '' '' '', '' 207 Nr. 8/9 '' '' '', '' 208 Nr. 10 '' '' '', '' 209 Nr. 11 '' '' '', '' 210 Nr. 12 '' '' '', '' 211 Nr. 13 '' '' '', '' 212 Nr. 14 '' '' '', 863 213 Nr. 15 '' '' '', '' 214 Nr. 16 '' '' '', '' 215 Nr. 17 '' '' '', '' 216 Nr. 18 '' '' '', '' 217 Nr. 19 '' '' '', '' 218 Nr. 20 '' '' '', '' 219 Nr. 21 '' '' '', '' 220 F 2 Nr. 22 21.4.81 V 859, 861, 864 221 Nr. 23 '' '' '', 864 222 Nr. 24/25 '' '' '', 864 223 Nr. 26 '' '' '', 864 224 Nr. 27 '' '' '', '', 865 225 Nr. 28 '' '' '', 865 226 Nr. 29 '' '' '', 865 228 Nr. 31 '' '' '', 865 229 Nr. 32 '' '' '', 865 230 F 2 Nr. 550 11.8.81 VI 1068, 1069 231 Nr. 552 '' '' '', 232 Nr. 553 '' '' '', 1070 233 Nr. 680 13.10.81 VII 1187, 1188, 1189 VI 1122, 1123 235 Nr. 740 29.10.81 VII 1224, 1225 244 Nr. 882 10.11.81 VIII 1254, 1259, 1262 245 Nr. 24/25 21.4.81 V 861, 864 301 F 1 8 Nr. 100 6.4.81 V 830, 836, 843 302 Nr. 101 '' '' '' 303 Nr. 102 '' '' '' 305 Nr. 104 '' '' '', 844 307 Nr. 109 '' '' '', 844 308 Nr. 110 '' '' '', 844 309 Nr. 247 '' '' '', 844 310 Nr. 401 '' '' '', 845 311 Nr. 402 '' '' '', 845 312 Nr. 403 '' '' '', 845 313 Nr. 405 '' '' '', 845 315 Nr. 907 10.11.81 VIII 1254, 1259, 1264 316 Nr. 908 '' '' '' '' 601 F 6 Nr. 519 14.7.81 VI 1026, 1029 602 Nr. 1 9.4.81 V 847, 848 603 Nr. 2 '' '' '' 604 F 6 Nr. 3 9.4.81 V 847, 848, 849 605 Nr. 4 '' '' '', '' 606 Nr. 5 '' '' '', '' 607 Nr. 6 '' '' '', '' 608 Nr. 7 '' '' '' '' 609 Nr. 8 '' '' '' '' 610 Nr. 9 '' '' '' '' 611 Nr. 10 '' '' '' '' 612 Nr. 18 '' '' '' 850 613 Nr. 22 '' '' '' 851, 852 614 Nr. 320 11.6.81 983, 986, 988 621 Nr. 340 '' '' '', 990 622 Nr. 334/343 '' '' '', 989, 990 623 Nr. 234 14.5.81 912, 915, 916 624 Nr. 335 11.6.81 983, 986, 989 625 Nr. 336 '' '' '' '' 626 Nr. 337 '' '' '' '' 627 Nr. 339 '' '' '', 990 628 Nr. 275/278 14.5.81 912, 915, 921, 922 629 Nr. 276 '' '' '', 922 630 Nr. 277 '' '' '' '' 631 Nr. 279 '' '' '' '' 632 Nr. 280 '' '' '' 916, 917 634 Nr. 357 11.6.81 983, 986, 992 635 Nr. 600 27.10.81 VII 1212, 1214, 1215 636 Nr. 301 11.6.81 V 983, 986, 988 637 Nr. 639/640 27.10.81 VII 1212, 1214, 1215, 1216 639 Nr. 211 14.5.81 V 912, 915, 916 640 Nr. 212 '' '' '' '' 641 Nr. 214 '' '' '' '' 642 Nr. 219 '' '' '' '' 643 F 6 Nr. 215 14.5.81 V 912, 915, 916 644 Nr. 216/219 '' '' '' '' Nr. 221/222 '' '' '' '' Nr. 225/227 '' '' '' '' 645 Nr. 213, 222, 232 '' '' '' '' 646 Nr. 351 11.6.81 983, 986, 991 647 Nr. 354 '' '' '' '' 648 Nr. 355 '' '' '' '' 649 Nr. 356 '' '' '' '' 650 Nr. 358 '' '' '' 992 651 Nr. 360 '' '' '' 992 652 Nr. 365 '' '' '' 993 653 Nr. 367 '' '' '' 993 658 Nr. 865 10.11.81 VII 1254, 1259, 1261 659 Nr. 477 3.7.81 VI 1011, 1012, 1013 660 Nr. 478 '' '' '' '' 661 Nr. 479 '' '' '' 1014 662 Nr. 480 '' '' '' 1014 663 Nr. 499 '' '' '' 1015 664 Nr. 500 '' '' '' 1015 665 Nr. 514 '' '' '' 1013 666 Nr. 514 a '' '' '' '' 667 Nr. 513 '' '' '' '' 668 Nr. 515 '' '' '' 1017 669 Nr. 516 '' '' '' '' 670 Nr. 547 11.8.81 VI 1068, 1069 671 Nr. 585 20.8.81 VI 1092, 1097, 1098 672 Nr. 586 '' '' '' '' 673 Nr. 594 25.8.81 VI 1100, 1105 674 Nr. 601 3.9.81 1121, 1122, 1123 676 Nr. 650 8.10.81 VII 1179, 1183 677 F 6 Nr. 738 29.10.81 VII 1224, 1225 678 Nr. 737 '' '' '' 679 Nr. 736 '' '' '' 680 Nr. 735 22.10.81 VII 1204, 1208, 1210 681 Nr. 732 '' '' '' 1209 682 Nr. 739 29.10.81 VII 1214, 1225 683 Nr. 731 22.10.81 VII 1204, 1208, 1209 684 Nr. 762 9.10.81 VIII 1243, 1248 685 Nr. 899 10.11.81 VIII 1254, 1259, 1263 686 Nr. 616 8.9.81 VI 1130, 1135, 1136 687 Nr. 615 '' '' '' '' 688 Nr. 815 9.11.81 VIII 1243, 1248, 1251 690 Nr. 734 22.10.81 VII 1204, 1208, 1209 1210 691 Nr. 392 11.6.81 V 983, 986, 994 701 Nr. 111 7.5.81 V 882, 883, 884 702 Nr. 112 '' '' '' '' 703 Nr. 113 '' '' '' '' 704 Nr. 114 '' '' '' '' 705 Nr. 115 '' '' '' '' 885 706 Nr. 116 '' '' '' '' ", 886 707 Nr. 117 '' '' '' '' 886 708 Nr. 118 '' '' '' '' '' 709 Nr. 119 '' '' '' '' '' 710 Nr. 120 '' '' '' '' '' 711 Nr. 121 ' '' '' '' '' 712 Nr. 122 '' '' '' '' 887 713 Nr. 123 '' '' '' '' '' 714 Nr. 124 '' '' '' '' '' 715 Nr. 125 '' '' '' '' '' 716 Nr. 126 '' '' '' '' '' 717 F 6 Nr. 127 7.5.81 V 882, 883, 884, 888 718 Nr. 128 '' '' '' '' '' 719 Nr. 129 '' '' '' '' '' 720 Nr. 130 '' '' '' '' '' 721 Nr. 11 9.4.81 V 847, 848, 849 722 Nr. 12 '' '' '' '' 723 Nr. 13 '' '' '' 850 724 Nr. 14 '' '' '' '' 725 Nr. 16 '' '' '' '' 726 Nr. 17 '' '' '' '' 727 Nr. 19 '' '' '' 851 728 Nr. 21 '' '' '' '' 729 Nr. 282 14.5.81 V 912, 915, 923 730 Nr. 284 '' '' '' '' 731 Nr. 287 '' '' '' '' 732 Nr. 281 '' '' '' 922 733 Nr. 357 11.6.81 V 983, 986, 992 734 Nr. 352 '' '' '' 991 735 Nr. 783 9.11.81 VIII 1243, 1248, 1251 736 Nr. 782 '' '' '' '' 737 Nr. 759 '' '' '' '' 738 Nr. 747 29.10.81 VII 1224, 1225, 1226 739 Nr. 746 '' '' '' '' 740 Nr. 743 '' '' '' '' 741 Nr. 653 8.10.81 VI 1179, 1183, 1184 742 Nr. 622 17.9.81 1145, 1146 743 Nr. 621 '' '' '' 744 Nr. 463 3.7.81 VI 1011, 1012, 1013 745 Nr. 596 25.8.81 VI 1100, 1105 746 Nr. 595 '' '' '' 747 Nr. 576 17.8.81 VI 1084, 1085, 748 F 6 Nr. 150 e 11.6.81 V 983, 986, 987 798 Nr. 559 11.8.81 VI 1068, 1070 800 Nr. 771 9.11.81 VIII 1243, 1248, 1249 801 Nr. 730 22.10.81 VII 1204, 1208, 1209 802 Nr. 424 11.6.81 V 983, 986, 996 803 Nr. 645 5.10.81 VII 1169, 1170, 805 Nr. 250 14.5.81 V 912, 915, 918 806 Nr. 253 '' '' '' 919 809 Nr. 258 '' '' '' '' 810 Nr. 256 '' '' '' '' 811 Nr. 257 '' '' '' '' 812 Nr. 258 '' '' '' '' 920 813 Nr. 259 '' '' '' 920 814 Nr. 260 '' '' '' '' 815 Nr. 261 '' '' '' '' 816 Nr. 262 '' '' '' '' 817 Nr. 263 '' '' '' '' 818 Nr. 264 '' '' '' '' 819 Nr. 265 '' '' '' 921 820 Nr. 266 '' '' '' '' 821 Nr. 267 '' '' '' '' 822 Nr. 268 '' '' '' '' 823 Nr. 269 '' '' '' '' 824 Nr. 270 '' '' '' '' 825 Nr. 867/873 10.11.81 VIII 1254, 1259, 1261 VII 1225, 1226
- b)
Fehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
- aa)
Die Rügen Nr. 300, 317 bis 338, 750 bis 753, 755 bis 767, 769 bis 780 und 784 bis 796 betreffen Hilfsbeweisanträge, die der Angeklagte nach seinem eigenen Vorbringen noch nach Beginn der Urteilsverkündung anbringen wollte. Ohne Rechtsfehler hat der Strafkammervorsitzende es abgelehnt, die Verkündung zu unterbrechen, wieder in die Verhandlung einzutreten und diese Anträge entgegenzunehmen (RGSt 57, 142; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 405/62). Ein Fall, in dem die Aufklärungs- oder die Fürsorgepflicht ausnahmsweise etwas anderes gebieten könnte (vgl. Hürxthal in KK § 258 StPO Rdn. 27), lag hier nicht vor.
- bb)
Die Hilfsbeweisanträge Nr. 1101, 1102 und 1116 sind entgegen der Behauptung der Revision (Rüge Nr. 191) in der Hauptverhandlung beschieden worden (PB IX Bl 1331, 1334 ff).
- cc)
Die Rügen Nr. 15, 39 bis 41, 43 bis 49, 172, 179, 180, 189, 1000 und 1003 bis 1005 sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der Hilfsbeweisanträge nicht oder jedenfalls nicht in der für eine Prüfung durch das Revisionsgericht gebotenen hinreichen den Weise mitgeteilt hat (vgl. oben I 2).
- dd)
Die übrigen Rügen, mit denen fehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen behauptet wird (Nr. 57, 60, 67, 69, 173 bis 178, 181 bis 188, 190, 600 und 700), sind unbegründet. Die Strafkammer hat die gestellten Anträge aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen im Urteil (UA 371 bis 374 und 393) abgelehnt.
- 9.
§ 257 StPO
Die Rügen Nr. 551, 553 bis 558, 561, 563, 565 bis 567 und 569 bis 571 gehen fehl. § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern nur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewährt wird (BGH VRS 34, 344, 346). Daß das hier nicht der Fall gewesen sei, behauptet die Revision nicht.
- 10.
§ 273 Abs. 3 StPO
Diese Vorschrift gibt auch in ihrer neuen Fassung den Prozeßbeteiligten keinen Anspruch darauf, daß eine Aussage wörtlich in die Niederschrift aufgenommen wird. Die wörtliche Aufnahme hängt davon ab, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt. Das hat allein der Tatrichter zu beurteilen (RGSt 5, 352, 353; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 405/65 -). Die Rügen Nr. 500 bis 505 sind deshalb unbegründet.
- 11.
§ 338 Nr. 1 StPO
Die Rüge, an der Hauptverhandlung hätten nicht die richtigen Schöffen teilgenommen (Nr. 21), kann die Revision nicht mehr erheben (§§ 222 a, 222 b StPO). Die Beisetzung des Gerichts ist den Verteidigern vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden (HA Bd. I/6 Bl 1756). Sie ist bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten nicht beanstandet worden.
- 12.
§ 338 Nr. 3 StPO
- a)
Die Rügen Nr. 22 und Nr. 415 scheitern schon daran, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozeßordnung nicht (wegen Besorgnis der Befangenheit) abgelehnt werden kann (Pfeiffer in KK § 24 StPO Rdn. 13 mit Nachweisen).
- b)
Die am 3. Juli 1980 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rubel gerichteten Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit (Rüge Nr. 400) sind mit Recht nach § 26 a Abs. 1 StPO als unzulässig zurückgewiesen worden (PB II Bl 417). Sie wäre auch in der Sache unbegründet gewesen (vgl. BGHSt 23, 265).
- c)
Die übrigen Rügen (Nr. 401 bis 429 sowie 531 und 532), mit denen beanstandet wird, daß die Strafkammer die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter, "die Berufsrichter", "das Gericht" oder "verschiedene Richter" zurückgewiesen hat, sind nicht in der für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den Inhalt der Ablehnungsgesuche und/oder den der zurückweisenden Beschlüsse nicht mit (vgl. oben I 2).
- 13.
Einzelrügen
- a)
Zu Beginn der Hauptverhandlung am 25. Oktober 1979 hat der Strafkammervorsitzende festgestellt, daß Rechtsanwalt Dr. F. sein Mandat als Verteidiger des Angeklagten niedergelegt hat (PB I Bl 2). In jenem Zeitpunkt wurde der Angeklagte von seinen Pflichtverteidigern Dr. B. und G. und seinem Wahlverteidiger Dr. K. vertreten, die alle erschienen waren (PB I Bl 2). Das Urteil kann nicht darauf beruhen, daß Rechtsanwalt Dr. F. - wie die Revision behauptet - fehlerhafterweise nur unvollständige Akteneinsicht gewährt wurde und gleichwohl aber mit der Hauptverhandlung begonnen worden ist (Rüge Nr. 11).
- b)
Vor Abschluß einer mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf (Rüge Nr. 23), daß ihm die Sitzungsniederschrift, jeweils bereits hergestellte Teile von ihr oder entsprechende Protokollentwürfe zur Einsicht vorgelegt oder Abschriften davon zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 15. April 1975 - 5 StR 508/74 - bei Dallinger MDR 1975, 725).
- c)
Der Angeklagte hat nur ein Recht darauf (Rüge Nr. 24), daß ihm die Ablehnung seiner Beweisanträge und die Gründe dafür bis zum Schluß der Beweisaufnahme bekanntgegeben werden, damit er seine Verteidigung auf sie einstellen und gegebenenfalls neue Anträge stellen kann (BGHSt 19, 24, 26). Das ist hier geschehen. Angesichts der Flut der von ihm selbst fast täglich gestellten Anträge wäre eine sofortige Bescheidung ohnehin unmöglich gewesen.
- d)
Die Behauptung (Rüge Nr. 552), bei der Vernehmung des Zeugen Ha. am 7. August 1980 sei dem Angeklagten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist unrichtig (vgl. PB II Bl 446 bis 453).
- e)
Mit der Revision kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, daß die Aussage eines Zeugen nicht vollständig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sei (Rüge Nr. 149). Rechtsanwalt C. hatte überdies von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO Gebrauch gemacht (PB V Bl 830, 831). Die Protokollierung irgendwelcher Erklärungen von ihm zum Anklagevorwurf verbot sich damit ohnehin.
- f)
Zu den Rügen, das Urteil sei auf falsche Ermittlungen aufgebaut (Nr. 20), der Zeuge O. sei vernommen worden, obwohl eine Aussagegenehmigung nicht vorgelegen habe (Rüge Nr. 530), es hätte ein in Steuersachen sachkundiger Pflichtverteidiger bestellt werden müssen (Nr. 314), teilt die Revision keine hinreichenden Tatsachen mit, die den Senat zu einer Prüfung und Entscheidung in die Lage versetzen würden (vgl. oben I 2).
- 14.
Die folgenden Rügen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und/oder die Beweiswürdigung der Strafkammer; soweit mit ihnen möglicherweise die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO gerügt werden sollte (z.B. Rüge Nr. 52, 62), sind sie jedenfalls nicht vorschriftsmäßig erhoben worden (vgl. oben I 2); die Bezugnahme auf beigefügte unleserliche Fotokopien (z.B. Rüge Nr. 60) ist unzureichend: Nr. 42, 50, 52 bis 56, 58 bis 65, 68, 70, 71, 78 bis 80, 147, 151, 153, 155 bis 164, 166, 169 bis 171, 227, 240 bis 243, 246 bis 262, 654 bis 657, 689, 804, 807, 808, 826 bis 830, 832, 833, 900 bis 905, 907 bis 912, 951 bis 953 und 1002.
- 15.
Die mit den Rügen Nr. 100 und 200 (letztes Wort), 112 und 113 (Einstellung des Verfahrens), 154 (Verjährung), 950 (Schwimmbadkosten) und 1001 (Entführung) erhobenen Bedenken richten sich nicht gegen das Verfahren, sondern gegen die sachlichrechtlichen Entscheidungen der Strafkammer, in den Rügen Nr. 100 und 950 verbunden mit unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Die Bedenken sind unbegründet.
C)
Sachbeschwerde
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Anlaß zur Erörterung besteht nur in folgendem:
Zur Tatzeit (bis 1975) galt § 392 AO (a.F.). Der Angeklagte hat auch den Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO (1977) erfüllt; diese Strafbestimmung ist jedoch nicht milder, so daß es nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts bleibt. Die fehlerhafte Annahme des § 370 AO (UA 205, 317 und 339) hat sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Die Annahme von jeweils mit den Steuerdelikten tateinheitlich begangenen Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht beschwert den Angeklagten nicht.
Eine erschöpfende Darstellung aller irgendwie mitsprechender Strafzumessungserwägungen ist auch nach der Neufassung des § 46 StGB weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; 24, 268; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70). Daraus, daß der von der Revision (Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. G. vom 5. April 1983 Bl 4) Vermißte Umstand im Urteil nicht erwähnt wird, kann nicht geschlossen werden, die Strafkammer habe ihn bei der Findung der Strafe unberücksichtigt gelassen.
Das Urteil bietet in seinem Gesamtzusammenhang keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer den Gedanken der Abschreckung fehlerhafterweise überbewertet haben oder etwa der Auffassung gewesen sein könnte, Wirtschaftsstraftaten müßten deshalb streng bestraft werden, weil sie eben Wirtschaftsstraftaten seien. Die behaupteten Widersprüche bei der Anführung der Vermögenslosigkeit des Angeklagten im Urteil (UA 395, 396) bestehen nicht: Der Angeklagte hat durch den Konkurs sein Vermögen verloren und steht jetzt mittellos da; das wird strafmildernd berücksichtigt. Mit der Erwägung, daß der Schaden in beiden Betrugsfällen beträchtlich ist und nicht erwartet werden kann, daß er sich im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit und die Schuldenlast des Angeklagten verringert, wird lediglich die - objektive - Höhe des Schadens strafschärfend gewertet. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
D)
Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§§ 465 Abs. 1, 464 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen sie ist deshalb unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Hürxthal
Ruß
Goydke
RiBGH Dr. Jähnke befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert Salger