Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2025, Az.: 4 StR 422/25

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.2025
Aktenzeichen
4 StR 422/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR422.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 28.03.2025 - AZ: 21 KLs-61 Js 14/24-18/24

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen genügen bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit sich die erste Rüge auf ein Beweisverwertungsverbot stützt, muss der Revisionsführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob die erhobene Rüge - den Vortrag als zutreffend unterstellt - Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18 Rn. 4). Das ist hier nicht geschehen, da der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt seines in der Hauptverhandlung erklärten Widerspruchs mitteilt, nicht aber auch den für die revisionsrechtliche Prüfung unerlässlichen Inhalt des nach den Feststellungen ergangenen Durchsuchungsbeschlusses sowie weiterer den Vorgang betreffender Aktenstücke, namentlich des gefertigten Durchsuchungsberichts sowie zugehöriger Vermerke. Gleichermaßen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen auch die beiden erhobenen Aufklärungsrügen, da sie sich jeweils auf eine Stellungnahme zur Eröffnung des Hauptverfahrens stützen, diese jedoch weder beifügen noch ihrem (vollständigen) Inhalt nach vortragen.

Quentin
Maatsch
RiBGH Dr. Scheuß ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin
Marks
Gödicke