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Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen

Normen

GewHG

BT-Drs. 20/14025

Information

1 Allgemein

Am 28.02.2025 ist das Gewalthilfegesetz in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen: ein Hilfesystem, das mit geeigneten Maßnahmen vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schützt, interveniert, Folgen mildert und präventiv tätig wird.

Zielsetzung des Gesetzes ist es, dass ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten bundesweit zur Verfügung steht und jeder Mensch, der von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen ist, Hilfe erhält – unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen.

2 Anwendungsbereich des Gesetzes

Anspruch auf Hilfe haben Menschen, die von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind. Dabei besteht in § 2 GewHG eine Begriffsbestimmung:

Geschlechtsspezifische Gewalt

Geschlechtsspezifische Gewalt liegt vor, wenn sich eine körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalthandlung gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechtes oder ihrer Geschlechtsidentität richtet und zu Schäden oder Leiden führt oder führen kann. Dies umfasst auch digitale Begehungsformen. Geschlechtsspezifische Gewalt betrifft insbesondere Frauen. Aber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/14025) sind auch LSBTIQ*-feindliche Gewalthandlungenformen von geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst.

Häusliche Gewalt:

Die Begriffsbestimmung formuliert ein weitgefasstes Verständnis von häuslicher Gewalt:

Häusliche Gewalt umfasst Gewalthandlungen in bestehenden oder beendeten Ehen, in bestehenden oder beendeten eingetragenen Lebenspartnerschaften, in bestehenden oder beendeten Partnerschaften sowie im familiären Umfeld.

Das familiäre Umfeld ist in Form von Verwandtschaftsbeziehungen weit zu verstehen: Umfasst ist damit auch generationsübergreifende innerfamiliäre Gewalt.

Darüber hinaus werden Gewalthandlungen durch sonstige Personen des Haushaltes, unabhängig von biologischen oder rechtlich anerkannten familiären Bindungen umfasst.

Ein formaler gemeinsamer Wohnsitz oder eine gemeinschaftliche Haushaltsführung sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/14025) für die Einordnung als häusliche Gewalt nicht erforderlich.

Es genügt das zumindest zeitweise gemeinsame häusliche Leben. Häusliche Gewalt kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/14025) daher durch Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft sowie durch andere Bewohner in Einrichtungen, zum Beispiel der Behindertenhilfe oder Pflege oder im Rahmen häuslicher Pflege durch im Haushalt wohnende Hilfspersonen erfolgen.

Die als häusliche Gewalt einzuordnende Gewalthandlung ist nicht ortsgebunden, sie kann außerhalb des eigenen Zuhauses erfolgen.

Nicht in die Begriffsbestimmung von häuslicher Gewalt einbezogen werden zum Beispiel Gewalthandlungen in der Arbeitsstätte, der Schule oder im Vereinsleben. Diese Gewalthandlungen können jedoch – wie zum Beispiel Nachstellung am Arbeitsplatz oder sexuelle Übergriffe durch Personal in Einrichtungen – unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Gewalt nach Absatz 1 fallen.

Gewalt im häuslichen Kontext hat viele unterschiedliche Ausprägungen:

Sie umfasst körperliche Gewalthandlungen, insbesondere die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie der körperlichen Selbstbestimmung einschließlich des Freiheitsentzugs und der Tötung.

Häusliche Gewalt umfasst alle Ausprägungen sexuelle Gewalt. Diese ist ein Eingriff in die Intimsphäre einer anderen Person gegen ihren Willen und richtet sich regelmäßig gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Umfasst sind jegliche sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigungen.

Häusliche Gewalt kann in Form psychischer Gewalt erfolgen. Hierunter sind insbesondere Handlungen mit dem Ziel der Unterwerfung, Abwertung, Einschüchterung, Kontrolle oder Manipulation einer Person zu verstehen, wie zum Beispiel fortlaufende Beschimpfungen, Drohungen, Isolierung der betroffenen Person oder das Erschaffen einer angstbehafteten Situation.

Häusliche Gewalt kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/14025) in Form wirtschaftlicher Gewalt erfolgen. Hierunter sind insbesondere Handlungen zu verstehen, die darauf ausgerichtet sind, eine Person über finanziellen Zwang zu kontrollieren oder die Person finanziell auszubeuten.

Es handelt sich hierbei zum Beispiel um das Schaffen oder Aufrechterhalten finanzieller Abhängigkeiten zur Kontrolle, die alleinige Verfügungsmacht über finanzielle Ressourcen, das Verbot einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, den Zwang einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachzugehen, das Einbehalten des Lohns sowie das Vorenthalten von finanziellen Informationen, um Kontrolle auszuüben.

Zwangsheirat, Zwangsarbeit oder Arbeitsausbeutung im Privathaushalt lebender Pflege-, Haushalts- oder Kinderbetreuungshilfen sind Beispiele für besondere Formen der häuslichen Gewalt.

3 Inhalt des Hilfesystems

Die Maßnahmen sind allgemein in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 GewHG und detailliert für den Bereich Schutz und Beratung in § 3 GewHG geregelt:

  • Gewaltbetroffene Personen einschließlich der sich in ihrer Obhut befindlichen Kinder haben Anspruch auf Schutz sowie Beratung und Unterstützung.

    § 3 GewHG regelt individuelle Rechtsansprüche auf Schutz und auf fachliche Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.

    Der Anspruch auf Schutz setzt eine gegenwärtige Gewaltgefährdung voraus. Eine gegenwärtige Gewaltgefährdung ist insbesondere gegeben, wenn Gefahr für Leib oder Leben besteht.

    Der Anspruch auf Schutz zielt auf die Sicherheit der gewaltbetroffenen Person einschließlich der Kinder, die sich in Obhut der gewaltbetroffenen Person befinden. Die Sicherheit kann insbesondere durch die Gewährung sicherer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung gewährleistet werden. Auch Schutz in Eilfällen durch sofortige Hilfestellung, wie z.B. durch übergangsweise Gewährung von Unterkunft, Vermittlung in eine geeignete Unterkunft oder andere Maßnahmen, die die Sicherheit der gewaltbetroffenen Person gewährleisten, sind umfasst.

  • Im Rahmen der vorbeugenden und verhindernden Prävention soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/14025) z.B. eine Sensibilisierung an Schulen, die Fortbildung von Fachkräften sowie die Arbeit mit Tätern erfolgen, z.B. durch standardisierte soziale Trainingskurse, Gewaltpräventionsberatung oder auch Anti-Gewalttraining. Prävention umfasst auch Öffentlichkeitsarbeit.

  • Mit einer strukturierten Vernetzungsarbeit soll insbesondere die Koordinierung der fachlichen Zusammenarbeit, die politische Facharbeit und die Interessensvertretung verbessert werden. Die Bekämpfung und Verhinderung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erfordern den Einbezug aller Hilfsdienste, Behörden sowie gesellschaftlichen Institutionen.

4 Keine Begrenzung auf Schutz- und Beratungsangebote am Wohnort

Gewaltbetroffene Personen wenden sich zur Inanspruchnahme von Schutz- oder Beratungsangeboten an eine Einrichtung nach diesem Gesetz. Eine Beschränkung auf Einrichtungen am Wohnort besteht nicht.

metis