Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1960, Az.: 1 StR 433/60
Bestimmung der Voraussetzungen einer Rückfallhehlerei; Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Einbruchsdiebstahl im Rückfall und Rückfallhehlerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 433/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 03.06.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Oktober 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Willms, Dr. Hübner, Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. Juni 1960 je mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.)
im Fall K. in vollem Umfang,
- 2.)
im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Angeklagte war auf Grund seiner Verzichtserklärung mit Genehmigung der großherzoglich-luxemburgischen Rerierung an die Bundesrepublik ausgeliefert worden (Bl. 97, 98 d.A.). Die Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung in übrigen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Fall Noack) und wegen Hehlerei im Rückfall (Fall Kolling) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jähren Zuchthaus verurteilt, auch gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden. Schließlich wurde die Einziehung, eines dem Angeklagten gehörenden PKw-Anhängers ausgesprochen.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts; die Verfanrensrügen sind allerdings, soweit sie zulässig erhoben sind, in Wirklichkeit Sachbeschwerden. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II.
Fall Noack:
Die Darlegungen der Strafkammer, daß der Angeklagte in diesem Fall des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig sei, sind rechtlich nicht angreifbar.
Das Landgericht hat, entgegen der Revision, dem Angeklagten keine Beweislast auferlegt. Die beanstandete Wendung S. 11 oben UA ist im Zusammenhang mit der anschließenden Feststellung zu lesen, daß sämtliche Alibieinwände des Angeklagten unwahr und widerlegt seien (vgl. auch den gegenüber die Ausführungen S. 16 UA in den Fällen des Freispruchs mangels Beweises).
Daß der Angeklagte bei dieser Tat vermutlich Helfer hatte (Entwendung von 59 Reifen, 8 Rädern und 21 Achsen), hinderte seine Verurteilung als Täter nicht; vgl. § 47 StGB.
III.
Fall K.:
Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 1958 aus einem Lagerschuppen der Firma K. in A. ein vollständiges LKW-Ersatzrad mittels Einbruchs entwendet worden. Alsbald nach dieser Tat hat der Angeklagte das Rad den Eheleuten M. für 170,- DM zum Kauf angeboten. Diese lehnten jedoch den Ankauf ab. Darauf zerlegte der Angeklagte das Ersatzrad, nahm den Reifen wieder mit fort und ließ die mit dem Firmennamen "K." gezeichnete Felge liegen. Die Strafkammer hielt nicht für hinreichend erwiesen, daß der Angeklagte selbst das Ersatzrad gestohlen hatte. Sie war jedoch davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer, wenn er schon nicht selbst der Dieb war, um die unrechtmäßige Herkunft des Rades gemußt hat. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, daß die Rückfallvoraussetzungen der §§ 259, 261 StGB gegeben seien und hat ihn wegen Rückfallhehlerei im Sinne der §§ 259, 261 (Abs. 1) StGB verurteilte. Hier muß schon die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung rühren. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
Die Strafkammer führt zur Anwendung des § 261 Abs. 1 StGB lediglich aus, die Hehlerei des Angeklagten beziehe sich auf einen schweren Diebstahl, weil das Ersatzrad mittels Einbruchs entwendet worden sei (S. 8 UA). Es genügt aber nicht, daß sich die abermals begangene Hehlrei auf einen schweren Diebstahl bezieht. Es muß vielmehr, um den § 261 Abs. 1 StGB anzuwenden, festgestellt werden, daß der Hehler wußte, billigend damit rechnete oder den Umständen nach annehmen mußte, das Hehlgut stamme gerade aus einem schweren Diebstahl (RGSt 15, 364; BGH 5 StR 56/56 v. 19. Juni 1956, teilw. veröfentlicht in LM Nr. 4 zu § 261 StGB). Das eine oder andere anzunehmen, hätte zwar bei dem Angeklagten, der selbst schon mehrfach Einbrüche begangen hatte, nahegelegen. Der Tatrichter hat aber in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht darf solche Schlüsse nicht ziehen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung insoweit (BGH a.a.O.) sowie im gesamten Strafausspruch (vgl. dazu BGH NJW 1960, 1870 Nr. 17). Die weitergehende Revision (Schuldspruch im Fall N.) ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
IV.
Im übrigen besteht Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
Die Darlegungen des Tatrichters zum Fall K. (S. 7-9 UA) sind nicht eindeutig. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Schuldvorwurf, den Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 1958 selbst ausgeführt zu haben, hilfsweise Beweis dafür angetreten, daß er sich zu jener Zeit in einem Gasthof aufgehalten und sein Zimmer nicht verlassen habe (Bl. 211 d.A.). Die Erwägungen der Strafkammer (S. 7 unten, 9 oben UA) könnten nun dafür sprechen, daß der Tatrichter glaubte, diesen Beweisantrag dadurch umgehen zu können, daß er statt wegen Einbruchsdiebstahls wegen Hehlerei verurteilt hat. Wäre das so, dann würde es an der zur Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung fehlen. Es kann auch sein, daß die Strafkammer eine wahldeutige Feststellung zwischen Einbruchsdiebstahl im Rückfall und Rückfallhehlerei treffen wollte (vgl. S. 8 UA: "wenn er schon nicht selbst der Dieb war"). Dies setzte indes voraus, daß das Bemühen um die Feststellung, ob der Angeklagte sich nur als Dieb oder lediglich als Hehler betätigt hat, trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel gescheitert war (BGHSt 12, 386, 388) [BGH 04.12.1958 - 4 StR 411/58]. Dann hätte aber zuvor dem erwähnten Beweisantritt entsprochen werden müssen. Dieser Beweis muß daher im Fall der Wiederholung des Antrags erhoben werden. Wird dieser Alibi-Einwand widerlegt, so würde einer wahldeutigen Verurteilung "wegen Hehlerei im Rückfall (Wahlfeststellung)" nichts im Wege stehen, falls nicht die neue Hauptverhandlung zu anderen Ergebnissen führt, etwa dahin, daß der Tatrichter die sichere Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe mit dem Einbruch (als Täter) nichts zu tun und komme nur als Hehler in Betracht, oder er sei zweifelsfrei als Täter des Einbruchsdiebstahls überführt. Begünstigung scheidet nach den bisher festgestellten Sachverhalt aus, erst recht die Annahme bloßer Fundunterschlagung (vgl. S. 8 UA).
Sollte die Strafkammer nun eine wahldeutige Verurteilung vornehmen oder die sichere Überzeugung erlangen, daß der Angeklagte nur der Rückfall-Hehlerei (nach § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) schuldig ist, so müßte auf jeden Fall gesagt werden, welche Begehungsform des § 259 StGB vorlag. Mitwirken zum Absatz setzt ein Handeln im Einverständnis und Interesse des Diebes voraus (BGHSt 9, 137, 138) [BGH 12.04.1956 - 4 StR 60/56]. Doch liegt die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte das Ersatzrad für eigene Zwecke an sich gebracht hat. - Zum Hehlereivorsatz erwähnt das Landgericht einmal die Beweisvermutung ("den Umständen nach"). Das Fordern eines ungewöhnlich niedrigen Preises wäre aber kein von außen wirkender Umstand gewesen (BGH NJW 1953, 552 Nr. 11; DRiZ 1955 S. 34 mit Nachweisen). Andere Wendungen der Urteilsgründe sprechen immerhin dafür, daß die Strafkammer letztlich doch positives Wissen des Angeklagten von der strafbaren Herkunft des Rades angenommen hat. Zum Nachweis hierfür durfte der Tatrichter sowohl das Fordern eines geringen Preises als auch die übrigen angeführten Gesichtspunkte, einschließlich der Art der Verteidigung des Angeklagten verwerten. Die Strafkammer wird jedoch in dieser Hinsicht eindeutigere Feststellungen treffen müssen.
Die zur Anwendung des § 20 a (Abs. 1) StGB erforderliche Gesamtwürdigung ist sehr knapp und läßt die Einzelerörterung der früheren Straftaten vermissen (BGHSt 1, 94, 99 ff [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51]; BGH MDR 1957, 562). Der Tatrichter hat Gelegenheit, dies nachzuholen.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 1, 252 ff) ist zu beachten.
Seibert
Willms
Hübner
Fischer