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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.02.2000, Az.: 2 BvR 191/00

Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde; Verfristete Verfassungsbeschwerde; Unstatthaftes Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.02.2000
Aktenzeichen
2 BvR 191/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 17279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig erhoben worden.

2

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 25. August 1999 und des Landgerichts vom 6. Oktober 1999 richtet, ist sie verfristet. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Denn die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde begann insoweit bereits mit dem - spätestens im Einlegungszeitpunkt der weiteren Beschwerde am 20. Oktober 1999 als bewirkt anzusehenden - Zugang der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beim Bevollmächtigten des Beschwerdeführers.

3

Die gegen den Beschluss vom 6. Oktober 1999 eingelegte weitere Beschwerde vom 20. Oktober 1999 und der auf sie ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 konnten den Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrechen, weil es sich bei der Beschwerde um ein nach der Strafprozessordnung offensichtlich unstatthaftes Rechtsmittel gehandelt hat (§ 310 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt. Offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist ein Rechtsmittel, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. etwa BVerfGE 19, 323 (330) [BVerfG 08.12.1965 - 1 BvR 662/65];  28, 1 (6) [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68]und 48, 341 (344)). Diese Voraussetzungen lagen hier aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 ohne weiteres vor.

4

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 richtet, genügt sie auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG.

5

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Art. 19 Abs. 4 GG oder sonstiges Verfassungsrecht ein weiteres Rechtsmittel gebieten sollten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug, soweit das Verfahrensrecht - wie hier - eine weitere Instanz nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 96, 27 (39) m. w. N. ).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.