Bundessozialgericht
Urt. v. 12.11.1975, Az.: 3/12 RK 13/74
Versicherungspflicht; Berufsschullehrer; Sonderausbildung; Beurlaubung; Anschließendes Studium; Dauer der Verpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.11.1975
- Aktenzeichen
- 3/12 RK 13/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO
- § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG
- § 168 Abs. 1 AFG
Fundstellen
- BSGE 41, 24
- SozR 2200 § 165 Nr 8
Amtlicher Leitsatz
Wer im Rahmen einer Sonderausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer vom Arbeitgeber für die Dauer des anschließenden Studiums - unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts - beurlaubt wird, bleibt auch während des Studiums versicherungspflichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn er sich verpflichtet hat, nach erfolgreichem Abschluß des Studiums mindestens 5 Jahre als Lehrer tätig zu sein.