Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.08.1996, Az.: 2 BvR 1304/96
Beweisantrag; Zeuge; Ausland; Aufklärungspflicht; Beweisantizipation
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.08.1996
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1304/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Kinzig, StV 97, 1
- NJW 1997, 999-1000 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1997, 1-3
Amtlicher Leitsatz
§ 244 V 2 StPO verstößt in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des BGH gefunden hat, nicht gegen Verfassungsrecht. Nach dieser Auslegung ist für einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, maßgebend, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Insoweit ist das Verbot der Beweisantizipation eingeschränkt.