Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1981, Az.: III ZR 193/80
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zahlung eines Grundschuldbetrages als selbständige persönliche Verpflichtung; Beweis über ein abstraktes Schuldversprechen bzgl. Ansprüche einer Bank
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 193/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.10.1980 - AZ: 9 U 1753/80
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Sebastian O.,
2. Isabella O.,
beide W. straße ..., S.,
Prozessgegner
B. Hypotheken- und Wechselbank AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren Dr. W. A., Dr. H. Ba. und W. D., Kardinal-F.-Straße ..., M.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
am 5. November 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1980 - 9 U 1753/80 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen 5/6, die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 92 ZPO).
Streitwert: 76.480,00 DM
Gründe
1.
Die Revision wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf.
a)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die "Übernahme der persönlichen Haftung" für die Zahlung des Grundschuldbetrages regelmäßig eine selbständige persönliche Verpflichtung (§ 780 BGB) des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Höhe des Grundschuldbetrages darstellt (BGH Urt. v. 19. Mai 1958 - VII ZR 114/57 = WM 1958, 1194; vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74 = NJW 1976, 567; Wolfsteiner, Vollstr. Urkunde, 1978, S. 180 Rdn. 70.7; Zawar, NJW 1976, 1823, 1826). Der hier vereinbarte Vertragstext (Nr. 5 der Grundschuldbestellungsurkunde) erlaubt die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung. Die Auffassung der Revision, die Verwendung des Wortes "Haftung" habe keine (neue) Verbindlichkeit begründen sollen, sondern nur eine weitere Zugriffsmöglichkeit für bereits bestehende Ansprüche, ist schon im Hinblick auf die geschilderte Rechtsprechung, auf die die Beurkundungspraxis sich eingestellt hat, abzulehnen.
b)
Auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel treten hier keine klärungsbedürftigen rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Es liegt keine nachträgliche Erweiterung des Schuldgrundes vor. Die Unterwerfungserklärung für die abstrakte Verpflichtung (bis zur "Höhe" des Grundschuldbetrages) deckt grundsätzlich auch den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichtabrufs des Darlehens (nicht einschlägig daher BGH Urt. v. 23. November 1979 - V ZR 123/76 = NJW 1980, 1050 = WM 1980, 316 für den anders liegenden Fall eines Schadensersatzanspruchs aus § 326 BGB bei Unterwerfung wegen der "Kaufpreisforderung"). Auf die Frage, ob die "Zweckerklärung" vom 22. November 1977 formbedürftig war (§ 794 Nr. 5 ZPO), kommt es deshalb nicht an.
c)
Von Bedeutung wäre es dagegen, wenn das abstrakte Schuldanerkenntnis sich nach dem Parteiwillen nur auf die Ansprüche der Bank aus §§ 607, 608 BGB, nicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen Nichtabnahme des Darlehens (Nr. 13 der AllgDarlBed. für Hyp.Darl. - ADBHyp.) beziehen sollte. In diesem Fall könnten die Kläger die Erfüllung wegen rechtsgrundloser Bereicherung verweigern (§§ 821, 812 II BGB), was indessen von ihnen zu beweisen ist. Diesen Beweis haben sie nicht geführt. Gemäß Nr. 8 Abs. 1 ADBHyp. waren sie u.a. verpflichtet, die "Darlehenssicherheiten in der vorgesehenen Weise zu bestellen". Diese Sicherheiten sollten sich auf alle "Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung" erstrecken, wie die "Zweckerklärung" ergibt, die von beiden Klägern gebilligt wurde.
2.
Auch eine Erfolgsaussicht der Revision ist im Endergebnis zu verneinen. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger nicht erkennen.
Unbegründet ist namentlich die Auffassung der Revision, eine Haftung der Kläger sei jedenfalls deshalb entfallen, weil die Grundschuld gelöscht worden sei. Eine solche Akzessorität des persönlichen Anspruchs zum dinglichen Recht ist nicht möglich, weil das BGB akzessorische persönliche Verpflichtungen (etwa die Bürgschaft) nur für fremde Verbindlichkeiten zuläßt (Wolfsteiner a.a.O. S. 183 Rdn. 70.17). Vorliegend ist aber noch zu berücksichtigen, daß die Beklagte der Löschung der Grundschuld nur deshalb zustimmte, weil der Eigentümer/Verkäufer die Darlehensschuld nicht mit übernommen hatte. Der zusätzliche Sicherungszweck des Schuldanerkenntnisses war also gerade nicht entfallen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 76.480,00 DM
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong