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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.11.1977, Az.: GrS - 4/77

Zulassung einer Beschwerde; Grundsätzliche Bedeutung; Ernstlicher Zweifel; Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.11.1977
Aktenzeichen
GrS - 4/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 124, 130 - 137
  • BStBl II 1978, 229
  • DB 1978, 620 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1978, 167 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine vom FG nach Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde gegen einen nach § 69 Abs. 3 FGO ergangenen Beschluß ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die grundsätzliche Bedeutung auf die materielle Rechtsfrage bezieht, derentwegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geltend gemacht werden.

Tatbestand:

1

A.

Der IV. Senat des BFH hat mit Beschluß vom 16. Juni 1977 IV B 59/76 (BFHE 122, 430, BStBl II 1977, 753) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

2

Ist eine vom FG nach Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde gegen einen nach § 69 Abs. 3 FGO ergangenen Beschluß unzulässig, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung nicht auf die Auslegung des § 69 FGO, sondern auf die materielle Rechtsfrage bezieht, derentwegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestritten und deshalb dessen Aussetzung der Vollziehung begehrt wird?

3

B.

I. Der Anrufung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.

4

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) machte alljährlich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Verluste aus einem landwirtschaftlichen Betrieb geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA) ging erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 (Streitjahr) davon aus, daß der landwirtschaftliche Betrieb als Liebhaberei zu behandeln und deshalb zum 1. Juli 1970 als in das Privatvermögen überführt anzusehen sei. In dem endgültigen Einkommensteuerbescheid 1970 setzte das FA einen Entnahmegewinn an. Über den Einspruch der Beschwerdeführerin hat das FA noch nicht entschieden.

5

Die Beschwerdeführerin beantragte beim FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1970 in Höhe des streitigen Steuerbetrages. Das FG lehnte diesen Antrag ab, weil an der Beurteilung des Betriebes als Liebhaberei und an der Berechtigung des FA, den Betrieb als entnommen anzusehen, keine ernstlichen Zweifel bestünden. Das FG ließ unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, insbesondere der Frage, ob ein Entnahmegewinn zu versteuern sei, zu.

6

Mit der Beschwerde wird beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß die Frage, ob mit der Annahme einer Liebhaberei eine "Zwangsentnahme" des landwirtschaftlichen Vermögens in das Privatvermögen verbunden sei, bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden sei.

7

Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

8

II. Der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige IV. Senat beabsichtigt, über die von ihm für zulässig erachtete Beschwerde materiell zu entscheiden. Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch die Beschlüsse des V. Senats des BFH vom 9. Dezember 1976 V B 30/76 (BFHE 121, 125, BStBl II 1977, 314) und vom 3. Februar 1977 V B 45/76 (BFHE 121, 126, BStBl II 1977, 304).

9

Der V. Senat vertritt in diesen Entscheidungen die Auffassung, über eine nach Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG vom FG wegen Divergenz oder wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde könne sachlich nur entschieden werden, sofern die eine Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung beinhaltende Rechtsfrage die Auslegung des § 69 FGO betreffe.

10

Der V. Senat hat auf Anfrage des IV. Senats mitgeteilt, daß er einer Abweichung von den genannten Entscheidungen nicht zustimme. Er hat ergänzend zu den Gründen dieser Entscheidungen ausgeführt, daß Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG nur eine "entsprechende" Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO vorsehe. Diese Entsprechung könne sich nur auf grundsätzliche Fragen und auf die Abweichung von BFH-Entscheidungen zum Aussetzungsverfahren, nicht aber auf im Hauptsacheverfahren zur Entscheidung gestellte Rechtsfragen beziehen. Da die Rechtsfragen des Hauptsacheverfahrens im Aussetzungsverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten, komme ihnen in diesem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zu. Für die Zulassung der Beschwerde genüge es deshalb nicht, daß der im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Fall "bedeutend" sei, da die Rechtsfrage nicht "grundsätzlich", d. h. für die Rechtsprechung maßgeblich ("endgültig") entschieden werden könne. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine so weite Auslegung, wie sie der IV. Senat (s. unten 2.) vertrete. Wenn beispielsweise die Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Steuergesetzes ausgesetzt werde, erhebe sich die Frage, ob der unbestimmte Rechtsbegriff "ernstliche Zweifel" richtig angewendet sei. Damit erweise sich die Frage als eine solche der Auslegung des § 69 FGO. Gleiches gelte, wenn ein FG von einer ständigen Rechtsprechung des BFH abweiche und die Aussetzung der Vollziehung versage.

11

2. In seinem Anrufungsbeschluß geht der IV. Senat - insoweit übereinstimmend mit dem V. Senat - davon aus, daß in der Vorlegungsfrage ein Unterschied zwischen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Zulassung wegen Divergenz nicht bestehe. Der vorlegende Senat folgert vor allem aus der in Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, daß schon bei einer im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffenden Entscheidung über eine maßgebliche Rechtsfrage, die für die Rechtseinheit oder die Rechtsfortbildung bedeutsam sei, die Beschwerde zugelassen werden könne. Daß eine Entscheidung im Aussetzungsverfahren eine solche Bedeutung nicht haben könne, müsse bestritten werden. Dies zeigten vor allem Fälle der Art, daß Finanzgerichte an einem Steuergesetz ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel hätten und deshalb die Vollziehung sämtlicher auf diesem Gesetz beruhenden Steuerbescheide aussetzten oder daß in bewußter Abkehr von einer ständigen Rechtsprechung des BFH einem Steuerpflichtigen eine Vergünstigung versagt und deshalb die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werde. Es sei daher geboten, im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung die Beschwerdemöglichkeiten nicht völlig auszuschalten.

Entscheidungsgründe

12

Entscheidung des Großen Senats.

13

I. Zulässigkeit der Anrufung.

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1. Der Große Senat entscheidet nach § 11 Abs. 3 FGO, wenn ein Senat des BFH in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. "Entscheidung" i. S. dieser Vorschrift kann auch ein Beschluß sein, wie andererseits die Abweichung in Form eines Beschlusses geschehen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435).

15

2. Es liegt eine rechtserhebliche Abweichung i. S. des § 11 Abs. 3 FGO vor.

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a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die vom anrufenden Senat beabsichtigte Entscheidung rechtserheblich, und sie war es auch für die Entscheidungen, von denen der anrufende Senat abweichen will. Der IV. Senat hält die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des FG für zulässig. Nach der Rechtsansicht des V. Senats (Beschlüsse V B 30/76 und V B 45/76) hingegen müßte die Beschwerde als unzulässig verworfen werden, da das FG sie nicht hätte zulassen dürfen (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1976 V B 21/76, BFHE 120, 26, BStBl II 1976, 774).

17

b) Nicht erforderlich war, daß der IV. Senat darlegte, wie er über eine zulässige Beschwerde sachlich entscheiden würde. Denn die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde wäre in jedem Fall entscheidungserheblich. Auch wenn der IV. Senat zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die zulässige Beschwerde unbegründet sei, müßte die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht dahingestellt bleiben. Der erkennende Senat muß jedenfalls das Recht haben, auch dann über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu entscheiden, wenn die Entscheidung über den Rechtsbehelf - wie hier - nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Senat deshalb i. S. des BFH-Beschlusses vom 8. Februar 1977 VIII B 22/76 (BFHE 121, 174, BStBl II 1977, 313) ohne Entscheidung über die Zulässigkeit zur Sache selbst befinden könnte. Die Gründe der Zurückweisung der Beschwerde bleiben bedeutsam für eine etwaige spätere Prüfung der Frage, ob inzwischen Gründe eingetreten sind, die eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen (§ 69 Abs. 3 Satz 5 FGO).

18

3. Der Anrufungsbeschluß des IV. Senats ist formgerecht ergangen.

19

Der IV. Senat hat den Beschluß in der Besetzung mit fünf Richtern gefaßt, obschon es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine Sache handelt, die endgültig nur von drei Richtern zu entscheiden ist (§ 10 Abs. 3 FGO). Dies entspricht der Entscheidung GrS 4/68. Der Große Senat hat dort ausgeführt, daß der Anrufungsbeschluß immer in der vollen Besetzung zu fassen sei. Die Bedeutung, die der Anrufung des Großen Senats zukomme, lasse den Vereinfachungsgedanken zurücktreten, welcher der gesetzlichen Regelung der Besetzung eines Senats im normalen Beschlußverfahren zugrunde liege. An dieser Auffassung hält der Große Senat fest.

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Die Entscheidung GrS 4/68 ist zusätzlich damit begründet worden, daß nach § 11 Abs. 5 FGO vor dem Großen Senat mündlich zu verhandeln sei und daß diese Ausgestaltung des Verfahrens eine Besonderheit des Anrufungsbeschlusses ausmache. Diese Erwägung ist nicht dadurch unbeachtlich geworden, daß während der Geltungsdauer des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs der Große Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (Art. 1 Nr. 2 BFH-EntlastG). Immerhin bleibt es in das Ermessen des Großen Senats gestellt, auch in Fällen der vorliegenden Art aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

21

II. Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage.

22

1. Im Ausgangsverfahren des anrufenden Senats handelt es sich um einen Fall der Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Bei der hier zu treffenden Entscheidung hat der Große Senat die Fälle einer Zulassung wegen Divergenz (entsprechend § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in seine Erwägungen einzubeziehen. Der innere Zusammenhang beider Zulassungsgründe ergibt sich bereits aus den genannten Beschlüssen V B 30/76 und V B 45/76 und den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen. Die Frage nach dem Anwendungsbereich der Grundsatzbeschwerde kann nicht ohne Berücksichtigung der Auswirkungen für Divergenzfälle und umgekehrt beurteilt werden.

23

2. Für die Auslegung der Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG ist von ihrem Wortlaut und demjenigen des § 115 Abs. 2 FGO auszugehen.

24

a) Danach findet die Zulassung der Beschwerde gegen einen im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluß des FG im gleichen Umfange statt wie die Zulassung einer Revision. Davon ist die Rechtsprechung der Senate des BFH - mit Ausnahme derjenigen des V. Senats - bisher ausgegangen (vgl. Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 I B 12/76, nicht veröffentlicht; vom 25. Mai 1976 IV B 119/75, BFHE 119, 108, BStBl II 1976, 564; vom 29. Juni 1976 VIII B 1/76, BFHE 119, 273, BStBl II 1976, 644; vom 29. September 1976 II B 3/76, nicht veröffentlicht; vom 21. Januar 1977 VII B 81/76, BFHE 121, 161, BStBl II 1977, 312; vom 4. März 1977 VI B 116/76, nicht veröffentlicht).

25

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu der Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn - aus der Sicht des FG, welches über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat - zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; durch die Rechtssache muß eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen werden (vgl. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Anm. 13 zu § 115, mit weiteren Nachweisen; BFH-Beschluß vom 24. Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663, und seither). Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kann einer Rechtssache auch in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art zukommen. Einer an sich wichtigen Rechtsfrage ist die grundsätzliche Bedeutung nicht deshalb abzusprechen, weil - worauf der V. Senat Gewicht legt - ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nicht zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage führt. Mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift ist die Auslegung vereinbar, daß die Beschwerde zuzulassen ist, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Entscheidung in einem Revisionsverfahren die bezeichnete Bedeutung hätte. Besonders klar tritt dies bei einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH hervor. Begrifflich liegt eine Abweichung auch dann vor, wenn sie nicht in einem Revisionsverfahren, sondern in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattfindet.

26

b) Mit dem möglichen Wortsinn des Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG ist allerdings auch die Rechtsauffassung des V. Senats vereinbar. Der V. Senat folgert aus dem summarischen Charakter des Aussetzungsverfahrens, daß in diesem Verfahren materiellen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zugesprochen werden könne, weil eine abschließende Klärung nicht möglich sei und deshalb die Entscheidung nicht der Erhaltung der Rechtssicherheit oder der Weiterentwicklung des Rechts diene. Die Ansicht des V. Senats ist indes nicht zwingend. Sie beruht auf der Voraussetzung, daß von grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache nur im Blick auf ein konkretes Revisionsverfahren gesprochen werden könne. Nicht zwingend, da auf einer Wertung beruhend, ist auch die Folgerung, daß eine in einem Aussetzungsverfahren ergehende Entscheidung nicht zugleich die Rechtseinheit und die Weiterentwicklung des Rechts betreffen könne.

27

3. Läßt eine Vorschrift mehrere Auslegungen zu, so ist nach den anerkannten Grundsätzen der Gesetzesinterpretation diejenige Deutung als maßgebend anzusehen, welche den Grundentscheidungen des Gesetzgebers, dem Zweck des Gesetzes und der Funktion der einzelnen Vorschrift im Rahmen des Gesetzes entspricht.

28

a) Zur Feststellung des Gesetzeszwecks ist zunächst auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zurückzugreifen.

29

aa) Ursprünglich war beabsichtigt, die Entlastung des BFH mit einer für die Dauer bestimmten Änderung des Revisionsrechts zu verbinden und deshalb die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung unmittelbar zu ändern. Von den beiden Zwecken des Rechtsinstituts der Revision - einerseits der Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (Streitwertrevision), andererseits die stärker im allgemeinen Interesse liegende Fortbildung des Rechts unter Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern - sollte das Schwergewicht auf den letztgenannten Zweck gelegt werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen und in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, Bundestags [BT]-Drucksache 7/444 vom 4. April 1973, S. 29). Zu der vorgeschlagenen Beschwerderegelung, die später in das Entlastungsgesetz eingegangen ist, hieß es (a. a. O. S. 41), daß im Interesse der Entlastung des BFH und der Beschränkung des Verfahrens eine Einschränkung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 69 FGO geboten sei. Sodann wörtlich: "In Absatz 6 ist deswegen vorgesehen, daß eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das FG sie in dem Beschluß aus den in § 115 Abs. 2 genannten Gründen zugelassen hat. Damit ist sichergestellt, daß die Verantwortung für die unter Umständen äußerst weittragende Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz nicht allein den Finanzgerichten überlassen bleibt."

30

bb) Bei den parlamentarischen Beratungen setzte sich schließlich die Ansicht durch, daß die geplanten Änderungen nicht in der Finanzgerichtsordnung selbst vorgenommen, sondern in Gestalt eines befristeten Entlastungsgesetzes verwirklicht werden sollten. Eine inhaltliche Veränderung der Konzeption des Gesetzgebers war damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucksache 7/3654 vom 16. Mai 1975, Bericht des Rechtsausschusses S. 3 f., unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Entwurf in BT-Drucksache 7/444).

31

Die Entstehungsgeschichte des Entlastungsgesetzes zeigt somit, daß es zwar der Absicht des Gesetzgebers entsprach, den BFH spürbar zu entlasten, daß dies jedoch nicht auf Kosten der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geschehen sollte. Diesem Zweck des Entlastungsgesetzes entspricht die Auslegung i. S. der Ausführungen zu oben C. II. 2. a).

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b) Diese Absicht des Gesetzgebers, die in dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG hinreichend zum Ausdruck gelangt ist, fügt sich in die Entwicklung der neueren Gesetzgebung ein, die auf die Verstärkung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit der Rechtssicherheit gerichtet ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG i. V. m. dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl I, 661; § 11 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 2 FGO). Das Entlastungsgesetz hat diese Entwicklung noch verstärkt, indem es den BFH von minder bedeutsamen Entscheidungen entlastet, damit er sich um so mehr der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Weiterbildung des Rechts widmen könne. Daher war es sachgerecht, dem BFH in gleichem Umfang wie auf dem Gebiete des Revisionsrechts (§ 115 Abs. 2 FGO) auch die Entscheidungszuständigkeit über Beschwerden in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu belassen. Die zu C. II. 2. b) wiedergegebene engere Auslegung des Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG stimmt mit dieser Grundtendenz der Gesetzgebung nicht überein, weil sie dazu führen würde, daß zwar die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln in vollem Umfang, die Beschwerde in sachlich-rechtlichen Fragen - selbst solchen von großer Bedeutung - nur ausnahmsweise zugelassen werden könnte.

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4. Schließlich besteht für eine in dem dargelegten Sinne begrenzte Beschwerdezuständigkeit des BFH auf dem Gebiete der Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ein dringendes Bedürfnis.

34

a) In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 7/444 S. 41) ist mit Recht bereits darauf hingewiesen worden, daß es sich bei solchen Verfahren um Rechtssachen von weittragender Bedeutung handeln kann. Nicht selten werden die Entscheidungen veröffentlicnt. Es wäre, auch im Hinblick auf die unvermeidlich längere Dauer der Revisionsverfahren, nicht tragbar, wenn sich in diesen wichtigen, obschon nur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffenden Verfahren eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Finanzgerichte entwickeln könnte, etwa dergestalt, daß einzelne Finanzgerichte Steuergesetze wegen angenommener Verfassungswidrigkeit für nicht anwendbar halten oder von der Rechtsprechung des BFH, eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes, des Gemeinsamen Senats, des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs abweichen, oder daß sie in einer neuartigen Rechtsfrage von grundsätzlicher, d. h. allgemeiner Bedeutung entscheiden, ohne daß der BFH als das für die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung berufene Gericht nicht alsbald selbst Gelegenheit zur Entscheidung erhielte.

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b) Die vom V. Senat vertretene Auslegung des Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG wäre nicht ausreichend, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Einmal wäre es nur teilweise möglich, die hier bedeutsamen Rechtsfragen als solche der Auslegung des Begriffes "ernstliche Zweifel" i. S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO aufzufassen. Zum andern würde auch in diesen Fällen eine uneinheitliche Rechtsprechung der Finanzgerichte in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht verhindert. So können beispielsweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts selbst dann bestehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit einer ständigen Rechtsprechung des BFH übereinstimmt (Beschluß vom 17. Februar 1970 II B 58/69, BFHE 98, 17, BStBl II 1970, 333). Es entspricht deshalb dem Sinn und Zweck des Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG, in solchen und gleichliegenden Fällen dem BFH die Möglichkeit zu geben, auch als Beschwerdegericht seine Rechtsauffassung zur Geltung zu bringen.

36

III. Nach alledem entscheidet der Große Senat die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:

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Eine vom FG nach Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde gegen einen nach § 69 Abs. 3 FGO ergangenen Beschluß ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die grundsätzliche Bedeutung auf die materielle Rechtsfrage bezieht, derentwegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geltend gemacht werden.