Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1995, Az.: 3 AZR 42/95
Feiertagszuschlag; Freizeitausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.08.1995
- Aktenzeichen
- 3 AZR 42/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mainz 23.02.1994 - 7 Ca 1206/93
- LAG Rheinland-Pfalz - 27.10.1994 - AZ: 1 Sa 377/94
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG Tarifverträge: DRK
- § 14 Abs. 5 Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes
- § 15 Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes
- § 17 Abs. 4 Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes
- § 39 Abs. 2 Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes
Fundstellen
- AuR 1995, 413 (amtl. Leitsatz)
- BB 1995, 2224 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 2630 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1996, 392 (amtl. Leitsatz)
- NZA-RR 1996, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1995, 382 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1995, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 39 Abs. 1 Buchst. d des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes beträgt der Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich 135 %, bei Freizeitausgleich 35 %. Die dienstplanmäßige, unbezahlte Freizeit ist kein Freizeitausgleich im Sinne dieser Vorschrift. Der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit verringert sich nur dann auf 35 % wenn der Arbeitnehmer zum Ausgleich für die Arbeit an Feiertagen zusätzliche bezahlte Freizeit erhält.