Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1966, Az.: 5 AZR 516/65
Gratifikationszahlung; Rückzahlungsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.03.1966
- Aktenzeichen
- 5 AZR 516/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 24.09.1965 - 4 Sa 352/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 217 - 223
- DB 1966, 906-907 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 587-588 (Kurzinformation)
- MDR 1966, 707 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1966, 1625-1626 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn eine Gratifikationszahlung auf einem Tarifvertrag beruht, so sind die vom erkennenden Senat für eine freiwillige, auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung beruhende Gratifikations-Rückzahlungsklausel aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres maßgeblich. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Tarifbestimmung, nach der die Gratifikation auch dann zurückzuzahlen ist, wenn sie zwischen 100,- DM und dem jeweiligen Monatseinkommen liegt und wenn das Ausscheiden des Angestellten zum Ende des ersten Kalendervierteljahres des kommenden Jahres erfolgt, zulässig.