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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1966, Az.: 5 AZR 516/65

Gratifikationszahlung; Rückzahlungsklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.03.1966
Aktenzeichen
5 AZR 516/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 24.09.1965 - 4 Sa 352/65

Fundstellen

  • BAGE 18, 217 - 223
  • DB 1966, 906-907 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1966, 587-588 (Kurzinformation)
  • MDR 1966, 707 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 1625-1626 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn eine Gratifikationszahlung auf einem Tarifvertrag beruht, so sind die vom erkennenden Senat für eine freiwillige, auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung beruhende Gratifikations-Rückzahlungsklausel aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres maßgeblich. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Tarifbestimmung, nach der die Gratifikation auch dann zurückzuzahlen ist, wenn sie zwischen 100,- DM und dem jeweiligen Monatseinkommen liegt und wenn das Ausscheiden des Angestellten zum Ende des ersten Kalendervierteljahres des kommenden Jahres erfolgt, zulässig.