Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.10.1982, Az.: 5 AZR 401/80
Mutterschutz; Mutterschutzurlaub
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.10.1982
- Aktenzeichen
- 5 AZR 401/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lübeck 05.03.1980 - 5 Ca 44/80
- LAG Kiel 12.06.1980 - 3 Sa 142/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 40, 214 - 221
- NJW 1983, 1343-1344 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband für die Chemische Industrie und Kunststoffverarbeitung Schleswig-Holstein e. V. und der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik, Bezirk Nordmark-Berlin 24. Juni 1970 ist die Zahlung des vollen 13. Monatseinkommens grundsätzlich nur davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag 12 Monate ununterbrochen bestanden hat. Deshalb berechtigen Zeiten des Mutterschaftsurlaubs nicht zu einer Kürzung der Leistung.
2. Die in der Protokollnotiz zu diesem Tarifvertrag vereinbarte Regelung, daß Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen des Grundwehr- oder Ersatzdienstes ruht, für das 13. Monatseinkommen außer Betracht bleiben, ist für den Mutterschaftsurlaub nicht entsprechend anzuwenden.
3. Obgleich bei Abschluß des vorgenannten Tarifvertrages der Mutterschaftsurlaub noch nicht eingeführt war, enthält der Tarifvertrag keine Regelungslücke.