Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1986, Az.: III ZR 62/86
Rechtsgültigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung als revisionserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Zeitpunkt für die Präklusion von Verfahrensrügen im schiedsgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 62/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 18.02.1986 - AZ: 8 U 126/85
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Industrias M. S. A.,
vertreten durch den Geschäftsführer José Manuel Barasoain O., San A. (N.), S.
Prozessgegner
Firma W. Handelsgesellschaft International (GmbH & Co.),
vertreten durch die Firma Verwaltung W. Handelsgesellschaft International mbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolf-Jürgen W. und Jan Onne B., P., H.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 27. November 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Februar 1986 - 8 U 126/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.456,- DM.
Gründe
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Klägerin begründet ihr auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 5. Oktober 1984 gerichtetes Klagebegehren damit, dem Schiedsgerichtsverfahren habe keine wirksame Schiedsvereinbarung zugrundegelegen. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit diesem Vorbringen könne die Klägerin im Hinblick auf Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II S. 425) - abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach, ZPO Schlußanhang VI A 2 - nicht mehr gehört werden, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das genannte Übereinkommen ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. I Abs. 1 Buchst. a). Nach seinem Art. 5 Abs. 1 hat eine Partei, wenn sie die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben will, die Einrede, wenn diese damit begründet wird, die Schiedsvereinbarung bestehe nicht, sei nichtig oder sei hinfällig geworden, in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache vorzubringen; wird die Einrede damit begründet, der Streitpunkt überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, so hat die Partei die Einrede vorzubringen, sobald der Streitpunkt, der die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreiten soll, in dem schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Wird eine Einrede von den Parteien verspätet erhoben, so hat das Schiedsgericht die Einrede dennoch zuzulassen, wenn die Verspätung auf einem von dem Schiedsgericht für gerechtfertigt erachteten Grund beruht.
Diese Regelung ist - soweit sie den vorliegenden Fall betrifft - so zu verstehen, daß der Schiedsbeklagte sich gerade auf das Nichtbestehen, die Nichtigkeit oder das Hinfälligwerden des Schiedsvertrages spätestens mit seiner Einlassung zur Hauptsache vor dem Schiedsgericht berufen muß, wenn er mit diesem Vorbringen gehört werden will. Es genügt zur Erhaltung dieser Einrede nicht, wenn der Schiedsbeklagte aus irgendeinem anderen Grund, der mit der Frage von Existenz und Gültigkeit des Schiedsvertrages in keinem Zusammenhang steht und den er noch dazu aus dem Text einer Schiedsvereinbarung herleitet, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zweifel zieht. Art. 5 soll sicherstellen, daß das Schiedsgericht vor Eintritt in die Prüfung der materiellen Streitfragen die Frage seiner Kompetenz klären kann. Diesem Regelungszweck würde eine Auslegung nicht gerecht, die dazu führen würde, daß eine Rüge, die lediglich den aus der Schiedsvereinbarung sich ergebenden Umfang der schiedsgerichtlichen Entscheidungskompetenz betrifft, dem Schiedsbeklagten die Möglichkeit offenhalten würde, sich zu einem späteren Zeitpunkt, eventuell noch im Verfahren über eine Aufhebungsklage, auf das Fehlen eines wirksamen Schiedsvertrages zu berufen.
Die Klägerin und Schiedsbeklagte hat bis zu dem nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Nichtexistenz, die Nichtigkeit oder das Hinfälligwerden der Schiedsvereinbarung geltend gemacht; die Berufung auf die Schiedsvereinbarung zur Begründung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidung über bestimmte Streitfragen reicht zur Erhaltung der Einrede des mangelnden Schiedsvertrages nicht aus.
Ohne Erfolg beruft die Revision sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 1967 (BGHZ 48, 35), in dem entschieden worden ist, daß der Mangel der Schriftform des Schiedsvertrages nach § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO geheilt wird, wenn der Schiedsbeklagte sich vor dem Schiedsgericht "vorbehaltlos" zur Sache einläßt (a.a.O. S. 45). Dies ist nicht so zu verstehen, daß die Heilung nur dann eintritt, wenn der Schiedsbeklagte keinerlei Rügen bezüglich des Schiedsverfahrens erhebt. Vielmehr ist der Formmangel stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf diesen Mangel nicht offen. Insoweit unterscheidet die Rechtslage nach deutschen Recht sich also nicht von der Regelung des Europäischen Übereinkommens.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 42.456,- DM.
Kröner,
Engelhardt,
Werp,
Rinne